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Arbeitsrecht

Betriebsrat: Keine fristlose Kündigung trotz Selbst­be­ur­laubung

Einem Mitglied des Betriebsrats zu kündigen ist nicht einfach. © Quelle: DAV

Betriebsräte genießen besonderen arbeits­recht­lichen Schutz. Doch auch für sie gelten die Pflichten aus dem Arbeits­vertrag. Kann einem Betriebs­rats­mitglied gekündigt werden, das eigenmächtig nicht bewilligten Urlaub antritt, um an einer gewerk­schaft­lichen Schulungs­maßnahme teilzu­nehmen?

Wie so oft bei Rechts­fragen kommt es auch hier auf den Einzelfall an. In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte der Betriebs­rats­vor­sitzende einen Antrag auf unbezahlte Freistellung gestellt (Arbeits­gericht Düsseldorf am 10. März 2016; AZ: 10 BV 253/15). Er wollte an einer zweitägigen Schulung der Gewerk­schaft teilnehmen. Der Personal­leiter lehnte wegen dringend zu erledi­gender Aufgaben ab. Darüber hinaus sei der Antrag sehr kurzfristig gestellt worden. Daraufhin trat der Betriebs­rats­vor­sitzende den Urlaub eigenmächtig an.

Der Arbeitgeber sah hierin einen schwer­wie­genden Verstoß gegen die arbeits­ver­trag­lichen Verpflich­tungen. Auch als freige­stelltes Betriebs­rats­mitglied könne sich der Betriebs­rats­vor­sitzende seine Arbeitszeit nicht frei einteilen. Seine Arbeitszeit liege laut Betriebs­ver­ein­barung montags bis freitags zwischen 7:00 Uhr und 14:45 Uhr. Der Arbeitgeber beantragte beim Arbeits­gericht die Ersetzung der vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung erforder­lichen Zustimmung des Betriebsrats.

Der Betriebsrat meinten dagegen, der Betriebs­rats­vor­sitzende könne sich „seine Tätigkeit nach pflicht­gemäßem Ermessen so einteilen, wie es seiner Ansicht nach zur Durchführung seiner Aufgaben am besten erscheine.“ Die beabsichtigte Kündigung sei außerdem schon deshalb unwirksam, weil der Betriebs­rats­vor­sitzende aufgrund des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes zunächst hätte abgemahnt werden müssen.

Eigenmächtige Selbst­be­ur­laubung ist Pflicht­ver­letzung

Vor Gericht hatte das Unternehmen keinen Erfolg. In der Tat sei der eigenmächtige Urlaubs­antritt eine Pflicht­ver­letzung, die auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Das Gericht erläuterte: „Der Arbeit­nehmer, der sich selbst beurlaubt, verletzt nicht eine bloße Nebenpflicht aus dem Arbeits­ver­hältnis, er verletzt vielmehr die Hauptpflicht zur Arbeits­leistung, von der er mangels einer Urlaubs­be­wil­ligung durch den Arbeitgeber nicht wirksam entbunden ist.“

Keine freie Zeitein­teilung für freige­stelltes Betriebs­rat­mitglied

Auch ein freige­stelltes Betriebs­rats­mitglied sei nicht berechtigt, sich seine Arbeits­zeiten frei einzuteilen, sondern müsse sich an die im Betrieb üblichen Arbeits­zeiten halten. Das habe der Mitarbeiter jedoch nicht getan. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass die Betriebs­ver­ein­barung nicht unterzeichnet und damit unwirksam sei, wäre er verpflichtet gewesen, die tarifver­tragliche Arbeitszeit einzuhalten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrage hier 35 Stunden.

Fristlose Kündigung hier unverhält­nismäßig

Die Interes­sen­ab­wägung im vorlie­genden Fall ergebe jedoch, dass eine fristlose Kündigung unverhält­nismäßig wäre, insbesondere auch wegen des Fehlens einer erforder­lichen vorherigen Abmahnung.

Zu Gunsten des Betriebs­rats­vor­sit­zenden sei zu berück­sichtigen, dass er seit 15 Jahren beschäftigt sei und es keine Abmahnung gegeben habe. Hinzu komme, dass für die Verwei­gerung der Freistellung keine dringenden betrieb­lichen Gründe vorgelegen hätten. Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass hier die Anforde­rungen an die fristlose Kündigung sehr hoch seien, da der Vorwurf mit der besonders geschützten Betriebs­rats­tä­tigkeit zusammenhänge.

Ob im Falle einer eigenmächtigen Selbst­be­ur­laubung vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich sei, hänge in der Regel von der Unterredung über den Urlaubs­antrag ab. Habe der Arbeitgeber auf konkrete betriebliche Gründe hingewiesen, die dem Urlaub entgegen­stünden und dem Mitarbeiter nachdrücklich klargemacht, dass arbeits­rechtliche Konsequenzen drohten, so müsse diesem klar sein, dass er im Falle einer Selbst­be­ur­laubung seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setze. Nehme der Arbeitgeber dagegen die Ankündigung der Selbst­be­ur­laubung einfach kommen­tarlos hin, so müsse der Mitarbeiter nicht unbedingt mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Datum
Aktualisiert am
20.09.2016
Autor
DAV
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278
Themen
Arbeit Betriebsrat Kündigung

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