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Darf der Chef die Probezeit verlängern?

In der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmern sich kennen lernen und prüfen, ob sie zueinander passen. © Quelle: Rakusen/gettyimages.de

Wer eine neue Arbeits­stelle antritt, fiebert oft dem Ende der Probezeit entgegen. In dieser Zeit kann der Chef sich eine Meinung über seinen neuen Mitarbeiter bilden. Viele Arbeit­nehmer fürchten allerdings, dass ihr Vorgesetzter auch nach Ablauf der verein­barten Probezeit nicht sicher ist, diese verlängert – und dann dem Mitarbeiter weiterhin innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen kann. Ob dies erlaubt ist, klären wir heute in unserer Reihe „Recht oder falsch?!“.

Frau Schmidt hat vor rund fünf Monaten eine Arbeits­stelle in einem Süßwarenladen angetreten. Ihre Probezeit geht langsam dem Ende zu, doch ihr Vorgesetzter Herr Müller hat noch nicht entschieden, ob er sie weiterhin beschäftigen möchte. Frau Schmidts Leistung ist eher mittelmäßig, ein Kunde hat sich sogar schon über sie beschwert. Da er nicht vollständig überzeugt ist, möchte er die Probezeit um einige Monate verlängern, um sich eine bessere Meinung über Frau Schmidt bilden zu können. Ist das rechtlich möglich?

Probezeit: Sechs Monate zum Kennen­lernen

In der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeit­nehmer sich kennen­lernen und prüfen, ob sie zueinander und der neue Mitarbeiter zum Unternehmen passt. In dieser Zeit haben sowohl der Arbeitgeber als auch sein Angestellter eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Sie können ohne Angabe von Gründen kündigen.

Nach sechs Monaten Probezeit: Vertrag kann befristet verlängert werden

Ob ein Arbeitgeber die Probezeit eines Mitarbeiters verlängern kann, hängt davon ab, welcher Zeitraum im Arbeits­vertrag festgelegt wurde. Ist die vertraglich vereinbarte Probezeit kürzer als sechs Monate, kann der Arbeitgeber sie mit Zustimmung des Arbeit­nehmers auf maximal sechs Monate verlängern. Das ist die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit.

„Nach Ablauf der sechs Monate greift das Kündigungs­schutz­gesetz“, erklärt die Rechts­an­wältin Dr. Nathalie Oberthür, Mitglied des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Dann steige die Kündigungsfrist auf vier Wochen und die Kündigung müsse begründet werden.

Nach Ablauf der sechs Monate kann der Arbeitgeber, wenn er bezüglich des neuen Mitarbeiters noch keine Entscheidung getroffen hat, lediglich den Arbeits­vertrag befristet verlängern. Eine Vertrags­be­fristung muss allerdings an einen Sachgrund gebunden sein.

Zeit der Erprobung verlängern: Bei langer Krankheit möglich

Die Probezeit beziehungsweise die Zeit der Erprobung über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus durch eine Befristung zu verlängern, ist zwar theoretisch denkbar – die Kriterien sind aber äußerst eng. „Das ist nur in absoluten Ausnah­me­fällen möglich“, fügt Rechts­an­wältin Oberthür hinzu, „zum Beispiel wenn jemand so lange krank war, dass der Arbeitgeber seine Eignung für das Unternehmen nicht prüfen konnte.“ Falle ein Mitarbeiter also für einen Großteil seiner Probezeit aus, könne das Arbeits­ver­hältnis befristet verlängert werden, damit der Chef sich ein besseres Bild von dem Mitarbeiter machen kann. In diesem Fall gilt die reguläre Kündigungsfrist, eine "Probezeit­kün­digung" ist nicht möglich.

Fazit: Wenn die vereinbarte Probezeit weniger als sechs Monate beträgt, darf der Chef sie tatsächlich verlängern, wenn er noch nicht sicher ist – allerdings nur auf insgesamt maximal sechs Monate und nur, wenn der Arbeit­nehmer zustimmt. Eine weitere Erprobung im Rahmen einer befristeten Weiter­be­schäf­tigung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber wirklich keine Möglichkeit hatte, seinen neuen Angestellten kennen­zu­lernen, zum Beispiel wenn dieser lange krank war.

Datum
Aktualisiert am
10.03.2016
Autor
vhe
Bewertungen
3079 2
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Kündigung Probezeit

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