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Altersvorsorge

Ansprüche aus Betriebs­renten: Was geschieht bei einem Jobwechsel?

Den Arbeitgeber wechseln und die Ansprüche auf eine Betriebsrente "mitnehmen"? © Quelle: XiXinXing/gettyimages.de

Betriebs­renten sind eine der Säulen der Alters­vorsorge und sollen dazu beitragen, Beschäftigte im Alter abzusichern. Doch bei der betrieb­lichen Alters­vorsorge ist manchmal unklar, was mit den Ansprüchen daraus geschieht, wenn man den Arbeitgeber wechselt. Verfallen diese Ansprüche oder kann man sie zum neuen Arbeitgeber „mitnehmen“?

Heutzutage arbeitet kaum noch jemand sein Leben lang bei nur einem Arbeitgeber, häufige Jobwechsel sind in der Arbeitswelt üblich geworden. Diese Flexibilität wirft manchmal die Frage auf, was mit den Ansprüchen auf Leistungen aus einer betrieb­lichen Alters­vorsorge passiert, wenn Beschäftigte vorzeitig aus einem Unternehmen ausscheiden, zum Beispiel weil sie berufs­unfähig werden oder den Arbeitgeber wechseln und einen Job in einem anderen Unternehmen antreten.

Betriebliche Alters­vorsorge: Können Ansprüche bei einem Jobwechsel verfallen?

Die Folgen eines Jobwechsels für die Alters­ab­si­cherung von Beschäf­tigten hängen unter anderem davon ab, wer die Verträge für die Betriebsrente finanziert und wie lange die Zusage auf eine betriebliche Alters­ver­sorgung besteht.

Die häufigste Art der Finanzierung geschieht über eine sogenannte Entgelt­um­wandlung. Dabei trägt der Arbeit­nehmer die Beiträge für seine Betriebsrente selbst, monatlich wird ein gewisser Betrag des Brutto­gehalts in einen Versiche­rungs­vertrag eingezahlt. Arbeit­nehmer haben seit 2002 einen gesetz­lichen Anspruch auf eine solche Entgelt­um­wandlung für ihre betriebliche Alters­vorsorge.

Der Arbeit­nehmer kann vom Arbeitgeber also verlangen, dass von seinen künftigen Entgelt­an­sprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der allgemeinen Renten­ver­si­cherung durch Entgelt­um­wandlung für seine betriebliche Alters­ver­sorgung verwendet werden.

Daneben gibt es Verträge, die Arbeit­nehmer und Arbeitgeber gemeinsam finanzieren, und schließlich solche, für die alleine der Arbeitgeber die Beiträge, zusätzlich zum Gehalt, zahlt. Auf diese Art der Finanzierung haben Beschäftigte keinen gesetz­lichen Anspruch. Ansprüche können sich aber aus vertrag­lichen Zusagen im Arbeits­vertrag, Tarifver­trägen oder Betriebs­ver­ein­ba­rungen ergeben.

„Anwart­schaften auf eine betriebliche Alters­ver­sorgung, die allein auf einer Entgelt­um­wandlung beruhen, sind sofort gesetzlich unverfallbar“, sagt der Wiesbadener Rechts­anwalt Jakob T. Lange von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Unverfallbar meint, dass die Ansprüche auf Leistungen aus der Betriebsrente nicht verfallen können, sondern dem Arbeit­nehmer immer zustehen. Dafür muss der Beschäftigte keine Fristen abwarten oder das Arbeits­ver­hältnis über einen bestimmten Zeitraum bestehen.“

Die für Arbeit­nehmer angenehme Folge ist, dass sie Ansprüche als Rentner über eine Entgelt­um­wandlung auch dann haben, wenn sie ihren Arbeitsplatz vorzeitig wechseln.

In aller Kürze: So funktio­nieren Betriebs­renten

Fast 18 Millionen Beschäftigte verfügen über Verträge für eine betriebliche Alters­vorsorge, häufig regeln Tarifverträge sie. Neben der staatlichen Rente sind Betriebs­renten die zweite Säule in der Alters­vorsorge von Arbeit­nehmern. Besonders verbreitet sind Verträge, die allein derArbeit­nehmer über eine sogenannte Entgelt­um­wandlung finanziert, dabei werden Beiträge direkt vom Bruttolohn abgezogen. Auf die Entgelt­um­wandlung haben Beschäftigte einen gesetz­lichen Anspruch.

Wie das Geld angelegt wird, entscheidet in der Regel der Arbeitgeber. Dieser kann unter verschiedenen sogenannten Durchfüh­rungswegen wählen: Direkt­zusage, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstüt­zungskasse, Direkt­ver­si­cherung.

Der Staat fördert die Entgelt­um­wandlung, in dem er die Sparbeträge bis zu einer bestimmten Höhe von der Steuer- und Sozial­ab­ga­ben­pflicht in der Ansparzeit befreit, wovon auch Arbeitgeber profitieren. Betriebs­renten sind darüber hinaus attraktiv, weil die Verträge meist günstiger sind als private Vorsor­ge­verträge, denn sie werden für eine größere Gruppe von Arbeit­nehmern eines Unternehmens, abgeschlossen. Renten aus betrieb­licher Alters­ver­sorgung werden erst zum Auszah­lungs­zeitpunkt mit dem dann regelmäßig günstigeren Steuersatz versteuert.

Neben der Entgelt­um­wandlung gibt es auch Verträge, die der Arbeitgeber allein oder gemeinsam mit dem Arbeit­nehmer finanziert. Auf diese Form der Betriebsrente haben Beschäftigte keinen rechtlichen Anspruch, es sei denn durch Tarifvertrag, Betriebs­ver­ein­barung oder Vertrag (siehe Text).

Jobwechsel und Betriebsrente: Kann man den Vertrag beim neuen Arbeitgeber fortführen?

Im Falle eines Jobwechsels kann man, unter bestimmten Voraus­set­zungen, den alten Vertrag zur betrieb­lichen Alters­vorsorge fortführen. In seltenen Fällen kann man das Geld aus dem Vertrag in die Versor­gungs­ein­richtung des neuen Unternehmens übertragen. Wenn dies ausgeschlossen ist, ist es möglich, den alten Vertrag ruhen lassen oder ihn unter bestimmten Bedingungen privat weiter zu finanzieren.

Neuer Arbeitsplatz: Was geschieht mit der Betriebsrente bei arbeit­ge­ber­fi­nan­zierten Verträgen?

Ähnlich sieht die Rechtslage aus, wenn der Arbeitgeber die Beträge für  die Betriebsrente des Beschäf­tigten mit diesem gemeinsam oder allein finanziert. „Auch bei solchen  Verträgen bleiben die Ansprüche des Arbeit­nehmers bestehen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind“, sagt der Arbeits­rechts­experte Jakob T. Lange.

Diese Bedingungen listet das „Gesetz zur Verbes­serung der betrieb­lichen Alters­ver­sorgung“ (BetrAVG) auf, auch Betriebs­ren­ten­gesetz genannt. „Danach gibt es gesetzliche Unverfall­bar­keits­fristen, die die von der Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit des Beschäf­tigten abhängen und sich auch danach richten, wann der Arbeitgeber seine sogenannte Versor­gungs­zusage gegeben hat“, erklärt Rechts­anwalt Jakob T. Lange. Die Versor­gungs­zusage ist der Zeitpunkt, ab dem der arbeit­ge­ber­fi­nan­zierte Vertrag für die betriebliche Alters­vorsorge des Beschäf­tigten gilt.

Die gesetzliche Unverfall­barkeit von derzeit fünf Jahren hängt darüber hinaus davon ab, ob die Betriebsrente über eine Direkt­zusage, eine Unterstüt­zungskasse oder einen anderen Weg erfolgt (siehe Info-Box).

Betriebsrente und Arbeits­platz­wechsel: Kann man andere Unverfall­bar­keits­fristen vertraglich vereinbaren?

Wem das alles zu kompliziert ist, der kann mit seinem Arbeitgeber, wenn dieser einver­standen ist, auch indivi­duelle Fristen vereinbaren, an die gesetzliche Unverfall­bar­keits­fristen ist man nicht unbedingt gebunden. Die indivi­duellen Verein­ba­rungen dürfen nur nicht zu Nachteilen für den Beschäf­tigten führen. Demgegenüber können der Arbeitgeber und der Arbeit­nehmer aber durchaus zum Beispiel eine frühere vertragliche Unverfall­barkeit vereinbaren, diese sollte sie schriftlich fixieren.

Neue Betriebs­ver­ein­barung: Betriebs­ren­ten­leis­tungen bleiben erhalten

Zu einer Betriebsrente können auch andere Leistungen als nur die finanzielle Leistung gehören. Wenn Nahver­kehrs­be­triebe den Ehepartnern ihrer Beschäf­tigten Freifahrt­tickets gewähren, kann das ebenfalls zur Betriebsrente zählen. Diese Leistungen dürfen nicht durch eine neue Betriebs­ver­ein­barung abgeschafft werden.

Dagegen steht der Vertrau­ens­schutz der Leistung innerhalb der Betriebsrente. Eine neue Betriebs­ver­ein­barung kann lediglich den Anspruch noch aktiver Arbeit­nehmer auf solche Ehepartner-Freitickets abschaffen. Das geht aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Düsseldorf vom 23. Juni 2017 hervor (AZ: 6 Sa 173/17).

Datum
Aktualisiert am
07.11.2018
Autor
ime,red/dpa
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Themen
Alters­vorsorge Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Betriebliche Alters­vorsorge

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