Erholung im Dienst

Das Recht auf Pausen bei der Arbeit

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Die Pausen­re­ge­lungen für Arbeit­nehmer scheinen übersichtlich: Nach sechs Stunden Arbeitszeit muss man sich erholen dürfen. Zählen Raucher­pausen aber auch dazu? Und was droht bei längeren Pause macht als erlaubt?

Anna arbeitet bei einer Versicherung. 40 Stunden in der Woche erstellt sie Verträge, telefoniert und mailt mit Kollegen und Kunden. In ihrem Arbeits­vertrag steht geschrieben, dass sie täglich von 9 bis 18 Uhr arbeiten muss, eine Stunde hiervon ist für die Mittagspause vorgesehen.

Damit erfüllt Annas Arbeitgeber die im Arbeits­zeit­gesetz festge­schriebenen Regeln für Ruhepausen. Wer nämlich länger als sechs Stunden täglich arbeitet, muss mindestens 30 Minuten Pause machen dürfen und können; bei mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten. Die Pausen können auch in jeweils 15 Minuten eingeteilt werden, bei bestimmten Tarifver­trägen und Betriebs­ver­ein­ba­rungen können in Schicht- und Verkehrs­be­trieben auch Kurzpausen mit anderer Aufteilung festgelegt sein.

Ein pauschaler Pausen­ab­schlag ist meistens erlaubt

Mindestens 30 Minuten Ruhepause also, in Annas Fall ist es die doppelte Zeit, was auch zulässig ist. Allerdings hat sie neulich von einem Gerichts­urteil gehört, wonach ein genereller Abzug einer Pause um eine Stunde von der täglichen Arbeitszeit nicht erlaubt sei. Trifft das aber nicht auch auf sie zu?

Ja und nein. In dem Fall, von dem Anna gehört hatte, ging es um eine Zeiter­fassung über Mitarbei­ter­karten. Die Richter urteilten, dass der Vorgesetzte dadurch nicht sicher­stellen könne, dass und ob die Pausen eingehalten werden und werden können. Konkret habe es an Ausfüh­rungen gefehlt, wie man die Ruhezeiten organi­sa­torisch festgelegt und sicher­ge­stellt habe, dass diese auch genommen würden. All dies hätte der Arbeitgeber aber darlegen müssen. Da er das nicht konnte, gab das Gericht dem Arbeit­nehmer recht (Arbeits­gericht Hamm; AZ.: 3 Ca 1634/11).

Grundsätzlich sei das Vorgehen mit einem pauschalen Pausen­ab­schlag aber in Ordnung und werde häufig genutzt, sagt Rechts­an­wältin Nathalie Oberthür von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Der Arbeitgeber kann sehr wohl pauschal delegieren, wie viel und in welchem Zeitraum Pausen zu nehmen sind.“ Ob man zur Überwachung der Einhaltung eine Führungskraft brauche, hänge vom Einzelfall und der betriebs­in­ternen Organi­sation ab“, so die Arbeits­rechts­expertin.

Mittagessen mit Kollegen sind meist Ruhepausen

Mittags verabredet sich Anna mit einem Kollegen zum Lunch. Die Themen beim Essen variieren, auch sprechen sie über eine neu eingeführte Versiche­rungs­police bei ihrer Arbeit – und damit beruflich. Eine Ruhepause sollte doch aber eine Ruhepause sein – steht dem nicht das berufliche Gespräch entgegen?

„Normalerweise nicht“, sagt Rechts­an­wältin Oberthür: „Eine Pause ist meist auch dann entspannend, wenn man mit einem Kollegen essen geht und dabei auch etwas über die Arbeit spricht.“ Sollte das Essen einmal tatsächlich nur nebenher laufen, könne man allerdings schon fragen, ob es sich um eine echte Pause handele, so die Arbeits­rechts­expertin.

Raucher­pausen sind oftmals Zusatz­pausen

Zurück im Büro, geht es auf den Nachmittag zu – Annas üblicher Zeitpunkt für die eine Zigarette, die sie sich gönnt. In ihrem Vertrag ist festgelegt, dass solche zusätz­lichen Pausen nachge­ar­beitet werden müssen. Arbeits­rechtlich ist das völlig in Ordnung und Anna hält sich daran.

Würde sie dies nicht tun und käme das häufiger vor, müsste sie Konsequenzen fürchten. „Je nach Einzelfall kann das zu einer fristlosen Kündigung führen“, erklärt Nathalie Oberthür. Gleiches gelte auch dann, wenn die vorgegebene Pausenzeit am Mittag regelmäßig überschritten werde.

Arbeit­nehmer sollten ihre Pausen einfordern

Doch müssen nicht nur Arbeit­nehmer Regeln einhalten, für ihre Chefs gilt das gleichermaßen. Anna kann davon ein Lied singen: Bei einem früheren Job musste sie regelmäßig durchar­beiten, die Arbeits­be­lastung war extrem hoch und so kam sie oft völlig erschöpft zu später Stunde nach Hause – und hatte hier ihre erste Pause am Tag. Sie traute sich aber nicht, ihre Pausen einzufordern, schließlich kündigte Sie.

„Hinnehmen sollte das ein Arbeit­nehmer nicht“, sagt Rechts­an­wältin Oberthür und ergänzt: „In einem solchen Fall muss der Arbeit­nehmer mit seinem Vorgesetzten sprechen. Viele aber tun das nicht.“ Natürlich könne sie verstehen, dass man als Arbeit­nehmer nicht in Ungnade fallen wolle – aber jeder Chef wisse um seine Pflicht, Pausen einzuräumen und auch darum, dass diese Pausen zur Erbringung der Arbeits­leistung wichtig seien, so Oberthür.

Für leitende Angestellte gilt das Arbeits­zeit­gesetz übrigens nicht. Hier kann es Ausnahmen geben. Leitende Angestellte sind aber nur sehr wenige Arbeit­nehmer in Deutschland.

Pausen­zeiten müssen transparent gemacht werden

Bei all diesen Fragen gilt: Vorgesetzte sind verpflichtet, die Pausen­re­gelung vorab transparent zu machen, etwa indem sie vorgeben, in welchem Zeitraum die Pause zu nehmen ist. Dabei reicht die Mitteilung an die Angestellten am Morgen des Arbeitstags.

Bei Anna ist vorgegeben, dass sie ihre Pause zwischen 12 und 14 Uhr nehmen soll. Manchmal kann sich das etwa nach hinten verschieben, bis nach 15 Uhr sollte das jedoch nicht passieren. Denn dann erreicht Anna die Grenze von sechs Arbeits­stunden. Spätestens jetzt muss eine Pause gemacht werden – so steht es im Arbeits­zeit­gesetz.

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