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Unerlaubte Werbung

Facebook: Arbeitgeber haftet für Wettbe­werbs­verstöße

Unlauterer Wettbewerb ist auch bei Facebook nicht erlaubt. © Quelle: DAV

Das Profil bei Facebook ist Privatsache. Ist also derjenige, der dort etwas einstellt, selbst für den Inhalt verant­wortlich? Das stimmt nicht immer. Wer „schnell mal“ Werbung für den Arbeitgeber macht, holt diesen mit ins Boot. Wann haftet der Arbeitgeber hierfür?

Auch der Arbeitgeber kann für die Aktivitäten eines Mitarbeiters auf Facebook haften – selbst wenn er von den Aktivitäten nichts wusste. Voraus­setzung ist, dass es sich nicht um eine private, sondern um eine geschäftliche Information handelt. Mit dieser Begründung hat das Landgericht in Freiburg im Breisgau ein Autohaus in Haftung genommen, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Informa­ti­ons­tech­nologie im Deutschen Anwalt­verein (DAV) mitteilt.

Autoanzeige auf privatem Facebook­profil

Er wollte seine „Freunde“ auf Facebook über eine Aktion seines Arbeit­gebers informieren. Deshalb postete der Verkäufer eines Autohauses das Foto eines Autos mit Nennung des Autohauses und der Angabe seiner dienst­lichen Telefon­nummer in seinem Profil. In der Anzeige wurde auf „unsere neue Aktion bei B-Auto“ hingewiesen. Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ sah mögliche Wettbe­werbs­verstöße und verklagte das Autohaus. Das fiel aus allen Wolken. Schließlich habe es nichts davon gewusst. Außerdem habe der Verkäufer auf seinem privaten Facebook­profil für das Auto geworben. Auch sei die Anzeige ausschließlich für die „Freunde“ des Mitarbeiters sichtbar gewesen.

Arbeitgeber haftet auch für Aktivitäten des Mitarbeiters

Das sah das Landgericht anders: Der Arbeitgeber hafte dann für Wettbe­werbs­verstöße eines Mitarbeiters auch auf dessen privater Homepage, wenn es sich nicht um eine private Tätigkeit handelt. Dies sei hier der Fall. Der beworbene Neuwagenkauf sei auf das Autohaus bezogen. Damit handele es sich um eine Maßnahme zur Förderung des Verkaufs und somit um eine geschäftliche Tätigkeit. Schließlich komme die Anzeige dem Arbeitgeber zugute. Der Mitarbeiter habe in der Anzeige ein Foto verwendet, welches ein „zum Verkauf heraus­ge­putztes Kraftfahrzeug im Verkaufsraum“ zeige. Zudem habe er seine dienstliche Telefon­nummer angegeben. Es komme auch nicht darauf an, dass die Anzeige nur für seine Freunde sichtbar gewesen sei. Es müsse nicht eine „unbestimmte Vielzahl von Personen“ angesprochen werden. Es sei schlicht Werbung für den Autohändler. Dass das Autohaus nichts davon gewusst habe, ändere daran nichts. Grund hierfür sei, dass sich Arbeitgeber nicht hinter Aktivitäten ihrer Mitarbeiter verstecken dürften.

Grundsätzlich wären bei einer solchen Anzeige Verstöße gegen die Informa­ti­ons­pflichten denkbar – beispielsweise wenn Angaben zum Verbrauch, zum CO2-Ausstoß oder der Motorleistung fehlten. Dies hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs allerdings nicht vorgetragen.

Datum
Autor
red
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Abmahnung Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Internet

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