Arbeitsrecht

Entgelt­fort­zahlung: Recht auf Sonntags­zu­schläge bei Krankheit?

Im Krankheitsfall können Zuschläge unter Umständen entfallen. © Quelle: Lehmkuhl/fotolia.com

Jeder Arbeit­nehmer, der krank wird, erhält von seinem Arbeitgeber bis zu sechs Wochen weiter seinen Lohn. Und zwar das Gehalt, das dem Arbeit­nehmer normalerweise zusteht. Das ist die sogenannte Entgelt­fort­zahlung. Muss der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer in der Entgelt­fort­zahlung auch Zuschläge weiter­zahlen?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den erkrankten Arbeit­nehmer den Lohn zu zahlen, der ihm bei seiner regelmäßigen Arbeitszeit zu steht. Grundsätzlich sind daher in der Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall auch Zuschläge enthalten. Allerdings können aber die Tarifver­trags­parteien vereinbaren, dass Zuschläge für Arbeit­nehmer nicht gezahlt werden. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Sonntags­zu­schläge im Krankheitsfall – Ausschluss im Tarifvertrag möglich?

Das Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat am 15. Juli 2015 (AZ: 15 Sa 802/14) entschieden, dass eine Klausel in einem Tarifvertrag wirksam ist, die die Zuschläge für Arbeit­nehmer bei Krankheit ausschließt.

Dies betraf im vorlie­genden Fall eine Sicher­heitskraft am Flughafen. Im Mantel­ta­rif­vertrag war festgelegt, dass bei der Entgelt­fort­zahlung für erkrankte Arbeit­nehmer die Sonntags­zu­schläge nicht gezahlt werden müssen.

Dieser Tarifvertrag bindet den Betrieb zwar nicht unmittelbar. Allerdings wandte der Arbeitgeber auf alle Arbeit­nehmer die geltenden Tarifverträge an. Es ist durchaus nicht unüblich, dass sich Arbeitgeber an Tarifverträge halten, auch wenn sie eigentlich nicht dazu verpflichtet sind. Das Gericht hatte nun zu prüfen, ob die Klausel, nach der die Sonntags­zu­schläge bei Krankheit von Arbeit­nehmern nicht gezahlt werden müssen, zulässig ist oder nicht.

Entgelt­fort­zahlung für Arbeit­nehmer bei Krankheit – Zuschlag kann entfallen

Bereits das Bundes­ar­beits­gericht hat entschieden, dass einzelne „Entgelt­be­standteile ausgeklammert werden dürfen“. Die Grundver­gütung jedoch müsse voll gezahlt werden (BAG; AZ: 5 AZR 648/00).

Mit den Zuschlägen sollen die zusätz­lichen Erschwernisse und besonderen Belastungen, die mit bestimmten Arbeiten für Arbeit­nehmer verbunden sind, ausgeglichen werden. Dazu kann eben auch die Arbeitszeit an einem Sonntag gehören. Entfällt nun diese zusätzliche Belastung durch Krankheit, kann im Tarifvertrag vereinbart werden, dass diese Zuschläge in der Entgelt­fort­zahlung nicht mehr an die Arbeit­nehmer gezahlt werden müssen.

Nach Auffassung des Bundes­ar­beits­ge­richts prägen nicht solche Zuschläge den Lebens­standard des Arbeit­nehmers, sondern der Grundlohn. Die Zuschläge sind eben nur Ausgleichs­maß­nahmen. Dem hat sich das Landes­ar­beits­gericht in seiner Entscheidung angeschlossen.