Frau Schmidt hat vor rund fünf Monaten eine Arbeitsstelle in einem Süßwarenladen angetreten. Ihre Probezeit geht langsam dem Ende zu, doch ihr Vorgesetzter Herr Müller hat noch nicht entschieden, ob er sie weiterhin beschäftigen möchte. Frau Schmidts Leistung ist eher mittelmäßig, ein Kunde hat sich sogar schon über sie beschwert. Da er nicht vollständig überzeugt ist, möchte er die Probezeit um einige Monate verlängern, um sich eine bessere Meinung über Frau Schmidt bilden zu können. Ist das rechtlich möglich?
Probezeit: Sechs Monate zum Kennenlernen
In der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich kennenlernen und prüfen, ob sie zueinander und der neue Mitarbeiter zum Unternehmen passt. In dieser Zeit haben sowohl der Arbeitgeber als auch sein Angestellter eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Sie können ohne Angabe von Gründen kündigen.
Nach sechs Monaten Probezeit: Vertrag kann befristet verlängert werden
Ob ein Arbeitgeber die Probezeit eines Mitarbeiters verlängern kann, hängt davon ab, welcher Zeitraum im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Ist die vertraglich vereinbarte Probezeit kürzer als sechs Monate, kann der Arbeitgeber sie mit Zustimmung des Arbeitnehmers auf maximal sechs Monate verlängern. Das ist die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit.
„Nach Ablauf der sechs Monate greift das Kündigungsschutzgesetz“, erklärt die Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dann steige die Kündigungsfrist auf vier Wochen und die Kündigung müsse begründet werden.
Nach Ablauf der sechs Monate kann der Arbeitgeber, wenn er bezüglich des neuen Mitarbeiters noch keine Entscheidung getroffen hat, lediglich den Arbeitsvertrag befristet verlängern. Eine Vertragsbefristung muss allerdings an einen Sachgrund gebunden sein.
Zeit der Erprobung verlängern: Bei langer Krankheit möglich
Die Probezeit beziehungsweise die Zeit der Erprobung über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus durch eine Befristung zu verlängern, ist zwar theoretisch denkbar – die Kriterien sind aber äußerst eng. „Das ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich“, fügt Rechtsanwältin Oberthür hinzu, „zum Beispiel wenn jemand so lange krank war, dass der Arbeitgeber seine Eignung für das Unternehmen nicht prüfen konnte.“ Falle ein Mitarbeiter also für einen Großteil seiner Probezeit aus, könne das Arbeitsverhältnis befristet verlängert werden, damit der Chef sich ein besseres Bild von dem Mitarbeiter machen kann. In diesem Fall gilt die reguläre Kündigungsfrist, eine "Probezeitkündigung" ist nicht möglich.
Fazit: Wenn die vereinbarte Probezeit weniger als sechs Monate beträgt, darf der Chef sie tatsächlich verlängern, wenn er noch nicht sicher ist – allerdings nur auf insgesamt maximal sechs Monate und nur, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Eine weitere Erprobung im Rahmen einer befristeten Weiterbeschäftigung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber wirklich keine Möglichkeit hatte, seinen neuen Angestellten kennenzulernen, zum Beispiel wenn dieser lange krank war.
- Datum
- Aktualisiert am
- 10.03.2016
- Autor
- vhe