
Der Fall: Schlägerei an Weiberfastnacht
Der Kläger war seit 1987 bei einem Unternehmen als Einkaufssachbearbeiter tätig. An Weiberfastnacht 2015 fand auf dem Betriebsgelände eine Karnevalsfeier statt, an der er teilnahm. Im Laufe des Festes versuchten zwei Mitarbeiterinnen mehrfach, dem Mann die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte.
Später kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und einem anderen Mitarbeiter, bei dem letzterer an der Stirn verletzt wurde. Dem Mann wurde vorgeworfen, den anderen Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn ins Gesicht geschlagen zu haben. Er habe ihm, einem Brillenträger, unmittelbar danach den Inhalt eines Bierglases ins Gesicht geschüttet und ihm das leere Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen. Das Bierglas sei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt.
Urteil: Kollegen verletzt – fristlose Kündigung
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates fristlos. Dagegen klagte der Mann.
Er schilderte den Vorgang anders: Zunächst sei er von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden. Zudem habe ihn der Geschädigte fortwährend und auch in der streitigen Situation beleidigt. Er habe ihn zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Er habe befürchtet, der Kollege werde ihn angreifen.
An das, was danach passierte, habe er keine genauen Erinnerungen mehr. Er behauptete, aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung so reagiert zu haben, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.
Gericht: Angriff auf Kollegen rechtfertigt Kündigung
Die Verteidigung des Mannes überzeugte das Gericht nicht. Wie das Gericht entschied, erfolgte die Kündigung zu Recht. Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht hielten sie für unwirksam. Wer seine Kollegen angreife, müsse mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch dann, wenn die Auseinandersetzung auf einer Betriebsfeier stattfinde. Selbst vermeintliche Angstzustände rechtfertigen seine Taten nicht.
Entlassung? Anwaltlich beraten lassen
Wer entlassen wird und sich ungerecht behandelt fühlt, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Im Gespräch mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin kann abgewogen, ob eine Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber sinnvoll ist, und ob womöglich ein Vergleich erreicht werden kann. Einen Experten für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe finden Sie hier.
- Datum
- Aktualisiert am
- 29.01.2016
- Autor
- DAV