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Mindestlohn

BAG: Mindestlohn auch für Bereit­schafts­dienste fällig

Unter anderem für Rettungssanitäter gehören Bereitschaftsdienste zum Berufsalltag. © Quelle: DAV

Seit das Gesetz zum Mindestlohn 2015 in Kraft getreten ist, beschäftigt es nicht nur Arbeit­nehmer und Arbeitgeber, sondern auch die Gerichte. In einem zweiten Grundsatz­urteil hat sich das Bundes­ar­beits­gericht (BAG) nun mit der Frage befasst, ob Arbeit­nehmern auch für Bereit­schafts­dienste der Mindestlohn gezahlt werden muss.

Angestellte im medizi­nischen Bereich dürfte es besonders häufig treffen: Bereit­schafts­dienste sind Teil ihres Arbeits­alltags. Unklar war bislang, ob sie dafür auch Anspruch auf den Mindestlohn haben. Ein Rettungs­sa­nitäter aus dem Kreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen hat nun geklagt und damit für den Präzedenzfall gesorgt.

Mindestlohn auch für Bereit­schafts­dienst

Nach dem Urteil des BAG haben Arbeit­nehmer auch bei Bereit­schafts­diensten Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde. Das hat das Gericht am 29. Juni in Erfurt in seinem zweiten Grundsatz­urteil seit Mindestlohn-Einführung vor eineinhalb Jahren entschieden (AZ: 5 AZR 716/15).

Mindest­lohn­gesetz unterscheidet nicht zwischen Bereit­schaft und regulärer Arbeit

Die höchsten deutschen Arbeits­richter begründeten ihre Entscheidung damit, das Mindest­lohn­gesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereit­schafts­stunden. Es sehe eine einheitliche Lohnun­ter­grenze vor. Anfang 2017 soll der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 8,84 Euro steigen, legte die dafür zuständige Kommission von Arbeit­gebern und Arbeit­nehmern in dieser Woche fest.

Der Fünfte Senat setzte zudem Regeln, was er unter Bereit­schafts­zeiten versteht: Mindestens 8,50 Euro pro Stunde müssten dann gezahlt werden, wenn sich der Arbeit­nehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereit­halten müsse, "um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen". Dabei sei es unerheblich, ob ein Ort im Betrieb oder außerhalb festgelegt werde.

BAG: Bezahlung des Klägers übersteigt Mindestlohn

Im Fall des Klägers, der beim Rettungs­dienst des Kreises Heinsberg beschäftigt ist und nach dem Tarifvertrag des öffent­lichen Dienstes bezahlt wird, sahen die Bundes­ar­beits­richter die Vorgaben des Mindest­lohn­ge­setzes als erfüllt an. Er bezieht nach Angaben des Gerichts ein Brutto­gehalt von rund 2.680 Euro monatlich, mit dem seine Wochen­ar­beitszeit von 39 Stunden sowie wöchentlich neun Bereit­schafts­stunden abgedeckt werden. Bei insgesamt maximal 228 Stunden monatlich übersteige die Bezahlung den gesetz­lichen Mindestlohn, erklärten die Richter.

Seine Klage wurde wie bereits von der Vorinstanzen in Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Der Kläger hatte argumentiert, die tarifliche Vergütungs­re­gelung sei durch das Mindest­lohn­gesetz unwirksam geworden. Dass verneinten die Bundes­ar­beits­richter. Sie hatten Ende Mai ihr erstes Urteil zum Mindest­lohn­gesetz gefällt. Danach können Arbeitgeber Sonder­zah­lungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in bestimmten Fällen verrechnen, um die gesetzliche Lohnun­ter­grenze zu erfüllen.

Datum
Aktualisiert am
16.03.2017
Autor
dpa/red
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Geld Lohn

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