Ein Arbeitnehmer darf die vereinbarte Elternzeit nicht eigenmächtig verlängern. Wer nach dem vereinbarten Ende nicht wieder am Arbeitsplatz erscheint, muss mit einer Kündigung rechnen. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der Arbeitgeber die Verlängerung hätte genehmigen müssen und die Arbeitnehmerin von der Gewerkschaft falsch beraten wurde. Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit. Er beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover (AZ: 2 Ca 39/12).
Gewerkschaft habe falsche Auskunft gegeben
Zu Unrecht, entschied das Gericht. Zwar brauche es für eine Verlängerung der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings hätte der in diesem Fall nach billigem Ermessen zustimmen müssen. Die Kündigung sei daher nicht rechtens. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Frau der falschen Auskunft der Gewerkschaft habe glauben dürfen. Der Arbeitgeber habe gewusst, was die Gewerkschaft geraten hat. Indem er zunächst gar nicht und dann in äußerst scharfer Weise reagierte, habe er zur Eskalation der Situation beigetragen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 21.12.2016
- Autor
- dpa/tmn