Auch der Arbeitgeber kann für die Aktivitäten eines Mitarbeiters auf Facebook haften – selbst wenn er von den Aktivitäten nichts wusste. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um eine private, sondern um eine geschäftliche Information handelt. Mit dieser Begründung hat das Landgericht in Freiburg im Breisgau ein Autohaus in Haftung genommen, wie die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Autoanzeige auf privatem Facebookprofil
Er wollte seine „Freunde“ auf Facebook über eine Aktion seines Arbeitgebers informieren. Deshalb postete der Verkäufer eines Autohauses das Foto eines Autos mit Nennung des Autohauses und der Angabe seiner dienstlichen Telefonnummer in seinem Profil. In der Anzeige wurde auf „unsere neue Aktion bei B-Auto“ hingewiesen. Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ sah mögliche Wettbewerbsverstöße und verklagte das Autohaus. Das fiel aus allen Wolken. Schließlich habe es nichts davon gewusst. Außerdem habe der Verkäufer auf seinem privaten Facebookprofil für das Auto geworben. Auch sei die Anzeige ausschließlich für die „Freunde“ des Mitarbeiters sichtbar gewesen.
Arbeitgeber haftet auch für Aktivitäten des Mitarbeiters
Das sah das Landgericht anders: Der Arbeitgeber hafte dann für Wettbewerbsverstöße eines Mitarbeiters auch auf dessen privater Homepage, wenn es sich nicht um eine private Tätigkeit handelt. Dies sei hier der Fall. Der beworbene Neuwagenkauf sei auf das Autohaus bezogen. Damit handele es sich um eine Maßnahme zur Förderung des Verkaufs und somit um eine geschäftliche Tätigkeit. Schließlich komme die Anzeige dem Arbeitgeber zugute. Der Mitarbeiter habe in der Anzeige ein Foto verwendet, welches ein „zum Verkauf herausgeputztes Kraftfahrzeug im Verkaufsraum“ zeige. Zudem habe er seine dienstliche Telefonnummer angegeben. Es komme auch nicht darauf an, dass die Anzeige nur für seine Freunde sichtbar gewesen sei. Es müsse nicht eine „unbestimmte Vielzahl von Personen“ angesprochen werden. Es sei schlicht Werbung für den Autohändler. Dass das Autohaus nichts davon gewusst habe, ändere daran nichts. Grund hierfür sei, dass sich Arbeitgeber nicht hinter Aktivitäten ihrer Mitarbeiter verstecken dürften.
Grundsätzlich wären bei einer solchen Anzeige Verstöße gegen die Informationspflichten denkbar – beispielsweise wenn Angaben zum Verbrauch, zum CO2-Ausstoß oder der Motorleistung fehlten. Dies hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs allerdings nicht vorgetragen.
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- red