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Weihnachtsgeschenke

Darf der Arbeitgeber etwas schenken?

Gleichbehandlung gilt am Arbeitsplatz - nicht aber bei Weihnachtsgeschenken. © Quelle: Zhenikeyev/ corbisimages.com

Häufig zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld und Gratifi­ka­tionen. Ein Weihnachts­ge­schenk dagegen ist eher ungewöhnlich. Entschließt sich der Chef, den Arbeit­nehmern etwas zu schenken, darf er selbst entscheiden, wer ein Geschenk erhält.

Wenn Arbeitgeber den Arbeit­nehmern zu Weihnachten ein Geschenk machen, müssen sie nicht alle Arbeit­nehmer gleichermaßen beschenken. Einen Anspruch auf Gleich­be­handlung haben die Mitarbeiter nicht, entschied das Arbeits­gericht Köln, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet.

Kaffee und Brötchen: Kein Frühstück

Wenn Gerichte über Geschenke von Firmen für ihre Mitarbeiter entscheiden, geht es nicht immer um teure Weihnachts­ge­schenke. In einem aktuellen Fall ging es um Kaffee und frischen Brötchen und wie diese Zuwendung an die Mitarbeiter zu versteuern ist. Das Finanz­gericht Münster hat entschieden: Trockene Brötchen und Kaffee sind kein Frühstück – und müssen entsprechend nicht als Mahlzeit versteuert werden (Urteil vom 30. Mai 2015, AZ: 11 K 4108/14).

Geklagt hatte eine Softwarefirma, die ihren Mitarbeitern und Kunden täglich kostenlos Kaffee aus einem Automaten und trockene Brötchen bereit­ge­stellt hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich dabei um eine Mahlzeit handele. Es forderte eine fünfstellige Steuer­nach­zahlung von der Firma. Das Finanz­gericht fand allerdings, dass die Brötchen und der Kaffee alleine nicht als Frühstück galten, sondern nur als Kost. Für diese gilt ein anderer Steuer­frei­betrag. Diesen hatte das Unternehmen nicht überschritten.

Der Fall: Ein Handels­un­ter­nehmen mit rund 100 Arbeit­nehmern schenkte seinen Angestellten 2012 zu Weihnachten ein iPad mini. Aber nur die auf der Weihnachtsfeier anwesenden 75 Arbeit­nehmer erhielten den kleinen Tablet Computer. Der Chef hatte sich zu dieser unange­kün­digten Geschenk­aktion auf der Weihnachtsfeier entschlossen, um die aus seiner Sicht geringe Teilneh­merzahl an Betriebs­feiern zu steigern.

Ein Arbeit­nehmer, der am Tag der Weihnachtsfeier krank war, war damit nicht einver­standen und klagte vor Gericht: Er berief sich auf den Grundsatz der Gleich­be­handlung aller Mitarbeiter. Darüber hinaus betrachtete er das Geschenk des Arbeit­gebers als Vergütung, die ihm auch dann zustehe, wenn er wegen einer Erkrankung nicht an einer Weihnachtsfeier teilnehme.

Chef muss nicht jedem Arbeit­nehmer ein Weihnachts­ge­schenk machen

Das sahen die Richter anders: Der Arbeitgeber habe mit seiner Überra­schung auf der Weihnachtsfeier ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich bei dem Geschenk um eine Zuwendung „eigener Art“, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Wenn der Arbeitgeber das Ziel verfolge, die Betriebs­feiern attraktiver zu gestalten und die Arbeit­nehmer zur Teilnahme zu motivieren, dürfe er bei einer solchen Aktion wie einem Geschenk die teilneh­menden und nicht teilneh­menden Arbeit­nehmer unterschiedlich behandeln (AZ: 3 Ca 1819/13).

Datum
Aktualisiert am
04.10.2017
Autor
red
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3162
Themen
Arbeit­nehmer

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