Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat am 25. November 2014 (AZ: 8 Sa 363/14) die Kündigung einer Laborleiterin bestätigt. Diese verbrachte während einer Dienstreise mehrere Stunden bei einer privaten Sportveranstaltung. Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber die im Dienst-Laptop markierten privaten Termine nicht ohne Beisein seiner Mitarbeiterin hätte überprüfen dürfen. Im Verhältnis zu dem Vorwurf des Zeitbetruges wöge die Maßnahme dieser Überprüfung jedoch nicht so schwer. Deswegen durften die Ergebnisse auch vor Gericht verwendet werden.
Privater Spaß statt Arbeitszeit
Die 1967 geborene Frau arbeitete als Leiterin des analytischen Labors eines Unternehmens. Sie hatte 38 Beschäftigte unter sich. Die Arbeitszeiten mussten in einem System erfasst beziehungsweise entsprechende Formulare ausgefüllt werden.
Mehrere Mitarbeiter beschwerten sich über die Frau. Insgesamt wurde eine auffällige Zunahme psychischer Überlastungssymptome der Mitarbeiter im analytischen Labor festgestellt. Zwei Führungskräfte wurden abgemahnt. Der Leiterin wurde ordentlich gekündigt.
Dagegen erhob die Frau eine Kündigungsschutzklage. Während des laufenden Verfahrens kam dann der Verdacht auf, dass die Frau es mit der Abrechnung der Arbeitszeiten nicht so genau genommen hatte.
Als der Vorgesetzte in einer Werkstatt anrief, musste er feststellen, dass die Frau während der Arbeitszeit in die Werkstatt gefahren war und einen Reifenwechsel an ihrem privaten Pkw hatte vornehmen lassen.
Ebenso kam der Verdacht auf, dass sie während einer Dienstreise mehrere Stunden bei einer Sportveranstaltung geholfen hatte. Die Zeiten machte sie als Arbeitszeit geltend. Um diesem Vorwurf nachzugehen, ließ der Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrats den Kalender auf dem dienstlichen Notebook überprüfen. Dabei wurden auch die als privat gekennzeichneten Termine eingesehen.
Die Laborleiterin hatte – laut Kalender - tatsächlich auf einer Dienstreise vier Stunden bei den Bundesjugendspielen ihrer Tochter geholfen. Im laufenden Verfahren bestätigte sie diesen Sachverhalt, führte jedoch aus, der Arbeitgeber habe ehrenamtliches Engagement ausdrücklich gewünscht.
Private Einträge im elektronischen Kalender dürfen verwendet werden
Die Frau wandte sich in dem Verfahren vor allem auch gegen die aus ihrer Sicht unverhältnismäßige Kontrolle der privaten Termine auf dem Dienstrechner. Damit hatte sie vor Gericht keinen Erfolg.
Die Richter in Mainz bestätigten zunächst einmal die fristlose Kündigung, da ein Arbeitszeitbetrug vorlag. Die Mitarbeiterin habe bewusst falsche Angaben zu ihren Arbeitszeiten gemacht. Würden die Arbeitszeiten bei Dienstreisen auf einem Formular festgestellt, müsse der Arbeitgeber auf korrekte Angaben vertrauen können. Deshalb sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Schwieriger war zu beurteilen, ob der Arbeitgeber auch in Abwesenheit der Mitarbeiterin heimlich die als „privat gekennzeichneten Termine“ einsehen durfte. Letztlich durfte er das nicht. Es hätten nämlich auch mildere Mittel zur Verfügung gestanden. So hätte er den Rechner in Anwesenheit der Mitarbeiterin überprüfen lassen können.
Das Gericht ließ dennoch die Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren zu. Hierfür sei, so die Richter, eine Güterabwägung notwendig. Auf der einen Seite habe der Arbeitgeber nicht zu dem milderen Mittel bei der Überprüfung der Termine gegriffen. Auf der anderen Seite habe es den Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs gegeben – und dieser wiege schwerer. Daher gebe es kein Verwertungsverbot der gewonnenen Erkenntnisse.
In der Frage, ob ein Arbeitgeber private Daten überprüfen darf, sollte dieser sich den Rat eines Arbeitsrechtsanwalts einholen. Der Schutz privater Daten ist auch in einem Betrieb wichtig.
Umgekehrt ist es für Arbeitnehmer wichtig, im Falle einer Kündigungsschutzklage die Chancen und Risiken anwaltlich abwägen zu lassen.
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- red/dpa