Ja, er muss. Der Betriebsrat muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Arbeitgeber ihm schon einen Blog im Intranet eingerichtet hat. Auch die Weiterleitung der Betriebsrats-Mails an die Mitarbeiter durch den Arbeitgeber ist kein Ersatz dafür. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein vom 8. Oktober 2015 (AZ: 5 TaBV 23/15). Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
E-Mail-Kommunikation für den Betriebsrat
Der Betriebsrat eines Logistikunternehmens hatte bisher die Möglichkeit, über ein schwarzes Brett an den einzelnen Standorten die Mitarbeiter zu informieren. Außerdem wurde ihm im Intranet des Unternehmens ein Blog eingerichtet, den die Mitarbeiter per RSS-Feed abonnieren können. Auch werden Betriebsrat-Mails durch den Arbeitgeber an alle Mitarbeiter zeitnah und unzensiert weitergeleitet.
Der Betriebsrat meint aber, dass in der heutigen Zeit die Mitarbeiter per Mail automatisch informiert werden sollten. Den RSS-Feed hätten nur rund 290 der etwa 1.000 Mitarbeiter abonniert. Die übrigen müssten sich immer aktiv informieren, ob neue Informationen eingestellt worden seien. Die Weiterleitung von Betriebsrats-Mails durch den Arbeitgeber sei kein adäquater Ersatz.
Arbeitgeber muss Betriebsrat Mail-Postfach einrichten
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht in Kiel bestätigten den Anspruch des Betriebsrats. Grundsätzlich müsse ein Arbeitgeber dem Betriebsrat moderne Kommunikationstechnik zu Verfügung stellen. Auf welche Weise der Betriebsrat kommunizieren wolle, könne dieser dabei selbst entscheiden.
Weder auf das schwarze Brett noch auf den Blog im Intranet müsse sich der Betriebsrat verweisen lassen. Ein schwarzes Brett sei nicht mehr zeitgemäß. Auch sei man heutzutage daran gewöhnt, Informationen unmittelbar per Mail zu erhalten. Nach Auffassung des Gerichts zeigt dies schon der Umstand, dass weniger als ein Drittel den RSS-Feed abonniert hätten.
Auch ersetze die unmittelbare und unzensierte Weiterleitung der Betriebsrats-Mails durch den Arbeitgeber nicht das Funktionspostfach. Für das Gericht war klar: Allein die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in die Kommunikation eingreifen könnte, sei unzumutbar.
Darüber hinaus sei es dem Arbeitgeber ohne weiteres und ohne großen Aufwand möglich, ein solches Funktionspostfach einrichten zu lassen.
Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist es für beide Seiten ratsam professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Anwältinnen und Anwälte im Arbeitsrecht findet man in der Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.09.2016
- Autor
- DAV