Dies hat zur Folge, dass die Betriebe in Landwirtschaft und Gartenbau für die Leiharbeiter nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz deren Arbeitszeiten genau dokumentieren müssen. Für die betroffenen Stellen muss es die Möglichkeit geben, zu überprüfen, ob der Arbeitgeber den vertraglich vereinbarten Mindestlohn, der unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, tatsächlich zahlt. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 10. Mai 2017 (AZ: 4 K 73/15).
Arbeitsrechtliche Regeln für Arbeitnehmer in Landwirtschaft und Gartenbau
Der Gesamtverband der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeber schloss mit der Gewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt einen Tarifvertrag. Demnach dürfen in dieser Branche Arbeitgeber den Arbeitnehmern bis Ende 2017 einen Mindestlohn zahlen, der unter dem gesetzlichen Mindestlohns liegt.
Auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) wurde der Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt. Das Entsendegesetz soll dazu dienen, angemessene Mindestarbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zu schaffen und durchzusetzen.
Ob die Arbeitgeber in dieser Branche die Regeln des Entsendegesetzes einhalten, wollte nun die Generalzolldirektion prüfen. Sie forderte von den Betrieben in Landwirtschaft und Gartenbau, gemäß dem Entsendegesetz (§ 19), den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer zu dokumentieren.
Die DAV-Arbeitsrechtsanwälte informieren darüber, dass diese Auffassung umstritten ist. Das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 3 RBs 277/16) hat eine andere Ansicht vertreten. Auf diese Entscheidung aus Hamm beriefen sich die Landwirte, als sie vor dem Finanzgericht gegen die weitgehenden Aufzeichnungspflichten klagten.
Finanzgericht: Arbeitszeiten von Arbeitnehmern müssen dokumentiert werden
Das Finanzgericht schloss sich aber nicht der Meinung des Oberlandesgerichts Hamm an. Es meinte, die Aufzeichnungspflichten richteten sich nach dem Entsendegesetz und nicht nach dem Mindestlohngesetz. Demnach gelten die Aufzeichnungspflichten für alle Arbeitnehmer auch der Branchen, für die ein allgemein anwendbarer Tarifvertrag gilt.
Das Finanzgericht war zur Entscheidung berufen, weil der 4. Senat als Gemeinsamer Senat der Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein für Verfahren gegen die Zollbehörden zuständig ist. Denn es gehört zu den Aufgaben von Zollbehörden, zu prüfen, ob Arbeitgeber sich an die Regeln des Entsendegesetzes halten und die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern korrekt aufzeichnen.
Dieser Fall zeigt gerade durch die unterschiedlichen Auffassungen des Oberlandesgerichts und des Finanzgerichts deutlich, dass auch Arbeitgeber in manchen Fällen anwaltliche Hilfe und Beratung benötigen. DAV-Arbeitsrechtsanwälte informieren darüber, welche Pflichten Arbeitgeber bei der Entsendung von Arbeitnehmern haben. Passende Anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.10.2017
- Autor
- DAV