Angestellte im medizinischen Bereich dürfte es besonders häufig treffen: Bereitschaftsdienste sind Teil ihres Arbeitsalltags. Unklar war bislang, ob sie dafür auch Anspruch auf den Mindestlohn haben. Ein Rettungssanitäter aus dem Kreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen hat nun geklagt und damit für den Präzedenzfall gesorgt.
Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst
Nach dem Urteil des BAG haben Arbeitnehmer auch bei Bereitschaftsdiensten Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde. Das hat das Gericht am 29. Juni in Erfurt in seinem zweiten Grundsatzurteil seit Mindestlohn-Einführung vor eineinhalb Jahren entschieden (AZ: 5 AZR 716/15).
Mindestlohngesetz unterscheidet nicht zwischen Bereitschaft und regulärer Arbeit
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, das Mindestlohngesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden. Es sehe eine einheitliche Lohnuntergrenze vor. Anfang 2017 soll der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 8,84 Euro steigen, legte die dafür zuständige Kommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in dieser Woche fest.
Der Fünfte Senat setzte zudem Regeln, was er unter Bereitschaftszeiten versteht: Mindestens 8,50 Euro pro Stunde müssten dann gezahlt werden, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müsse, "um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen". Dabei sei es unerheblich, ob ein Ort im Betrieb oder außerhalb festgelegt werde.
BAG: Bezahlung des Klägers übersteigt Mindestlohn
Im Fall des Klägers, der beim Rettungsdienst des Kreises Heinsberg beschäftigt ist und nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes bezahlt wird, sahen die Bundesarbeitsrichter die Vorgaben des Mindestlohngesetzes als erfüllt an. Er bezieht nach Angaben des Gerichts ein Bruttogehalt von rund 2.680 Euro monatlich, mit dem seine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden sowie wöchentlich neun Bereitschaftsstunden abgedeckt werden. Bei insgesamt maximal 228 Stunden monatlich übersteige die Bezahlung den gesetzlichen Mindestlohn, erklärten die Richter.
Seine Klage wurde wie bereits von der Vorinstanzen in Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Der Kläger hatte argumentiert, die tarifliche Vergütungsregelung sei durch das Mindestlohngesetz unwirksam geworden. Dass verneinten die Bundesarbeitsrichter. Sie hatten Ende Mai ihr erstes Urteil zum Mindestlohngesetz gefällt. Danach können Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in bestimmten Fällen verrechnen, um die gesetzliche Lohnuntergrenze zu erfüllen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.03.2017
- Autor
- dpa/red