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Gastronomie

Betriebs­ratswahl nur durch Briefwahl zulässig?

Quelle: keport/ panthermedia.net/dav
Ist eine Betriebsratswahl nur durch Briefwahl zulässig?
© Quelle: keport/ panthermedia.net/dav

Bei Wahlen zum Betriebsrat werden immer noch viele Fehler gemacht. Die Wahl des Betriebsrats ist dann insgesamt ungültig. Kann etwa angeordnet werden, dass der Betriebsrat nur durch Briefwahl gewählt werden darf?

Die generelle Anordnung einer Betriebs­ratswahl durch Briefwahl ist dann unzulässig, wenn eine nennenswerte Zahl von Mitarbeitern die Stimme auch persönlich abgeben kann. Selbst dann, wenn die Vielzahl der Beschäf­tigten an unterschied­lichen Standorten in Schicht­dienst arbeitet. Dies entschied das Arbeits­gericht in Essen (21. August 2014, AZ: 5 BV 45/14).

Betriebs­ratswahl nur durch Briefwahl

Der Arbeitgeber ist in den Bereichen Reinigung und Sicherheit sowie Gastronomie und Catering tätig. Er beschäftigt fast 1.500 Mitarbeiter, von den 40 bis 50 in der Zentrale tätig sind. Viele der übrigen Mitarbeiter sind an verschiedenen Orten im Schicht­dienst eingesetzt. Sie arbeiten in der Messe, in Schulen und Kinder­gärten sowie Büroge­bäuden.

Bei der Betriebs­ratswahl ordnete der Wahlvorstand an, dass nur eine Briefwahl stattfindet. Auf diese Weise wurde ein 15-köpfiger Betriebsrat gewählt. Die Gewerk­schaft meinte, dass die generelle Anordnung der Briefwahl unzulässig sei. Der Betriebsrat hielt die Wahl für gültig. Er begründete die Anordnung der Briefwahl mit den unterschied­lichen Einsatzorten und Schicht­ar­beits­zeiten der Mitarbeiter. 

Betriebs­ratswahl nur durch Briefwahl unzulässig

Das Gericht in Essen stellte sich auf die Seite der Gewerk­schaft. Eine Betriebs­ratswahl ausschließlich per Briefwahl sei dann unzulässig, wenn eine nennenswerte Zahl von Mitarbeitern auch persönlich die Stimme abgeben könne. Dies war hier der Fall: Mindestens 40 Mitarbeiter in der Zentrale hätten die Möglichkeit gehabt, ihre Stimme persönlich abzugeben. Richtig wäre es also gewesen, sowohl eine Briefwahl als auch die persönliche Stimmabgabe zu möglichen.

Das Verfahren ging noch in die zweite Instanz vor das Landes­ar­beits­gericht in Düsseldorf. In der mündlichen Verhandlung teilte das Düssel­dorfer Gericht mit, dass es die Sache so sehe wie das Arbeits­gericht Essen. Daraufhin trat der Betriebsrat geschlossen zurück und machte den Weg für Neuwahlen frei. Damit war dann das Verfahren in der zweiten Instanz erledigt.

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red/dpa
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Arbeit­nehmer Betriebsrat Gewerk­schaft

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