
In diesem Jahr ließ sich die Firma etwas Besonderes einfallen: Beim Betriebsausflug würden die Kollegen zu einer Burg im Kölner Umland wandern. Der Ausflug sollte schließlich bei einem gemütlichen Abend am Lagerfeuer ausklingen. Gemütlich war es tatsächlich: Erst in den frühen Morgenstunden machten sich die letzten verbliebenen Teilnehmer auf den Heimweg. Doch dann kam es zu einem Zwischenfall: Herr Müller stürzte und brach sich den Knöchel. Nun ist er sich unsicher, ob das noch als Arbeitsunfall gilt.
Zählt der Betriebsausflug zur Arbeitszeit oder gilt er als Freizeit?
Glücklicherweise endet ein Betriebsausflug oft ohne Unfall oder sonstigen Zwischenfall. Und für viele ist es eine willkommene Gelegenheit, die Kollegen einmal außerhalb von Meetings und Büroatmosphäre kennenzulernen. Eine reine Freizeitveranstaltung ist es deshalb aber nicht. „Wenn der Betriebsausflug während der Arbeitszeit stattfindet, gilt er rechtlich auch als solche“ sagt Micheal Eckert, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und des DAV-Vorstandes sowie Vorsitzender des Anwaltsvereins Heidelberg. Arbeitnehmer müssten die Zeit nicht nacharbeiten und bekämen auch ihren regulären Lohn.
Besteht beim Betriebsausflug eine Teilnahmepflicht?
Fällt der Ausflug in die Arbeitszeit, kann der Chef grundsätzlich anordnen, dass alle Mitarbeiter teilnehmen. Natürlich besteht dennoch keine strikte Teilnahmepflicht für jede Art von Betriebsausflug. Wer zum Beispiel eine Wanderung nicht mitmachen möchte, muss aber stattdessen arbeiten gehen. „Da in der Regel aber sowieso meist ein paar Mitarbeiter vor Ort bleiben müssen, um zum Beispiel den Telefonnotdienst zu übernehmen, ist das in der Praxis meist kein Problem“, fügt der Rechtsanwalt aus Heidelberg hinzu.
Wie Rechtsanwalt Eckert erklärt, kommt es bei „klassischen“ Betriebsausflügen in der Praxis kaum zu Rechtsstreiten wegen der Teilnahme beziehungsweise Nicht-Teilnahme. Als Sonderfall sind allerdings Veranstaltungen einzustufen, die nicht in die Arbeitszeit fallen und nicht verpflichtend sind, von denen der Chef aber trotzdem erwartet, dass die Mitarbeiter teilnehmen. Zum Beispiel mit Fortbildungen kombinierte Ausflüge oder sogenannte Networking-Events. Bei Veranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit wie abends oder am Wochenende kann der Chef nicht immer anordnen, dass alle Mitarbeiter teilnehmen.
Brauche ich ein Attest, wenn ich am Betriebsausflug nicht teilnehmen kann?
Dass der Betriebsausflug zur Arbeitszeit zählt, bedeutet auch: Wer krank ist, muss sich beim Arbeitgeber gegebenenfalls arbeitsunfähig melden. Fordert der Arbeitgeber ab dem ersten Krankheitstag eine Krankschreibung, ist dieses auch notwendig, wenn am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Betriebsausflug stattfindet.
Wer haftet für einen Unfall beim Betriebsausflug?
Wer am Betriebsausflug teilnimmt, ist für diese Zeit in der Regel über den Arbeitgeber versichert. Ein Unfall gilt dann rechtlich wie ein Arbeitsunfall. „Die Voraussetzung ist, dass das ganze Unternehmen oder zumindest die ganze Abteilung zum Betriebsausflug eingeladen ist und die Initiative von der Unternehmensseite ausgeht“, erklärt Rechtsanwalt Eckert. Der Versicherungsschutz gelte dann während des offiziellen Teils des Betriebsausflugs sowie auf dem Hin- und Nachhauseweg.
Wie lange besteht beim Betriebsausflug Versicherungsschutz?
Der Begriff „offizieller Teil“ ist hier der Dreh- und Angelpunkt – und rechtlicher Fallstrick. Viele Firmen legen fest, wann der Betriebsausflug offiziell endet. Das muss nicht immer eine Uhrzeit sein, sondern kann auch „nach dem Theaterstück“ oder „nach dem Abendessen“ sein. Die Mitarbeiter können danach natürlich noch bleiben und gemütlich zusammensitzen. Der Ausflug gilt ab dann aber versicherungsrechtlich als private Veranstaltung, bei einem Unfall besteht kein Versicherungsschutz über den Arbeitgeber mehr.
Kompliziert kann es werden, wenn der Arbeitgeber für den Betriebsausflug kein offizielles Ende festgelegt, sondern zum Beispiel sagt: Der Ausflug klingt bei einem gemütlichen Grillabend aus. „Oft gilt dann, was auch bei Weihnachtsfeiern und anderen betrieblichen Feiern gilt: Das offizielle Ende ist der Zeitpunkt, wenn der Chef nachhause geht und die Getränke von den Mitarbeitern selbst gezahlt werden müssen“, informiert der Arbeitsrechtsexperte. Passiere dann ein Unfall, seien die Geschädigten in der Regel nicht mehr über den Arbeitgeber versichert.
Nun kann es natürlich sein, dass der Chef nicht lange bleiben will oder kann. Sätze wie: „Der Betriebsausflug ist noch nicht beendet, bis 23 Uhr gehen alle Getränke auf die Firma“ oder „Nach dieser Runde kommt der Ausflug zum Ende“ geben Hinweise darauf, wie es um den Versicherungsschutz bestellt ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte als Arbeitgeber vor vorneherein festlegen, wann der offizielle Teil zu Ende ist. Oder als Mitarbeiter nachfragen.
Ist der Betriebsausflug nach dem offiziellen Teil eine komplett private Veranstaltung?
Ist der Ausflug offiziell vorbei und die Mitarbeiter bleiben noch bei einem Gläschen sitzen, gilt das Treffen zwar versicherungsrechtlich als privat. Die üblichen Regeln, die sonst am Arbeitsplatz gelten, sind aber auch nach dem offiziellen Ende des Betriebsausflugs nicht ganz außer Kraft gesetzt. Bietet einem der Chef zu später Stunde in gelöster Atmosphäre das Du an, sollte man am nächsten Tag im Büro vorsichtig nachfragen, ob das noch aktuell ist. Gleiches gilt für versprochene Beförderungen und Gehaltserhöhungen. Für sensible Informationen gelten die gleichen Geheimhaltungsvorschriften wie sonst auch.
Und wer nach dem offiziellen Ende eines Betriebsausflugs Grenzen überschreitet, kann damit die gleichen Sanktionen auslösen, die er auch während der Arbeitszeit fürchten müsste. So drohen dann zum Beispiel für sexuelle Belästigung nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch eine Abmahnung. „Egal, wie locker die Stimmung ist – Vorgesetzte und Mitarbeiter sollten sich Griff haben“, resümert Rechtsanwalt Eckert.
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.06.2018
- Autor
- vhe