Sie fühlte sich ungleich behandelt und zog vor Gericht: Ihr Chef hatte einer Ruheständlerin die Leistung verweigert, weil die nicht in das Raster passte, das an die betriebliche Alterssicherung als Bedingung gesteckt war.
Betriebsrente an Altersgrenzen gekoppelt
Eine Betriebsrente zahlt der beklagte Arbeitgeber nur solchen Angestellten, die bis zu einem bestimmten Stichtag im Betrieb angefangen haben zu arbeiten. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits über 50 Jahre alt war, wird nicht berücksichtigt. Die Leistung ist zudem an eine Wartezeit über zehn Jahre geknüpft – die mit dem 60. Geburtstag spätestens erfüllt sein muss.
Beide Bedingungen erfüllt die Klägerin nicht. Weder war sie jung genug, um einen Anspruch zu haben, noch kam sie auf die geforderten zehn Arbeitsjahre – ehe sie ihren 60. Geburtstag feierte.
Die Bedingungen ihres früheren Chefs klagte die Ruheständlerin vor Gericht als „unzulässige Benachteiligung aufgrund ihres Alters“ an – Eine solche Benachteiligung würde durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt.
Arbeitgeber dürfen benachteiligen
Das befanden die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) anders und wiesen die Klage ab. In seiner Entscheidung folgt das BAG den Vorinstanzen: Die Bedingungen zur Rente verstoßen „nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.“
„Das Bundesarbeitsgericht handhabt Stichtagslösungen bislang großzügig - wobei die Richter die Anforderungen höher stecken, seitdem das AGG in Kraft getreten ist“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür aus der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Stichtagslösungen dürften Arbeitnehmer benachteiligen – wenn sie inhaltlich gerechtfertigt sind. „Betriebsrente zu zahlen, ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers“, so die Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Mit den Höchstaltersgrenzen hatte sich das BAG bereits im Frühjahr dieses Jahres auseinandergesetzt. Damals waren die Richter zu dem Schluss gekommen, dass Unternehmen eine Betriebsrente davon abhängig machen dürfen, ob ihre Mitarbeiter über eine gewisse Dauer für sie arbeiten. Das BAG entschied, wer bei Einführung des betrieblichen Rentensystems bereits zu alt ist, um überhaupt noch solange dort arbeiten zu können, hat keinen Anspruch auf eine Betriebsrente (AZ: 3 AZR 100/11).
- Datum
- Aktualisiert am
- 21.12.2016
- Autor
- kgl