Ja, er muss es sogar. Abfindungen sind wie Einkommen zu werten und steuerpflichtig. Der Arbeitgeber rechnet diese wie eine Lohnzahlung ab. Dabei führt er Sozialabgaben ebenso ab wie Steuern. Er muss nur den Nettobetrag zahlen, entschied das Landesarbeitsgericht in Hamm (30. Januar 2015; AZ: 18 Sa 984/14).
Dem Mann wurde gekündigt. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage. Vor Gericht einigten er und der ehemalige Arbeitgeber sich auf eine Abfindung von 15.000 Euro.
Sie vereinbarten ausdrücklich, dass der Betrag „brutto“ sei. Der frühere Arbeitgeber rechnete die Zahlung daraufhin ganz normal über die Steuerkarte ab. Dabei werden Sozialabgaben ebenso abgeführt wie die Steuern an das Finanzamt.
Der ehemalige Mitarbeiter meinte aber, der Arbeitgeber hätte ihm den Betrag brutto zahlen müssen. Er hätte dann die Einkünfte als Selbstständiger besser versteuern können.
Abfindungen gelten als Einkommen
Seiner Argumentation folgte das Gericht nicht. Abfindungen seien wie normales Einkommen steuerpflichtig. Sie sollten mögliche Einbußen beim Einkommen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abmildern oder sogar ganz ersetzen.
Der Arbeitnehmer habe dann keinen Anspruch, im Wege einer Vergütungsklage die Zahlung brutto zu fordern. Zwar seien Abfindungen steuerlich privilegiert, jedoch ganz normal wie Lohnzahlungen vom Arbeitgeber abzurechnen. Die Nettoauszahlung der Abfindung sei somit richtig.
Nach Ansicht der Arbeitsrechtsanwälte kommt es letztlich auf den Vergleich an und was gewollt ist. Gegebenenfalls muss dann die Steuerlast bei der Einigung auf den Betrag berücksichtigt werden.
Wenn der Kläger der Meinung ist, er hätte weniger Abgaben und Steuern zahlen müssen, muss er es auf sozialrechtlichem Wege und gegenüber dem Finanzamt versuchen. Gegen den Arbeitgeber hat er keine Chance.
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- red/dpa