
Der Beamte der Feuerwehr leistete zwischen 2002 und 2007 rechtswidrige Mehrarbeit, da er die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritt. Dafür bekam er von der Stadt eine Ausgleichszahlung von ungefähr 14.500 Euro. Das zuständige Finanzamt sowie das Finanzgericht Münster definierten diese Zahlung als steuerpflichtiges Einkommen und verlangten dementsprechend Lohnsteuer auf die Zahlung. Der Feuerwehrmann war allerdings der Meinung, es handele sich dabei nicht um eine Lohn-, sondern um eine Schadensersatzzahlung.
Steuerpflicht, da die Entschädigung Gegenleistung für Arbeitskraft ist
Die Sichtweise des Beamten teilten die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht. Die Steuerpflicht sei gegeben, da die Entschädigung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet worden sei. Zu den steuerbaren Einkünften zählten alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.
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Dabei spiele es keine Rolle, ob Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten worden seien. Genauso wenig sei es entscheidend, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Ursache für die Zahlung sei nach Ansicht des BFH nicht die einen Schadensersatzanspruch begründete Handlung des Arbeitgebers, sondern die Erbringung der Arbeitsleistung.
Abgrenzung zu zivilrechtlichem Anspruch auf Schadensausgleich
Die Zahlung wäre als Schadensersatzzahlung anzusehen, wenn sie wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durchgeführt worden wäre. Der Arbeitnehmer erhält die Zuwendung in einem derartigen Fall nicht für eine Arbeitsleistung, sondern wegen eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Schadensausgleich.
Die Entscheidung des BFH ist für zahlreiche Feuerwehrleute bundesweit von Bedeutung. Besonders jene, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine finanzielle Entschädigung erhalten haben. Bei Konflikten mit Lohnzahlungen und Versteuerung ist eine Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht in jedem Fall ratsam.
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.09.2016
- Autor
- psu