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- Seite 1 – Dürfen Vorgesetzte Anträge auf Teilzeit ablehnen?
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Der Teilzeitanspruch gilt dem Arbeitsrecht zufolge für alle Mitarbeiter, die mindestens seit sechs Monaten in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 15 feste Beschäftigte hat. Auszubildende werden in dieser Rechnung nicht berücksichtigt.
Ja. Unternehmen müssen nicht jedem Wunsch, auf Teilzeit zu reduzieren, nachkommen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Arbeitgeber ein Teilzeit-Begehren aus „betrieblichen Gründen“ ablehnen darf. Die Grenzen dazu sind allerdings eng gesteckt: „Ein betrieblicher Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die verringerte Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht“, sagt Rechtsanwältin Kathrin Schlegel, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Unbeschränkt. Gesetzlich ist nicht geregelt, in welchem Ausmaß Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren dürfen. Rechtsanwältin Schlegel dazu: „Den Umfang der Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer selbst bestimmen.“ Würde ein Antrag aber nur gestellt, um die Aufteilung neu zu gestalten und dabei nur geringfügig Stunden reduziert, könnte das rechtsmissbräuchlich sein.
Den Antrag müssen Angestellte drei Monate vor dem geplanten Beginn der Arbeitszeitverkürzung stellen. „Die Dreimonatsfrist ist eine Ankündigungsfrist, die dem Schutz des Arbeitgebers dient“, so Schlegel. Verpasst ein Arbeitnehmer diese Frist, bedeutet das wiederum aber nicht, dass sein Teilzeitantrag unwirksam wäre. Das Versäumnis habe lediglich zur Folge, so Schlegel, dass sich der Teilzeit-Beginn auf den nächstzulässigen Zeitpunkt verschiebe.
Der Antrag muss so formuliert sein, dass er vom Arbeitgeber mit einem einfachen „Ja“ beantwortet werden kann. Arbeitnehmer müssen außerdem konkret angeben, ab welchem Kalendertag und um wie viele Stunden sie ihre Arbeitszeit verkürzen wollen.
In dem Schreiben kann optional auch angegeben werden, wie die verkürzten Arbeitsstunden auf die Woche verteilt sein sollen: zum Beispiel auf eine Viertagewoche, bei der die Stunden an vier Tagen abgeleistet werden und der fünfte Arbeitstag deshalb wegfällt. Auch die Aufteilung der Stunden muss im Teilzeit-Antrag so formuliert sein, dass der Arbeitgeber sie mit einem einfachen „Ja“ beantworten kann.
Übrigens besteht keine Pflicht, den Wechsel auf Teilzeitarbeit schriftlich zu beantragen. Rechtsanwältin Schlegel rät aber nichtsdestotrotz zur Schriftform – um mit dem schriftlichen Antrag ein Beweismittel in der Hand zu haben, dass eben dieser richtig gestellt wurde.
Ab Januar 2019 können Arbeitnehmer ihre Arbeitsstunden für eine befristete Zeit reduzieren. Danach können sie wieder in Vollzeit arbeiten. Die sogenannte Brückenteilzeit ist für ein bis fünf Jahre möglich. Sie ist nicht an Kindererziehung, Pflege eines Angehörigen oder andere Gründe gebunden.
Die Regelung gilt für Beschäftige in Unternehmen mit mindestens 45 Mitarbeitern. Um in befristete Teilzeit gehen zu können, müssen die Beschäftigten sechs Monate oder länger im Unternehmen gearbeitet haben. Sie müssen drei Monate im Voraus einen schriftlichen Antrag stellen und erklären, für wie lange sie ihre Arbeitszeit reduzieren wollen.
Arbeitgeber können den Antrag auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Unternehmen mit 200 oder weniger Mitarbeitern müssen den Antrag auch dann nicht genehmigen, wenn von je 15 Mitarbeitern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet.