Arbeitsrecht

Arbeit­nehmer-Entsen­de­gesetz: Aufzeich­nungs­pflicht von Arbeits­zeiten

Arbeitnehmerentsendegesetz: Arbeitszeit muss dokumentiert werden © Quelle: Jevtic/fotolia.de

Der Einsatz von Leihar­beitern oder Erntehelfern in Landwirt­schaft und Gartenbau ist weit verbreitet. Auch für diese Gruppe kann ein Mindestlohn per Tarifvertrag vereinbart werden. Bei den Aufzeich­nungs­pflichten der Arbeitszeit greift aber das Arbeit­neh­mer­ent­sen­de­gesetz.

Dies hat zur Folge, dass die Betriebe in Landwirt­schaft und Gartenbau für die Leihar­beiter nach dem Arbeit­nehmer-Entsen­de­gesetz deren Arbeits­zeiten genau dokumen­tieren müssen. Für die betroffenen Stellen muss es die Möglichkeit geben, zu überprüfen, ob der Arbeitgeber den vertraglich verein­barten Mindestlohn, der unter dem gesetz­lichen Mindestlohn liegt, tatsächlich zahlt. Die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanz­ge­richts Hamburg vom 10. Mai 2017 (AZ: 4 K 73/15).

Arbeits­rechtliche Regeln für Arbeit­nehmer in Landwirt­schaft und Gartenbau

Der Gesamt­verband der deutschen Land- und Forstwirt­schaft­lichen Arbeitgeber schloss mit der Gewerk­schaft Bau-Agrar-Umwelt einen Tarifvertrag. Demnach dürfen in dieser Branche Arbeitgeber den Arbeit­nehmern bis Ende 2017 einen Mindestlohn zahlen, der unter dem gesetz­lichen Mindestlohns liegt.

Auf der Grundlage des Arbeit­nehmer-Entsen­de­ge­setzes (AEntG) wurde der Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt. Das Entsen­de­gesetz soll dazu dienen, angemessene Mindest­ar­beits­be­din­gungen für Arbeit­nehmer zu schaffen und durchzu­setzen.

Ob die Arbeitgeber in dieser Branche die Regeln des Entsen­de­ge­setzes einhalten, wollte  nun die General­zoll­di­rektion prüfen. Sie forderte von den Betrieben in Landwirt­schaft und Gartenbau, gemäß dem Entsen­de­gesetz (§ 19), den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Arbeit­nehmer zu dokumen­tieren.

Die DAV-Arbeits­rechts­anwälte informieren darüber, dass diese Auffassung umstritten ist. Das Oberlan­des­gericht Hamm (AZ: 3 RBs 277/16) hat eine andere Ansicht vertreten. Auf diese Entscheidung aus Hamm beriefen sich die Landwirte, als sie  vor dem Finanz­gericht gegen die weitge­henden Aufzeich­nungs­pflichten klagten.

Finanz­gericht: Arbeits­zeiten von Arbeit­nehmern müssen dokumentiert werden

Das Finanz­gericht schloss sich aber nicht der Meinung des Oberlan­des­ge­richts Hamm an. Es meinte, die Aufzeich­nungs­pflichten richteten sich nach dem Entsen­de­gesetz und nicht nach dem Mindest­lohn­gesetz. Demnach gelten die Aufzeich­nungs­pflichten für alle Arbeit­nehmer auch der Branchen, für die ein allgemein anwendbarer Tarifvertrag gilt.

Das Finanz­gericht war zur Entscheidung berufen, weil der 4. Senat als Gemeinsamer Senat der Länder Hamburg, Nieder­sachsen und Schleswig-Holstein für Verfahren gegen die Zollbe­hörden zuständig ist. Denn es gehört zu den Aufgaben von Zollbe­hörden, zu prüfen, ob Arbeitgeber sich an die Regeln des Entsen­de­ge­setzes halten und die Arbeits­zeiten von Arbeit­nehmern korrekt aufzeichnen. 

Dieser Fall zeigt gerade durch die unterschied­lichen Auffas­sungen des Oberlan­des­ge­richts und des Finanz­ge­richts deutlich, dass auch Arbeitgeber in manchen Fällen anwaltliche Hilfe und Beratung benötigen. DAV-Arbeits­rechts­anwälte informieren darüber, welche Pflichten Arbeitgeber bei der Entsendung von Arbeit­nehmern haben. Passende Anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche