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Bei Kündigungen

Abfindungen sind immer steuer­pflichtig

Quelle: DAV
Wer gekündigt wird, hat unter Umständen Anspruch auf eine Abfindung. Diese muss allerdings versteuert werden.
© Quelle: DAV

Bei der Beendigung von Arbeits­ver­hält­nissen wird in der Regel eine Abfindung angeboten. Häufig werden so auch Kündigungs­schutz­prozesse im Wege eines Vergleichs beendet. Dass darauf Steuern zu zahlen sind, dürfte klar sein. Darf aber der Arbeitgeber diese abziehen?

Ja, er muss es sogar. Abfindungen sind wie Einkommen zu werten und steuer­pflichtig. Der Arbeitgeber rechnet diese wie eine Lohnzahlung ab. Dabei führt er Sozial­abgaben ebenso ab wie Steuern. Er muss nur den Nettobetrag zahlen, entschied das Landes­ar­beits­gericht in Hamm (30. Januar 2015; AZ: 18 Sa 984/14).

Dem Mann wurde gekündigt. Dagegen erhob er Kündigungs­schutzklage. Vor Gericht einigten er und der ehemalige Arbeitgeber sich auf eine Abfindung von 15.000 Euro.

Sie verein­barten ausdrücklich, dass der Betrag „brutto“ sei. Der frühere Arbeitgeber rechnete die Zahlung daraufhin ganz normal über die Steuerkarte ab. Dabei werden Sozial­abgaben ebenso abgeführt wie die Steuern an das Finanzamt.

Der ehemalige Mitarbeiter meinte aber, der Arbeitgeber hätte ihm den Betrag brutto zahlen müssen. Er hätte dann die Einkünfte als Selbst­ständiger besser versteuern können.

Abfindungen gelten als Einkommen

Seiner Argumen­tation folgte das Gericht nicht. Abfindungen seien wie normales Einkommen steuer­pflichtig. Sie sollten mögliche Einbußen beim Einkommen wegen der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses abmildern oder sogar ganz ersetzen.

Der Arbeit­nehmer habe dann keinen Anspruch, im Wege einer Vergütungsklage die Zahlung brutto zu fordern. Zwar seien Abfindungen steuerlich privilegiert, jedoch ganz normal wie Lohnzah­lungen vom Arbeitgeber abzurechnen. Die Nettoaus­zahlung der Abfindung sei somit richtig.

Nach Ansicht der Arbeits­rechts­anwälte kommt es letztlich auf den Vergleich an und was gewollt ist. Gegebe­nenfalls muss dann die Steuerlast bei der Einigung auf den Betrag berück­sichtigt werden.

Wenn der Kläger der Meinung ist, er hätte weniger Abgaben und Steuern zahlen müssen, muss er es auf sozial­recht­lichem Wege und gegenüber dem Finanzamt versuchen. Gegen den Arbeitgeber hat er keine Chance.

Datum
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit Kündigung Steuern

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