Arbeit­nehmer

Elternzeit schriftlich beantragen

Im Zweifelsfall lassen sich mündliche Absprachen schlecht beweisen. © Quelle: Hagolani/ corbisimages.com

Wer in Elternzeit gehen will, muss das beim Arbeitgeber schriftlich beantragen und genehmigen lassen. Dann ist das Risiko einer Kündigung ausgeschlossen. Sonst darf der Arbeitgeber einer Frau kündigen, die nach der Mutterzeit nicht wieder an den Arbeitsplatz zurückkehr, obwohl er das von ihr verlangt hat.

In welcher Form man nach der Geburt eines Kindes die Elternzeit beantragen muss, hat kürzlich das Bundes­ar­beits­gericht (BAG) festgelegt. Danach muss man die Elternzeit immer schriftlich beim Arbeitgeber beantragen, eine E-Mail oder ein Fax genügen aber nicht, wie auch das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit festlegt.

Der Antrag muss dem Arbeitgeber außerdem spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit vorliegen, man muss darin auch die genauen Zeiten darlegen (AZ: 9 AZR 145/15). Den Bundes­ar­beits­richtern lag der Fall einer Frau zugrunde, die ihren Arbeitgeber per Fax über die geplante Elternzeit informiert hatte. Dieser hatte der Frau daraufhin gekündigt, das BAG bestätigte nun die Kündigung.

In einem anderen Fall arbeitere eine Frau in einer Kita, als sie schwanger wurde. Sie informierte die Leiterin und deren Vertreterin. Sie war der Meinung, in diesen Gesprächen auch von der Absicht berichtet zu haben, zwei Jahre in Elternzeit zu gehen. Das hätten die Leiterin und deren Vertreterin auch bestätigt. Schriftlich hatten sie aber nichts vereinbart. Als die Mutter nach Ablauf des Beschäf­ti­gungs­verbots nicht wieder anfing zu arbeiten, erhielt sie drei Abmahnungen und anschließend die Kündigung. Die Kita war der Auffassung, dass sie keine Elternzeit mit ihr vereinbart habe. Die Frau klagte dagegen mit der Begründung, sie genieße wegen der Elternzeit Kündigungs­schutz.

Elternzeit nicht schriftlich beantragt - Kündigung gerecht­fertigt?

Aber die Klage der Frau blieb erfolglos. Die Elternzeit sei nicht wirksam vereinbart worden, erklärten die Richter des Landes­ar­beits­ge­richts Hamm, da sie nicht schriftlich beantragt und genehmigt worden sei. Dies sei jedoch notwendig. Also genieße die Frau keinen Kündigungs­schutz. Etwas anderes könne nur dann auch ohne Schriftform gelten, wenn der Arbeitgeber die Elternzeit gewährt habe. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die Kita-Leiterin unmittelbar nach Ende des Beschäf­ti­gungs­verbots die Mitarbeiterin mehrfach unmiss­ver­ständlich aufgefordert habe, wieder zu arbeiten. Daher seien Abmahnungen und Kündigung gerecht­fertigt (AZ: 3 Sa 386/12).

Die Deutsche Anwalt­auskunft rät dringend dazu, Elternzeit schriftlich zu beantragen, damit man sich im Streitfall nicht vor Gericht wieder­findet. Im Zweifel lassen sich mündliche Absprachen schlecht beweisen.