Auf den ersten Blick wirkt Jobsharing kompliziert, viele Fragen können sich auftun: Wer arbeitet wann, wie laufen die Absprachen untereinander, was geschieht, wenn einer der beteiligten Kollegen krank ist? Doch wenn das Organisatorische einmal geklärt ist, zeigen sich statt Nachteilen die Vorteile, die Jobsharing für Beschäftigte mit sich bringen kann.
Arbeitsrechtlich gesehen ist Jobsharing eine besondere Form der Teilzeitarbeit, wobei unter den Begriff vor allem das Jobpairing und das Jobsplitting fallen. Jobpairing wird besonders bei komplexen Aufgaben in Unternehmen praktiziert, die beteiligten Jobsharer unterzeichnen gemeinsam einen Arbeitsvertrag und können diesen auch nur gemeinsam kündigen.
Beim Jobsplitting dagegen schließt jeder Jobsharer einen separaten Teilzeitarbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber ab. Klassischerweise arbeiten dabei zwei Beschäftigte halbtags auf einer Vollzeitstelle, wobei aber auch andere Modelle denkbar sind. Das Jobsplitting entspricht wohl am ehesten der Vorstellung vieler Menschen vom Jobsharing und kommt in der Arbeitswelt auch am häufigsten vor.
Rechtlich geregelt sind Halbtagsbeschäftigungen im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Dem Gesetz zu Folge ist ein Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt, wenn „dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers“ im Unternehmen. Das Jobsharing definiert § 13 des auch Teilzeit- und Befristungsgesetz genannten Regelwerkes.
Jobsharing: Wie teilt sich die Arbeitszeit auf die Jobsharer auf?
Bei der häufigsten Form des Jobsharing, dem Jobsplitting, haben die Arbeitnehmer identische Arbeitsaufgaben, erhalten jeweils einen eigenen Teilzeitarbeitsvertrag und teilen sich das Gehalt einer Vollzeitstelle im Verhältnis zu ihrem Teilzeitanteil.
Der Arbeitsvertrag jedes Jobsharers regelt wie sonst auch die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers und definiert die Konditionen der Arbeit, also etwa die Höhe des Gehalts, die Anzahl der Arbeitsstunden, Urlaubsansprüche und anderes.
„Über diesen vertraglichen Rahmen hinaus aber haben Jobsharer viele Freiheiten, denn im Jobsharing ist das sogenannte Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeschränkter als bei anderen Arbeitsverhältnissen“, sagt die Kölner Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
So legen Jobsharer zum Beispiel eigenständig fest, wie sich die Arbeitszeit zwischen ihnen aufteilt, ob sie halbtags arbeiten oder nur etwa an drei Tagen in der Woche. Auch dürfen Jobsharer die Arbeitsaufgaben nach Belieben unter sich aufteilen. Sie müssen diese organisatorischen Festlegungen aber in einem Arbeitsplan festhalten.
Jobsharing und Vertretungsregelung – welche rechtlichen Vorgaben gibt es?
Jobsharer haben nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, sich zu organisieren und dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz immer besetzt ist. Aber der eine Kollege muss den anderen nicht automatisch vertreten, wenn dieser erkrankt oder Urlaub macht.
„Vertreten muss der eine Jobsharer den anderen nur, wenn eine solche Vertretung im Arbeitsvertrag fixiert und auch zumutbar ist“, sagt die Arbeitsrechtsexpertin Oberthür. „Bei der Vertretung des einen Jobsharers durch den anderen kann der Chef auch Überstunden verlangen. Allerdings nur, wenn auch das vertraglich festgelegt ist – so wie bei anderen Arbeitsverträgen auch.“
Jobsharing und Kündigung: Was passiert, wenn einer der Jobsharer das Unternehmen verlässt?
Wenn einer der Jobsharer sich einen neuen Arbeitsplatz sucht und das Unternehmen verlässt, bleibt der Arbeitsvertrag des anderen davon unberührt. Der Arbeitgeber darf den verbliebenen Jobsharer deshalb nicht kündigen, wie § 13 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge festlegt.
In Fällen, in denen ein Jobsharer kündigt, der andere aber weiterhin im Betrieb tätig ist, sind verschiedene Szenarien denkbar: Der Arbeitgeber kann einen neuen Mitarbeiter einstellen, der zum Jobsharing bereit ist und so den Kollegen ersetzt, der gekündigt hat. Findet der Chef aber niemanden, kann er sich mit dem verbliebenen Jobsharer darauf einigen, dass dieser den Arbeitsplatz allein besetzt und in Vollzeit arbeitet. „Andernfalls müsste der Arbeitgeber eine Änderungskündigung auf Vollzeit aussprechen“, sagt Rechtsanwältin Oberthür.
Inzwischen sind Portale online gegangen, die Lösungen für solch ein mögliches Dilemma bieten könnten. Zumindest können Jobsharer über sie einen Partner suchen und vielleicht finden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.02.2016
- Autor
- ime