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Modernes Arbeiten

Arbeitsplatz teilen: Wie funktioniert Jobsharing?

Einen Arbeitsplatz teilen - Jobsharing macht es möglich. © Quelle: DAV

Jobsharing ist eine besondere Form der Teilzeit­arbeit. Dabei teilen sich zwei oder mehr Arbeit­nehmer mindestens eine Arbeits­stelle. Jobsharing kann wegen seiner großen Flexibilität vor allem Müttern und Vätern entgegen­kommen.

Auf den ersten Blick wirkt Jobsharing kompliziert, viele Fragen können sich auftun: Wer arbeitet wann, wie laufen die Absprachen untereinander, was geschieht, wenn einer der beteiligten Kollegen krank ist? Doch wenn das Organi­sa­to­rische einmal geklärt ist, zeigen sich statt Nachteilen die Vorteile, die Jobsharing für Beschäftigte mit sich bringen kann.  

Arbeits­rechtlich gesehen ist Jobsharing eine besondere Form der Teilzeit­arbeit, wobei unter den Begriff vor allem das Jobpairing und das Jobsplitting fallen. Jobpairing wird besonders bei komplexen Aufgaben in Unternehmen praktiziert, die beteiligten Jobsharer unterzeichnen gemeinsam einen Arbeits­vertrag und können diesen auch nur gemeinsam kündigen.

Beim Jobsplitting dagegen schließt jeder Jobsharer einen separaten Teilzeit­ar­beits­vertrag mit dem Arbeitgeber ab. Klassi­scherweise arbeiten dabei zwei Beschäftigte halbtags auf einer Vollzeit­stelle, wobei aber auch andere Modelle denkbar sind. Das Jobsplitting entspricht wohl am ehesten der Vorstellung vieler Menschen vom Jobsharing und kommt in der Arbeitswelt auch am häufigsten vor.

Rechtlich geregelt sind Halbtags­be­schäf­ti­gungen im Gesetz über Teilzeit­arbeit und befristete Arbeits­verträge. Dem Gesetz zu Folge ist ein Arbeit­nehmer in Teilzeit beschäftigt, wenn „dessen regelmäßige Wochen­ar­beitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeit­be­schäf­tigten Arbeit­nehmers“ im Unternehmen. Das Jobsharing definiert § 13 des auch Teilzeit- und Befris­tungs­gesetz genannten Regelwerkes.

Jobsharing: Wie teilt sich die Arbeitszeit auf die Jobsharer auf?

Bei der häufigsten Form des Jobsharing, dem Jobsplitting, haben die Arbeit­nehmer identische Arbeits­aufgaben, erhalten jeweils einen eigenen Teilzeit­ar­beits­vertrag und teilen sich das Gehalt einer Vollzeit­stelle im Verhältnis zu ihrem Teilzeit­anteil.

Der Arbeits­vertrag jedes Jobsharers regelt wie sonst auch die Rechte und Pflichten des Arbeit­nehmers und des Arbeit­gebers und definiert die Konditionen der Arbeit, also etwa die Höhe des Gehalts, die Anzahl der Arbeits­stunden, Urlaubs­an­sprüche und anderes.

„Über diesen vertrag­lichen Rahmen hinaus aber haben Jobsharer viele Freiheiten, denn im Jobsharing ist das sogenannte Direkti­onsrecht des Arbeit­gebers eingeschränkter als bei anderen Arbeits­ver­hält­nissen“, sagt die Kölner Rechts­an­wältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

So legen Jobsharer zum Beispiel eigenständig fest, wie sich die Arbeitszeit zwischen ihnen aufteilt, ob sie halbtags arbeiten oder nur etwa an drei Tagen in der Woche. Auch dürfen Jobsharer die Arbeits­aufgaben nach Belieben unter sich aufteilen. Sie müssen diese organi­sa­to­rischen Festle­gungen aber in einem Arbeitsplan festhalten.

Jobsharing und Vertre­tungs­re­gelung – welche rechtlichen Vorgaben gibt es?

Jobsharer haben nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, sich zu organi­sieren und dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz immer besetzt ist. Aber der eine Kollege muss den anderen nicht automatisch vertreten, wenn dieser erkrankt oder Urlaub macht.

„Vertreten muss der eine Jobsharer den anderen nur, wenn eine solche Vertretung im Arbeits­vertrag fixiert und auch zumutbar ist“, sagt die Arbeits­rechts­expertin Oberthür. „Bei der Vertretung des einen Jobsharers durch den anderen kann der Chef auch Überstunden verlangen. Allerdings nur, wenn auch das vertraglich festgelegt ist – so wie bei anderen Arbeits­ver­trägen auch.“

Jobsharing und Kündigung: Was passiert, wenn einer der Jobsharer das Unternehmen verlässt?

Wenn einer der Jobsharer sich einen neuen Arbeitsplatz sucht und das Unternehmen verlässt, bleibt der Arbeits­vertrag des anderen davon unberührt. Der Arbeitgeber darf den  verbliebenen Jobsharer deshalb nicht kündigen, wie § 13 des Gesetzes über Teilzeit­arbeit und befristete Arbeits­verträge festlegt.

In Fällen, in denen ein Jobsharer kündigt, der andere aber weiterhin im Betrieb tätig ist, sind verschiedene Szenarien denkbar: Der Arbeitgeber kann einen neuen Mitarbeiter einstellen, der zum Jobsharing bereit ist und so den Kollegen ersetzt, der gekündigt hat. Findet der Chef aber niemanden, kann er sich mit dem verbliebenen Jobsharer darauf einigen, dass dieser den Arbeitsplatz allein besetzt und in Vollzeit arbeitet. „Andernfalls müsste der Arbeitgeber eine Änderungs­kün­digung auf Vollzeit aussprechen“, sagt Rechts­an­wältin  Oberthür.

Inzwischen sind Portale online gegangen, die Lösungen für solch ein mögliches Dilemma bieten könnten. Zumindest können Jobsharer über sie einen Partner suchen und vielleicht finden.

Datum
Aktualisiert am
16.02.2016
Autor
ime
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1166
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz

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