Foul 1: unerlaubte Überstundenregelungen
„Mehrarbeit ist mit dem Gehalt abgegolten.“
Dieser Satz ist in Arbeitsverträgen häufig zu lesen. „Diese Vertragsklausel ist in dieser pauschalen Form ungültig“, erklärt Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die Mehrarbeit müsse näher bestimmt werden, also beispielsweise auf zehn Stunden pro Monat. Das Arbeitszeitgesetz regelt darüber hinaus die maximale Überstundenzahl: Von Montag bis Samstag dürfen Arbeitnehmer höchstens acht Stunden täglich arbeiten. Bei eine regulären 40-Stunden-Woche sind es demnach 48 Stunden Arbeitszeit wöchentlich.
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Foul 2: zu kurze Ausschlussfristen
„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats schriftlich geltend gemacht werden.“
... andernfalls erlischt der Anspruch auf die Leistungen. Die so genannte Ausschlussfrist kommt meist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ins Spiel. Sie erfasst alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Nach dem hier benannten Beispiel sind sie jedoch unwirksam. „Die Ausschlussfrist muss mindestens drei Monate betragen“, sagt Rechtsanwältin Oberthür. Wenn also ein ehemaliger Angestellter auf eine ausstehende Gehaltszahlung wartet, kann er mit der Zahlungsaufforderung einige Wochen warten. Sollten Arbeitsverträge individuell ausgehandelt worden sein, sind kürzere Fristen möglich.
Foul 3: zu hohe Vertragsstrafen
„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern [...] zu zahlen.“
Dieser Satz ist ein Beispiel für eine Vielzahl unterschiedlicher Formulierungen in Arbeitsverträgen im Bereich der Vertragsstrafen. Grundsätzlich sind diese erlaubt, sichern sich die Arbeitgeber so vor möglichen wirtschaftlichen Schäden ab, sollte ein Arbeitnehmer gegen eine Klausel aus dem Arbeitsvertrag verstoßen, etwa unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheinen oder Betriebsgeheimnisse ausplaudern. Dennoch ist dieses hier vorliegende Beispiel vertragswidrig. „Vertragsstrafen dürfen den Arbeitnehmer nicht übermäßig benachteiligen“, so die Kölner Arbeitsrechtsexpertin Oberthür. Üblich sei eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts; doch kommt es hier immer auf das jeweils zu sanktionierende Fehlverhalten des Arbeitgebers an.
Häufig werden Klauseln zu Vertragsstrafen zudem recht allgemein formuliert. Auch das gehe nicht, sagt Oberthür: „Die Klauseln müssen eindeutig und das sanktionierte Verhalten für den Arbeitnehmer erkennbar sein.“
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- red