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Serie Vertrags-Fouls

Arbeits­vertrag: Ärger mit unwirksamen Klauseln

Passend zur WM beschäftigt sich die Anwalt­auskunft mit den bösesten Vertragsfouls. Im zweiten Teil präsen­tieren wir die drei häufigsten Fehltritte in Arbeits­ver­trägen.

Foul 1: unerlaubte Überstun­den­re­ge­lungen

„Mehrarbeit ist mit dem Gehalt abgegolten.“

Dieser Satz ist in Arbeits­ver­trägen häufig zu lesen. „Diese Vertrags­klausel ist in dieser pauschalen Form ungültig“, erklärt Nathalie Oberthür von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Die Mehrarbeit müsse näher bestimmt werden, also beispielsweise auf zehn Stunden pro Monat. Das Arbeits­zeit­gesetz regelt darüber hinaus die maximale Überstun­denzahl: Von Montag bis Samstag dürfen Arbeit­nehmer höchstens acht Stunden täglich arbeiten. Bei eine regulären 40-Stunden-Woche sind es demnach 48 Stunden Arbeitszeit wöchentlich.

Lesen Sie hier umfang­reiche Informa­tionen zu den Arbeit­neh­mer­rechten beim Thema Überstunden.

Foul 2: zu kurze Ausschluss­fristen

„Alle Ansprüche aus dem Arbeits­ver­hältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats schriftlich geltend gemacht werden.“

... andernfalls erlischt der Anspruch auf die Leistungen. Die so genannte Ausschlussfrist kommt meist nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses ins Spiel. Sie erfasst alle Ansprüche aus dem Arbeits­ver­hältnis und gilt für Arbeit­nehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Nach dem hier benannten Beispiel sind sie jedoch unwirksam. „Die Ausschlussfrist muss mindestens drei Monate betragen“, sagt Rechts­an­wältin Oberthür. Wenn also ein ehemaliger Angestellter auf eine ausstehende Gehalts­zahlung wartet, kann er mit der Zahlungs­auf­for­derung einige Wochen warten. Sollten Arbeits­verträge individuell ausgehandelt worden sein, sind kürzere Fristen möglich.

Foul 3: zu hohe Vertrags­strafen

„Der Arbeit­nehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeits­ver­hältnis nicht vertragsgemäß antritt oder das Arbeits­ver­hältnis vertrags­widrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertrags­strafe in Höhe von drei Brutto­mo­nats­ge­hältern [...] zu zahlen.“

Dieser Satz ist ein Beispiel für eine Vielzahl unterschied­licher Formulie­rungen in Arbeits­ver­trägen im Bereich der Vertrags­strafen. Grundsätzlich sind diese erlaubt, sichern sich die Arbeitgeber so vor möglichen wirtschaft­lichen Schäden ab, sollte ein Arbeit­nehmer gegen eine Klausel aus dem Arbeits­vertrag verstoßen, etwa unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheinen oder Betriebs­ge­heimnisse ausplaudern. Dennoch ist dieses hier vorliegende Beispiel vertrags­widrig. „Vertrags­strafen dürfen den Arbeit­nehmer nicht übermäßig benach­teiligen“, so die Kölner Arbeits­rechts­expertin Oberthür. Üblich sei eine Vertrags­strafe in Höhe eines Brutto­mo­nats­gehalts; doch kommt es hier immer auf das jeweils zu sanktio­nierende Fehlver­halten des Arbeit­gebers an.

Häufig werden Klauseln zu Vertrags­strafen zudem recht allgemein formuliert. Auch das gehe nicht, sagt Oberthür: „Die Klauseln müssen eindeutig und das sanktio­nierte Verhalten für den Arbeit­nehmer erkennbar sein.“

Datum
Autor
red
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Themen
Abmahnung Arbeit Arbeit­nehmer Kündigung

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