
Einfach so zu feuern ist nicht erlaubt. © Quelle: Jalbert/gettyimages.de
Mit dieser Darlegungspflicht soll verhindert werden, dass mit sogenannten Unternehmerentscheidungen der Kündigungsschutz umgangen wird. Erläutert der Arbeitgeber lediglich die Motive der Entscheidung, die zur Kündigung geführt haben, reicht das nicht aus. Er muss auch darlegen, wie er die Entscheidung über die Kündigung einzelner hinaus umsetzt. Das Arbeitsgericht Berlin hat am 24. März 2016 (AZ: 28 Ca 283/16) die Kündigung einer Assistentin einer Unternehmensberatung für unzulässig erklärt.
Kündigung ohne Angabe von Gründen
Die Frau arbeitete seit 2011 bei einer Unternehmensberatung als Assistentin. Sie war im Bereich „Desk Südamerika“ tätig. Am 21. Dezember 2015 erhielt sie eine Kündigung ohne Angaben von Gründen. Sie ließ es nicht dabei bewenden und erhob Kündigungsschutzklage.
Erst im gerichtlichen Verfahren erläuterte der Arbeitgeber in Schriftsätzen die Gründe. Demnach löse er alle Auslandsdesks auf, da sie ineffizient seien. Künftig sollten die Niederlassungen vor Ort die Aufgaben erledigen. Auch einer weiteren Mitarbeiterin sei gekündigt worden.
Die Klägerin ließ durch ihren Anwalt Zweifel an der unternehmerischen Entscheidung laut werden. Insgesamt seien die Angaben nebulös und pauschal. Sie hielt daran fest, dass die Kündigung unwirksam und sie weiter dort beschäftigt sei.
Urteil: Kündigungsschutz darf nicht umgangen werden
Das Gericht hatte große Zweifel an den Ausführungen des Arbeitgebers. Oder wie die Richter formulierten: „Der Klage ist ihr Erfolg nicht zu versagen.“ Lediglich die „Thematik“ der unternehmerischen Entscheidung zu erläutern, reichte dem Gericht nicht. Vielmehr müsse der Arbeitgeber nachvollziehbar erläutern, wie er die Entscheidung umsetze. Nur so könne gewährleistet werden, dass mit der pauschalen Begründung nicht nur „missliebige Arbeitnehmer“ entlassen werden sollten.
Grundsätzlich seien aber Unternehmerentscheidungen, die auch zu Kündigungen führen können, anerkannt. Etwa bei
- der Stilllegung des Betriebs oder Betriebsteilen
- dem Willen, „eine Abteilung stillzulegen, bestimmte Arbeiten an ein anderes Unternehmen zur selbständigen Erledigung zu vergeben und/oder an einem bestimmten Standort zu konzentrieren“
- der Festlegung, welche unternehmerischen Ziele verfolgt werden
- Vorgaben, welche „Größenordnung“ das Unternehmen und welche „Stärke“ die Belegschaft haben soll, um das Betriebsziel zu erreichen
Weiter sei es nach dieser Konzeption dem Unternehmer überlassen, „die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe erledigt werden soll“. Auch könne ein Unternehmer bestimmen, „künftig auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten“. Ebenso könne er einzelne Arbeitsplätze umstrukturieren.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) führte dazu in einer Entscheidung 2002 aus, das gesetzliche Kündigungsschutzrecht könne den Unternehmer „nicht dazu verpflichten, betriebliche Organisationsstrukturen und -abläufe beizubehalten und geplante Organisationsänderungen nicht durchzuführen“. (BAG 21.2.2002 – 2 AZR 556/00).
Die Gerichte müssen allerdings überprüfen können, ob die Begründung richtig ist. Es müssen also die Begleitumstände dargelegt werden. Etwa wie und wann was umgesetzt wird. Merkwürdig fand das Gericht auch, dass für den Standort Berlin nach wie vor Mitarbeiter/Assistenten gesucht wurden. Warum also hätte – unterstellt, es gäbe die Umstrukturierung – die Frau nicht weiter beschäftigt werden können?
Das Gericht kam zu dem Schluss: „Das kann im Rechtsstreit nicht gut gehen und tut es hier auch nicht.“
Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwaltlich beraten lassen
Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Dieser Fall zeigt, wie eine Kündigung nicht sein darf. Hätte sich der Arbeitgeber vorher anwaltlich beraten lassen, hätte er wissen können, ob und wie er kündigen kann. Die anwaltlich beratene Klägerin hatte Erfolg!
Es muss übrigens auch nicht immer um die Abfindung gehen. Man kann sich auch auf seine Stelle einklagen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.01.2017
- Autor
- red/dpa