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Weniger arbeiten

Das Recht von Vollzeit in Teilzeit zu wechseln

Der Teilzeitanspruch gilt für alle Angestellten, die mindestens seit sechs Monaten in einem Betrieb arbeiten. © Quelle: King/corbisimages.com

Mitarbeiter haben einen Anspruch darauf, ihre Stundenzahl im Büro zu verkürzen. Vorgesetzte dürfen einen Antrag auf Teilzeit wiederum nur unter strengen Voraus­set­zungen ablehnen. Das gilt übrigens insbesondere während und nach der Elternzeit. Wie Angestellte vorgehen sollten, wenn sie ihre Arbeitszeit reduzieren wollen, erklärt die Deutsche Anwalt­auskunft.

Wer darf auf Teilzeit verkürzen?

Der Teilzeit­an­spruch gilt dem Arbeitsrecht zufolge für alle Mitarbeiter, die mindestens seit sechs Monaten in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 15 feste Beschäftigte hat. Auszubildende werden in dieser Rechnung nicht berück­sichtigt.

Dürfen Vorgesetzte Anträge auf Teilzeit ablehnen?

Ja. Unternehmen müssen nicht jedem Wunsch, auf Teilzeit zu reduzieren, nachkommen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Arbeitgeber ein Teilzeit-Begehren aus „betrieb­lichen Gründen“ ablehnen darf. Die Grenzen dazu sind allerdings eng gesteckt: „Ein betrieb­licher Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die verringerte Arbeitszeit die Organi­sation, den Arbeits­ablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhält­nismäßig hohe Kosten verursacht“, sagt Rechts­an­wältin Kathrin Schlegel, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Auf wie viele Stunden darf verkürzt werden?

Unbeschränkt. Gesetzlich ist nicht geregelt, in welchem Ausmaß Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren dürfen. Rechts­an­wältin Schlegel dazu: „Den Umfang der Verrin­gerung und die Verteilung der Arbeitszeit kann der Arbeit­nehmer selbst bestimmen.“ Würde ein Antrag aber nur gestellt, um die Aufteilung neu zu gestalten und dabei nur geringfügig Stunden reduziert, könnte das rechts­miss­bräuchlich sein.

Wann muss die Teilzeit­arbeit beantragt werden?

Den Antrag müssen Angestellte drei Monate vor dem geplanten Beginn der Arbeits­zeit­ver­kürzung stellen. „Die Dreimo­natsfrist ist eine Ankündi­gungsfrist, die dem Schutz des Arbeit­gebers dient“, so Schlegel. Verpasst ein Arbeit­nehmer diese Frist, bedeutet das wiederum aber nicht, dass sein Teilzeit­antrag unwirksam wäre. Das Versäumnis habe lediglich zur Folge, so Schlegel, dass sich der Teilzeit-Beginn auf den nächst­zu­lässigen Zeitpunkt verschiebe.

Wie muss ein Antrag auf Teilzeit formuliert sein?

Der Antrag muss so formuliert sein, dass er vom Arbeitgeber mit einem einfachen „Ja“ beantwortet werden kann. Arbeit­nehmer müssen außerdem konkret angeben, ab welchem Kalendertag und um wie viele Stunden sie ihre Arbeitszeit verkürzen wollen.

In dem Schreiben kann optional auch angegeben werden, wie die verkürzten Arbeits­stunden auf die Woche verteilt sein sollen: zum Beispiel auf eine Vierta­gewoche, bei der die Stunden an vier Tagen abgeleistet werden und der fünfte Arbeitstag deshalb wegfällt. Auch die Aufteilung der Stunden muss im Teilzeit-Antrag so formuliert sein, dass der Arbeitgeber sie mit einem einfachen „Ja“ beantworten kann.

Übrigens besteht keine Pflicht, den Wechsel auf Teilzeit­arbeit schriftlich zu beantragen. Rechts­an­wältin Schlegel rät aber nichts­des­totrotz zur Schriftform – um mit dem schrift­lichen Antrag ein Beweis­mittel in der Hand zu haben, dass eben dieser richtig gestellt wurde.

Brücken­teilzeit: Wann darf ich von Teilzeit wieder in Vollzeit wechseln?

Ab Januar 2019 können Arbeit­nehmer ihre Arbeits­stunden für eine befristete Zeit reduzieren. Danach können sie wieder in Vollzeit arbeiten. Die sogenannte Brücken­teilzeit ist für ein bis fünf Jahre möglich. Sie ist nicht an Kinder­er­ziehung, Pflege eines Angehörigen oder andere Gründe gebunden.

Die Regelung gilt für Beschäftige in Unternehmen mit mindestens 45 Mitarbeitern. Um in befristete Teilzeit gehen zu können, müssen die Beschäf­tigten sechs Monate oder länger im Unternehmen gearbeitet haben. Sie müssen drei Monate im Voraus einen schrift­lichen Antrag stellen und erklären, für wie lange sie ihre Arbeitszeit reduzieren wollen.

Arbeitgeber können den Antrag auf Brücken­teilzeit aus betrieb­lichen Gründen ablehnen. Unternehmen mit 200 oder weniger Mitarbeitern müssen den Antrag auch dann nicht genehmigen, wenn von je 15 Mitarbeitern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet.

Wie ist es um den Restur­laub­an­spruch aus der Vollzeit beim Wechsel in Teilzeit bestellt?

Bislang wurde der Restur­laubs­an­spruch eines Arbeit­nehmers im Wechseljahr aus der Voll- in die Teilzeit den reduzierten Arbeits­stunden angepasst. Dieser Praxis hat das Bundes­ar­beits­gericht Anfang 2015 einen Riegel vorgeschoben (AZ: 9 AZR 53/14). Demnach darf der Restur­laubs­an­spruch aus der Vollzeit­be­schäf­tigung am Übergang zur Teilzeit nicht gekürzt werden.

Teilzeit­arbeit: Kann man einen ganzen Monat frei nehmen?

Sofern der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass die Zusammen­fassung der Teilzeit – beispielsweise in einen freien Monat – im Betriebs­anlauf überhaupt nicht möglich ist, kann ein Anspruch auf einen ganzen freien Monat bestehen. So hat das Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg am 23. Februar 2017 (AZ: 5 Sa 1745/16) einem Piloten einen freien Monat im Sommer zugebilligt. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass dies aufgrund der internen Organi­sation und möglicher Umorga­ni­sa­tionen nicht möglich sei.

Spezialfall: Was gilt für die Elternzeit und danach?

Im Gegensatz zu Anträgen für ein Teilzeit-Begehren außerhalb der Elternzeit, müssen solche für die Elternzeit unbedingt schriftlich gestellt werden. Andernfalls sind sie unwirksam. Eltern sind übrigens gut beraten, bereits während ihrer Elternzeit wieder an den Arbeitsplatz zurück­zu­kehren, wenn sie für die Zeit danach planen, in Teilzeit zu arbeiten. Das rät Rechts­an­wältin Schlegel. Haben sich Eltern bereits während der Elternzeit als Teilzeit­kräfte bewährt, ist es für Unternehmen schwierig, danach betriebliche Gründe gegen einen Teilzeit­an­spruch vorzubringen.

Arbeitgeber darf Eltern­teilzeit nur unter strengen Voraus­set­zungen versagen

Unterdessen sind die Grenzen für den Arbeitgeber sehr eng gesteckt, einen Antrag auf Eltern­teilzeit abzulehnen. Dem Verlangen nach Teilzeit­arbeit müssen nicht nur „betriebliche“, sondern vielmehr „dringende“ Gründe entgegen­stehen. Die Gerichte legen das wiederum eng aus.

Zum Beispiel das Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz: Dort hatten die Richter einer Frau Recht gegeben, die versucht hatte, in Eltern­teilzeit zu wechseln (AZ: 3 Sa 390/13). Ihr Chef hatte das zunächst abgelehnt und als dringende betriebliche Gründe unter anderem erhöhte Kosten vorgebracht. Er argumen­tierte weiter, dass die Stelle nicht teilbar sei. Das ließen die Richter nicht gelten: Der Gesetzgeber erwarte vom Arbeitgeber, betriebliche Schwie­rig­keiten, die sich aus der Eltern­teilzeit ergeben, zu bewältigen.

Von Vollzeit auf Teilzeit wechseln: Wann zum Anwalt?

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren und von Vollzeit auf Teilzeit wechseln möchten, Ihr Arbeitgeber das aber ablehnt, sollten Sie einen Rechts­anwalt für Arbeitsrecht kontak­tieren. Eine Anwältin kann Sie beraten, wie Sie richtig vorgehen. Auch bei anderen arbeits­recht­lichen Fragen und Konflikten kann es sinnvoll sein, sich an einen Fachmann zu wenden, der die Rechtslage kennt. Kompetenten Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte finden Sie in unserer Anwaltssuche.

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Datum
Aktualisiert am
29.10.2018
Autor
kgl,red/dpa
Bewertungen
49230
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Eltern

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