Geheimzeichen in Arbeitszeugnissen sind nicht zulässig. Ein Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkel in der Unterschrift enthält eine negative Aussage, die nicht hingenommen werden muss. Und auch der Zusatz „Ergotherapeut ohne Urkunde“ ist negativ und muss aus dem Zeugnis entfernt werden, entschied das Arbeitsgericht Kiel im Frühjahr 2013 (AZ: 5 Ca 80 b /13).
Ein negatives Zeichen im Arbeitszeugnis muss nicht hingenommen werden
Der spätere Kläger war als Ergotherapeut angestellt. Er besitzt eine abgeschlossene Ausbildung mit bestandener Abschlussprüfung und staatlicher Prüfung. Als der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, hatte er noch keine Berufsurkunde. Später stritt er sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber um das Arbeitszeugnis. Nach mehreren Abfassungen unterzeichnete dieser das Zeugnis des Mitarbeiters mit seiner Unterschrift. Im ersten Buchstaben des Namens befanden sich zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken. Bei genauerem Hinsehen entstand der Eindruck, dass ein Smiley mit negativem Gesichtsausdruck in die Unterschrift eingebunden war. Des Weiteren fand sich die Formulierung „ohne Berufsurkunde" in dem Zeugnis.
Gericht: Wenn Smiley, dann ein lachender auf dem Arbeitszeugnis
Ein Arbeitnehmer habe bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, erläuterte das Gericht. Das Zeugnis müsse mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer könne verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
Das Zeugnis müsse klar und verständlich formuliert sein. Es dürfe keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck hätten, eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Der Kläger habe auch Anspruch darauf, dass sein ehemaliger Arbeitgeber das Zeugnis mit einer Unterschrift unterzeichne, die keinen negativen Eindruck beim potentiellen Arbeitgeber erwecke. Dies gelte auch hinsichtlich der Unterschrift. Mit einer Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln enthalte, treffe der Arbeitgeber eine negative Aussage über den Arbeitnehmer. Der Beklagte habe diverse Unterschriften vorgelegt, in denen er mit einem lachenden Smiley unterzeichnet habe und dargelegt, dass dies seine „normale“ Unterschrift sei. Demgemäß müsse er mit seiner Unterschrift in der Form unterzeichnen, wie er sie auch im Rechtsverkehr gebrauche. Da er sich darauf berufen habe, dass dies eine Unterschrift sei, die im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthalte, müsse er diesen lachenden Smiley ebenfalls in die Unterschrift unter das Zeugnis setzen.
Negative Formulierung muss entfernt werden
Der Kläger habe ebenso einen Anspruch darauf, dass im zweiten Absatz des Zeugnisses die Worte „ohne Berufsurkunde“ gestrichen würden. Der Zusatz „in seiner Funktion als Ergotherapeut ohne Berufsurkunde“ lasse den Schluss zu, dass der Mann nur als Ergotherapeut tätig geworden sei, jedoch weder die Berufsurkunde noch die dazugehörige Qualifikation besitze. Dieser Zusatz erwecke beim potentiellen Arbeitgeber einen negativen Eindruck. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürften jedoch keine Ausdrücke oder Satzstellungen gewählt werden, die zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führten.
Änderung des Zeugnisses: Keine Rückdatierung
Wird ein vom Arbeitgeber erstelltes Zeugnis inhaltlich nachträglich geändert beziehungsweise berichtigt, behält es dennoch sein ursprüngliches Datum. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis von sich aus berichtigt oder ob ein Gericht ihn dazu verurteilt hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 2. März 2017 hervor (AZ: 3 Sa 21/16).
Erfährt ein Arbeitgeber jedoch erst später vom Wunsch des Arbeitnehmers, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erhalten, muss er ein Zeugnis mit aktuellem Datum erstellen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Rückdatierung auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- red