
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den erkrankten Arbeitnehmer den Lohn zu zahlen, der ihm bei seiner regelmäßigen Arbeitszeit zu steht. Grundsätzlich sind daher in der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch Zuschläge enthalten. Allerdings können aber die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass Zuschläge für Arbeitnehmer nicht gezahlt werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Sonntagszuschläge im Krankheitsfall – Ausschluss im Tarifvertrag möglich?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 15. Juli 2015 (AZ: 15 Sa 802/14) entschieden, dass eine Klausel in einem Tarifvertrag wirksam ist, die die Zuschläge für Arbeitnehmer bei Krankheit ausschließt.
Dies betraf im vorliegenden Fall eine Sicherheitskraft am Flughafen. Im Manteltarifvertrag war festgelegt, dass bei der Entgeltfortzahlung für erkrankte Arbeitnehmer die Sonntagszuschläge nicht gezahlt werden müssen.
Dieser Tarifvertrag bindet den Betrieb zwar nicht unmittelbar. Allerdings wandte der Arbeitgeber auf alle Arbeitnehmer die geltenden Tarifverträge an. Es ist durchaus nicht unüblich, dass sich Arbeitgeber an Tarifverträge halten, auch wenn sie eigentlich nicht dazu verpflichtet sind. Das Gericht hatte nun zu prüfen, ob die Klausel, nach der die Sonntagszuschläge bei Krankheit von Arbeitnehmern nicht gezahlt werden müssen, zulässig ist oder nicht.
Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer bei Krankheit – Zuschlag kann entfallen
Bereits das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass einzelne „Entgeltbestandteile ausgeklammert werden dürfen“. Die Grundvergütung jedoch müsse voll gezahlt werden (BAG; AZ: 5 AZR 648/00).
Mit den Zuschlägen sollen die zusätzlichen Erschwernisse und besonderen Belastungen, die mit bestimmten Arbeiten für Arbeitnehmer verbunden sind, ausgeglichen werden. Dazu kann eben auch die Arbeitszeit an einem Sonntag gehören. Entfällt nun diese zusätzliche Belastung durch Krankheit, kann im Tarifvertrag vereinbart werden, dass diese Zuschläge in der Entgeltfortzahlung nicht mehr an die Arbeitnehmer gezahlt werden müssen.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts prägen nicht solche Zuschläge den Lebensstandard des Arbeitnehmers, sondern der Grundlohn. Die Zuschläge sind eben nur Ausgleichsmaßnahmen. Dem hat sich das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung angeschlossen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.01.2017
- Autor
- DAV