
Thomas Tuchel will nicht mehr. Der Trainer des FSV Mainz 05 hört auf – sein Arbeitsvertrag mit dem Verein läuft aber noch bis zum Sommer 2015. Im Profisport ist es üblich, befristete Zeitverträge zu schließen; in Tuchels Fall gültig bis Ende Juni 2015. Und damit Profifußballer, -basketballer oder auch deren Trainer nicht vor Ende des Vertrags einfach frühzeitig kündigen können, existiert keine zusätzliche Passage im Arbeitsvertrag, die diese Option zulässt. Was also tun?
Der Profisport ist ein spezielles Terrain im Arbeitsrecht. Doch auch festangestellte Arbeitnehmer dürfen nicht so einfach der Arbeit fernbleiben, schließlich besteht ein Vertragsverhältnis. Es drohen Schadensersatzzahlungen oder Gehaltsausfälle. Doch zeigt sich auch in dieser Frage: Das Recht gewährt Arbeitnehmern in Deutschland einen umfassenden Schutz..
Mögliche Folgen der Arbeitsverweigerung
„Es gibt keine Möglichkeit, jemanden zum Arbeiten zu zwingen“, sagt Dr. Hans-Georg Meier. Der Rechtsanwalt ist Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und ergänzt: „Eine Verpflichtung, die Arbeit auszuführen, gibt es eigentlich nicht.“ Wer davon aber ableitet, den Stift fallen lassen und den PC herunterzufahren zu können, sollte gewarnt sein. Rechtsanwalt Meier: „Sehr wohl kann sich aber ein Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig machen.“
Entgangene Gewinne oder ein verlorener Auftrag: Die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber zwar nachweisen, zur Beweiserleichterung geben die Gerichte aber unter Umständen eine Schätzung des entstandenen Schadens ab. Nichtsdestotrotz bleibt der Nachweis schwierig, insbesondere für Chefs von Bürobetrieben oder im Öffentlichen Dienst.
Häufig Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag
Um mühselige Auseinandersetzungen mit Mitarbeiten zu vermeiden, schreiben viele Arbeitgeber in die Verträge sogenannte Vertragsstrafenregelungen, die in einem solchen Fall greifen. „Bei einem Vertragsbruch darf die Höhe der Strafzahlung in der Regel höchstens ein Bruttomonatsgehalt betragen“, erklärt der Arbeitsrechtsexperte Dr. Hans-Georg Meier. Er ergänzt aber: Wenn die entsprechende Regelung den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige, sei dieser gesamte Passus ungültig.
Unabhängig von einem entstandenen Schaden greift eine solche Regelung also in jedem Fall, so der Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit kommt und der Arbeitsvertrag diese Regelung enthält. Sollte der entstandene Schaden aber höher sein als die im Vertrag vereinbarte Höchststrafe, kann eine weitergehende Zahlung auf den Arbeitnehmer zukommen.
50 Prozent Arbeitsleistung reichen
Sollte ein Arbeitnehmer aus Trotz zwar zur Arbeit erscheinen, seine Arbeitsleistung aber nicht erbringen, hat der Arbeitnehmer schlechte Karten, ihm das auch nachzuweisen. Dr. Hans-Georg Meier vom Geschäftsführenden Ausschuss Arbeitsrecht im DAV: „Bevor einem Angestellten gekündigt werden kann, muss der Chef nachweisen, dass dieser nur 50 Prozent der Durchschnittsleistung des gesamten Betriebs erbringt“ – bei den allermeisten Tätigkeiten nahezu unmöglich, denn allein eine Durchschnittsleistung zu errechnen und nachvollziehbar aufzuführen ist kompliziert.
Etwas anderes ist es, wenn der Angestellte mit seiner Faulheit vor Freunden oder Kollegen prahlt und dem Arbeitgeber hierfür Beweise vorliegen. Das wäre ein Kündigungsgrund. Dass Menschen unterschiedlich leistungsfähig sind, aber grundsätzlich nicht. „Um das herauszufinden, gibt es die Probezeit“, so Meier.
Vertrag unterschrieben und vor dem ersten Tag wieder gekündigt?
Ein besonderer Fall ist der folgende: Ein guter Job, Vertrag unterschrieben – doch dann kommt das bessere Angebot. Dennoch muss der Arbeitgeber im Normalfall den neuen Job erst mal antreten. „Er kann ihn vorher kündigen, doch muss die Kündigungsfrist eingehalten werden“, sagt Rechtsanwalt Meier. Allerdings gibt es auch Verträge, in denen die Kündigung vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. Dann ist der erste Tag im neuen Job der Anfang vom Ende.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- ndm