Die generelle Anordnung einer Betriebsratswahl durch Briefwahl ist dann unzulässig, wenn eine nennenswerte Zahl von Mitarbeitern die Stimme auch persönlich abgeben kann. Selbst dann, wenn die Vielzahl der Beschäftigten an unterschiedlichen Standorten in Schichtdienst arbeitet. Dies entschied das Arbeitsgericht in Essen (21. August 2014, AZ: 5 BV 45/14).
Betriebsratswahl nur durch Briefwahl
Der Arbeitgeber ist in den Bereichen Reinigung und Sicherheit sowie Gastronomie und Catering tätig. Er beschäftigt fast 1.500 Mitarbeiter, von den 40 bis 50 in der Zentrale tätig sind. Viele der übrigen Mitarbeiter sind an verschiedenen Orten im Schichtdienst eingesetzt. Sie arbeiten in der Messe, in Schulen und Kindergärten sowie Bürogebäuden.
Bei der Betriebsratswahl ordnete der Wahlvorstand an, dass nur eine Briefwahl stattfindet. Auf diese Weise wurde ein 15-köpfiger Betriebsrat gewählt. Die Gewerkschaft meinte, dass die generelle Anordnung der Briefwahl unzulässig sei. Der Betriebsrat hielt die Wahl für gültig. Er begründete die Anordnung der Briefwahl mit den unterschiedlichen Einsatzorten und Schichtarbeitszeiten der Mitarbeiter.
Betriebsratswahl nur durch Briefwahl unzulässig
Das Gericht in Essen stellte sich auf die Seite der Gewerkschaft. Eine Betriebsratswahl ausschließlich per Briefwahl sei dann unzulässig, wenn eine nennenswerte Zahl von Mitarbeitern auch persönlich die Stimme abgeben könne. Dies war hier der Fall: Mindestens 40 Mitarbeiter in der Zentrale hätten die Möglichkeit gehabt, ihre Stimme persönlich abzugeben. Richtig wäre es also gewesen, sowohl eine Briefwahl als auch die persönliche Stimmabgabe zu möglichen.
Das Verfahren ging noch in die zweite Instanz vor das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf. In der mündlichen Verhandlung teilte das Düsseldorfer Gericht mit, dass es die Sache so sehe wie das Arbeitsgericht Essen. Daraufhin trat der Betriebsrat geschlossen zurück und machte den Weg für Neuwahlen frei. Damit war dann das Verfahren in der zweiten Instanz erledigt.
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- red/dpa