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Einkom­mens­steuer

Bundes­fi­nanzhof: Entschä­digung für Überstunden gilt als Arbeitslohn

Eine Zahlung für geleistete Arbeit ist Lohn. Und muss dementsprechend versteuert werden. © Quelle: Luis Sandoval Manduiano/gettyimages.de

Wer für rechts­widrig geleistete Mehrarbeit Entschä­di­gungs­zah­lungen erhält, muss diese wie reguläre Einnahmen versteuern. Mit dieser Entscheidung reagiert der Bundes­fi­nanzhof auf die Klage eines Feuerwehrmanns, der für unzulässige Überstunden entschädigt worden war.

Der Beamte der Feuerwehr leistete zwischen 2002 und 2007 rechts­widrige Mehrarbeit, da er die rechtlich zulässige Höchst­ar­beitszeit von 48 Stunden überschritt. Dafür bekam er von der Stadt eine Ausgleichs­zahlung von ungefähr 14.500 Euro. Das zuständige Finanzamt  sowie das Finanz­gericht Münster definierten diese Zahlung als steuer­pflichtiges Einkommen und verlangten dementsprechend Lohnsteuer auf die Zahlung. Der Feuerwehrmann war allerdings der Meinung, es handele sich dabei nicht um eine Lohn-, sondern um eine Schadens­er­satz­zahlung.

Steuer­pflicht, da die Entschä­digung Gegenleistung für Arbeitskraft ist

Die Sichtweise des Beamten teilten die Richter des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) nicht. Die Steuer­pflicht sei gegeben, da die Entschä­digung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeit­nehmers geleistet worden sei. Zu den steuerbaren Einkünften zählten alle Einnahmen, die dem Arbeit­nehmer aus dem Dienst­ver­hältnis zufließen. 

In unserem Überblick zum Thema Überstunden finden Sie Informa­tionen zu Legalität, Entlohnung und Ausgleichstage.

Dabei spiele es keine Rolle, ob Arbeits­zeiten in rechts­widriger Weise überschritten worden seien. Genauso wenig sei es entscheidend, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeit­aus­gleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Ursache für die Zahlung sei nach Ansicht des BFH nicht die einen Schadens­er­satz­an­spruch begründete Handlung des Arbeit­gebers, sondern die Erbringung der Arbeits­leistung.

Abgrenzung zu zivilrecht­lichem Anspruch auf Schadens­aus­gleich

Die Zahlung wäre als Schadens­er­satz­zahlung anzusehen, wenn sie wegen anderer Rechts­ver­hältnisse oder aufgrund sonstiger Beziehungen zwischen Arbeit­nehmer und Arbeitgeber durchgeführt worden wäre. Der Arbeit­nehmer erhält die Zuwendung in einem derartigen Fall nicht für eine Arbeits­leistung, sondern wegen eines zivilrecht­lichen Anspruchs auf Schadens­aus­gleich.

Die Entscheidung des BFH ist für zahlreiche Feuerwehrleute bundesweit von Bedeutung. Besonders jene, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchst­ar­beitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine finanzielle Entschä­digung erhalten haben. Bei Konflikten mit Lohnzah­lungen und Versteuerung ist eine Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht in jedem Fall ratsam.

Datum
Aktualisiert am
16.09.2016
Autor
psu
Bewertungen
83
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Steuer­erklärung Steuern

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