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Kaiser´s Tengelmann

Betriebs­übergang: Pflichten der Arbeitgeber, Rechte der Arbeit­nehmer

Aus Kaiers´s Tengelmann-Märken wird nun Edeka, Rewe oder ein anderer Supermarkt. Was bedeutet das für die Mitarbeiter? © Quelle: PortraImages/gettyimages.de

Kaiser´s Tengelmann, Edeka, Rewe und das Bundes­kar­tellamt hatten sich nach monate­langen Verhand­lungen geeinigt: Edeka und Rewe haben die Kaiser´s-Filialen übernommen. In den Kaiser´s Tengelmann Supermärkten fand jeweils ein Inhaber­wechsel statt, auch Betriebs­übergang genannt. Betriebs­übergänge kommen häufig vor, wenn auch meist nicht so viele Beschäftigte betroffen sind. Das Rechts­portal anwalt­auskunft erklärt, was es damit auf sich hat, und welche Rechte und Pflichten sich daraus für Arbeitgeber und Arbeit­nehmer ergeben.

Ein geplanter Betriebs­übergang bereitet den Arbeit­nehmern des zu überneh­menden Betriebs häufig Sorgen. Und nicht nur ihnen: Auch für den Arbeitgeber kann ein Betriebs­übergang eine Heraus­for­derung sein. Denn die gesetz­lichen Anforde­rungen sind hoch, vor allem mit Blick auf die Informa­ti­ons­pflichten. Fehler können die Arbeitgeber teuer zu stehen kommen, auch Jahre später noch. Lesen Sie hier, wie Arbeitgeber den Betriebs­übergang rechts­sicher gestalten können.

Neuer Inhaber, gleiche Rechte und Pflichten

Ein Betriebs­übergang ist ein Inhaber­wechsel nach § 613 a Bürger­liches Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet, dass ein Betrieb oder ein Teil des Betriebes auf einen anderen Inhaber übergeht. Dieser übernimmt auch alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits­ver­hält­nissen. Zu einem Betriebs­übergang kann es kommen, wenn der Betrieb eines Unternehmens verkauft wird, zum Beispiel weil es zahlungs­unfähig ist oder aus sonstigen Gründen bestimmte Betriebs­be­reiche nicht mehr fortführen oder auslagern will.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass Arbeit­nehmer entlassen werden. Im Gegenteil: Mit einem Betriebs­übergang wollen der ehemalige und der neue Inhaber sicher­stellen, dass der Betrieb weiterläuft, und zwar mit der größtmög­lichen Stabilität.

Betriebs­übergang: Informa­ti­ons­pflicht des Arbeit­gebers

Einer der wichtigsten Aspekte beim Betriebs­übergang und häufiger Auslöser für Rechts­streite ist die Information der Mitarbeiter. Entweder der Noch-Arbeitgeber oder der Erwerber des Betriebs muss die Mitarbeiter frühzeitig über den anstehenden Betriebs­übergang informieren.

Diese Unterrichtung über den Betriebs­übergang muss in Textform erfolgen, damit die Mitarbeiter sie später noch einmal nachlesen können. Es reicht also theoretisch auch eine E-Mail. Die meisten Unternehmen verschicken allerdings unterzeichnete Schreiben.

Betriebs­übergang: So müssen die Mitarbeiter informiert werden

Das Schreiben soll Arbeit­nehmer informieren und ihnen eine Entschei­dungs­grundlage geben, um dem Betriebs­übergang möglicherweise widersprechen zu können. Nachdem sie umfassend und korrekt unterrichtet wurden, haben sie dazu eine Frist von einem Monat. Wichtig ist dabei vor allem, welche Folgen der Betriebs­übergang für den einzelnen Mitarbeiter hat. Unter § 613 a Abs. 5 BGB ist geregelt, was das Schreiben beinhalten muss:

1) (Geplanter) Zeitpunkt des Betriebs­übergangs

Steht der genaue Zeitpunkt noch nicht fest, genügt es auch, den geplanten Zeitrahmen zu nennen, zum Beispiel „voraus­sichtlich Ende Dezember 2016“.

2) Grund und Rechts­grundlage des Betriebs­übergangs

Hier geht es darum, welches Rechts­ge­schäft dem Betriebs­übergang juristisch zugrunde liegt, zum Beispiel ein Kaufvertrag über die wesent­lichen Betriebs­mittel.

3) Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Betriebs­übergangs für den Mitarbeiter

Bei diesem Punkt geht es um alle Folgen des Betriebs­übergangs, die das Arbeits­ver­hältnis betreffen. Geht der Betrieb zum Beispiel von einem tarifge­bundenen Arbeitgeber auf einen nicht tarifge­bunden über, könnte in dem Schreiben stehen: „Kollek­tiv­rechtlich findet der Tarifvertrag künftig keine Anwendung mehr“.

4) In Aussicht genommene Maßnahmen

Hierin geht es um geplante Maßnahmen des Erwerbers, die aus Arbeit­neh­mersicht (sonst) noch wichtig sind. Zum Beispiel, wenn der Betriebssitz in sechs Monaten verlegt wird, Arbeits­plätze abgebaut werden sollen oder der Betrieb umstruk­turiert wird.

 

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Datum
Aktualisiert am
29.10.2018
Autor
vhe,red/dpa
Bewertungen
9935
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Kündigung Unternehmen

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