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Arbeits­zeugnis & Zwischen­zeugnis: Das dürfen Beschäftigte fordern

Arbeitszeugnis & Zwischenzeugnis: Das gilt
© Quelle: DAV

Sehr gute Arbeits­zeugnisse: Was müssen Arbeitgeber beachten?

Bleibt die Frage, warum Vorgesetzte überhaupt schlechte Zeugnisse ausstellen. Neben persön­lichen Animositäten und Emotionen nach einem Kündigungs­schutz­ver­fahren, können auch rechtliche Erwägungen hier hinein­spielen, weiß Rechts­an­wältin Oberthür: „Theoretisch machen sich Arbeitgeber schaden­er­satz­pflichtig, wenn sie ein unwahres Zeugnis ausstellen und ein folgender Arbeitgeber sich darauf verlässt.“

Praktisch sei, so Oberthür, dieses Problem allerdings nicht relevant, da in den allermeisten Fällen eine Leistungs­be­wertung so subjektiv sei, dass man kaum je nachweisen könne, dass ein Zeugnis bewusst unzutreffend geschrieben worden sei.

Wie muss das Dokument unterschrieben und datiert sein?

Ein Arbeits­zeugnis muss der gesetz­lichen Schriftform folgen. Es muss also ein schrift­liches Zeugnis sein und ordentlich unterschrieben werden – mit einer echten, auch sonst benutzten Unterschrift. Wenn die Unterschrift des Arbeits­zeug­nisses davon abweicht, hat der Arbeit­nehmer Anspruch darauf, dass das Zeugnis wirksam unterschrieben wird. Liegt lediglich ein Handzeichen vor, müsste dieses notariell beglaubigt oder notariell beurkundet werden. Wer der Unterschreibende ist, muss klar erkennbar sein. Es reicht auch nicht aus, dass man den Text quer unterschreibt. Dies könnte Zweifel an der Ernsthaf­tigkeit des Zeugnisses wecken, so das Landes­ar­beits­gericht Hamm am 27. Juli 2016 (AZ: 4 Ta 118/16).

Wird ein vom Arbeit­geber erstelltes Zeugnis inhaltlich nachträglich geändert bezie­hungs­weise berichtigt, behält es dennoch sein ursprüng­liches Datum. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob der Arbeit­geber das Arbeits­zeugnis von sich aus berichtigt oder ob ein Gericht ihn dazu verur­teilt hat. Das geht aus einem Urteil des Landes­ar­beits­ge­richts Baden-Württemberg vom 2. März 2017 hervor (AZ: 3 Sa 21/16).

Erfährt ein Arbeit­geber jedoch erst später vom Wunsch des Arbeit­nehmers, ein quali­fi­ziertes Arbeits­zeugnis zu erhalten, kann er ein Zeugnis mit aktuellem Datum erstellen. Der Arbeit­nehmer hat keinen Anspruch auf Rückda­tierung auf den Tag der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses.

Wer darf beziehungsweise muss ein Arbeits­zeugnis unterschreiben?

Das Arbeits­zeugnis muss ein weisungs­be­fugter Angestellter unterschreiben, also der direkte Vorgesetzte. Auch der Personal­ver­ant­wortliche darf das Zeugnis unterzeichnen. Die Position des Unterzeich­nenden muss jeweils dabeistehen. Einen Anspruch darauf, dass der Inhaber oder Geschäfts­führer unterschreibt, hat man nicht. Umgekehrt gibt es aber auch keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass der direkte Vorgesetzte unterzeichnet.

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Datum
Aktualisiert am
24.01.2019
Autor
red/dpa,ndm,pst
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Themen
Angestellt Arbeit­nehmer Arbeits­zeugnis

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