Wenn Arbeitgeber den Arbeitnehmern zu Weihnachten ein Geschenk machen, müssen sie nicht alle Arbeitnehmer gleichermaßen beschenken. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben die Mitarbeiter nicht, entschied das Arbeitsgericht Köln, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Kaffee und Brötchen: Kein Frühstück
Wenn Gerichte über Geschenke von Firmen für ihre Mitarbeiter entscheiden, geht es nicht immer um teure Weihnachtsgeschenke. In einem aktuellen Fall ging es um Kaffee und frischen Brötchen und wie diese Zuwendung an die Mitarbeiter zu versteuern ist. Das Finanzgericht Münster hat entschieden: Trockene Brötchen und Kaffee sind kein Frühstück – und müssen entsprechend nicht als Mahlzeit versteuert werden (Urteil vom 30. Mai 2015, AZ: 11 K 4108/14).
Geklagt hatte eine Softwarefirma, die ihren Mitarbeitern und Kunden täglich kostenlos Kaffee aus einem Automaten und trockene Brötchen bereitgestellt hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich dabei um eine Mahlzeit handele. Es forderte eine fünfstellige Steuernachzahlung von der Firma. Das Finanzgericht fand allerdings, dass die Brötchen und der Kaffee alleine nicht als Frühstück galten, sondern nur als Kost. Für diese gilt ein anderer Steuerfreibetrag. Diesen hatte das Unternehmen nicht überschritten.
Der Fall: Ein Handelsunternehmen mit rund 100 Arbeitnehmern schenkte seinen Angestellten 2012 zu Weihnachten ein iPad mini. Aber nur die auf der Weihnachtsfeier anwesenden 75 Arbeitnehmer erhielten den kleinen Tablet Computer. Der Chef hatte sich zu dieser unangekündigten Geschenkaktion auf der Weihnachtsfeier entschlossen, um die aus seiner Sicht geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern zu steigern.
Ein Arbeitnehmer, der am Tag der Weihnachtsfeier krank war, war damit nicht einverstanden und klagte vor Gericht: Er berief sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter. Darüber hinaus betrachtete er das Geschenk des Arbeitgebers als Vergütung, die ihm auch dann zustehe, wenn er wegen einer Erkrankung nicht an einer Weihnachtsfeier teilnehme.
Chef muss nicht jedem Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeschenk machen
Das sahen die Richter anders: Der Arbeitgeber habe mit seiner Überraschung auf der Weihnachtsfeier ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich bei dem Geschenk um eine Zuwendung „eigener Art“, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Wenn der Arbeitgeber das Ziel verfolge, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Arbeitnehmer zur Teilnahme zu motivieren, dürfe er bei einer solchen Aktion wie einem Geschenk die teilnehmenden und nicht teilnehmenden Arbeitnehmer unterschiedlich behandeln (AZ: 3 Ca 1819/13).
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.10.2017
- Autor
- red