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Weniger arbeiten

Das Recht von Vollzeit in Teilzeit zu wechseln

Der Teilzeitanspruch gilt für alle Angestellten, die mindestens seit sechs Monaten in einem Betrieb arbeiten. © Quelle: King/corbisimages.com

Mitarbeiter haben einen Anspruch darauf, ihre Stundenzahl im Büro zu verkürzen. Vorgesetzte dürfen einen Antrag auf Teilzeit wiederum nur unter strengen Voraus­set­zungen ablehnen. Das gilt übrigens insbesondere während und nach der Elternzeit. Wie Angestellte vorgehen sollten, wenn sie ihre Arbeitszeit reduzieren wollen, erklärt die Deutsche Anwalt­auskunft.

Wer darf auf Teilzeit verkürzen?

Der Teilzeit­an­spruch gilt dem Arbeitsrecht zufolge für alle Mitarbeiter, die mindestens seit sechs Monaten in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 15 feste Beschäftigte hat. Auszubildende werden in dieser Rechnung nicht berück­sichtigt.

Dürfen Vorgesetzte Anträge auf Teilzeit ablehnen?

Ja. Unternehmen müssen nicht jedem Wunsch, auf Teilzeit zu reduzieren, nachkommen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Arbeitgeber ein Teilzeit-Begehren aus „betrieb­lichen Gründen“ ablehnen darf. Die Grenzen dazu sind allerdings eng gesteckt: „Ein betrieb­licher Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die verringerte Arbeitszeit die Organi­sation, den Arbeits­ablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhält­nismäßig hohe Kosten verursacht“, sagt Rechts­an­wältin Kathrin Schlegel, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Auf wie viele Stunden darf verkürzt werden?

Unbeschränkt. Gesetzlich ist nicht geregelt, in welchem Ausmaß Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren dürfen. Rechts­an­wältin Schlegel dazu: „Den Umfang der Verrin­gerung und die Verteilung der Arbeitszeit kann der Arbeit­nehmer selbst bestimmen.“ Würde ein Antrag aber nur gestellt, um die Aufteilung neu zu gestalten und dabei nur geringfügig Stunden reduziert, könnte das rechts­miss­bräuchlich sein.

Wann muss die Teilzeit­arbeit beantragt werden?

Den Antrag müssen Angestellte drei Monate vor dem geplanten Beginn der Arbeits­zeit­ver­kürzung stellen. „Die Dreimo­natsfrist ist eine Ankündi­gungsfrist, die dem Schutz des Arbeit­gebers dient“, so Schlegel. Verpasst ein Arbeit­nehmer diese Frist, bedeutet das wiederum aber nicht, dass sein Teilzeit­antrag unwirksam wäre. Das Versäumnis habe lediglich zur Folge, so Schlegel, dass sich der Teilzeit-Beginn auf den nächst­zu­lässigen Zeitpunkt verschiebe.

Wie muss ein Antrag auf Teilzeit formuliert sein?

Der Antrag muss so formuliert sein, dass er vom Arbeitgeber mit einem einfachen „Ja“ beantwortet werden kann. Arbeit­nehmer müssen außerdem konkret angeben, ab welchem Kalendertag und um wie viele Stunden sie ihre Arbeitszeit verkürzen wollen.

In dem Schreiben kann optional auch angegeben werden, wie die verkürzten Arbeits­stunden auf die Woche verteilt sein sollen: zum Beispiel auf eine Vierta­gewoche, bei der die Stunden an vier Tagen abgeleistet werden und der fünfte Arbeitstag deshalb wegfällt. Auch die Aufteilung der Stunden muss im Teilzeit-Antrag so formuliert sein, dass der Arbeitgeber sie mit einem einfachen „Ja“ beantworten kann.

Übrigens besteht keine Pflicht, den Wechsel auf Teilzeit­arbeit schriftlich zu beantragen. Rechts­an­wältin Schlegel rät aber nichts­des­totrotz zur Schriftform – um mit dem schrift­lichen Antrag ein Beweis­mittel in der Hand zu haben, dass eben dieser richtig gestellt wurde.

Brücken­teilzeit: Wann darf ich von Teilzeit wieder in Vollzeit wechseln?

Ab Januar 2019 können Arbeit­nehmer ihre Arbeits­stunden für eine befristete Zeit reduzieren. Danach können sie wieder in Vollzeit arbeiten. Die sogenannte Brücken­teilzeit ist für ein bis fünf Jahre möglich. Sie ist nicht an Kinder­er­ziehung, Pflege eines Angehörigen oder andere Gründe gebunden.

Die Regelung gilt für Beschäftige in Unternehmen mit mindestens 45 Mitarbeitern. Um in befristete Teilzeit gehen zu können, müssen die Beschäf­tigten sechs Monate oder länger im Unternehmen gearbeitet haben. Sie müssen drei Monate im Voraus einen schrift­lichen Antrag stellen und erklären, für wie lange sie ihre Arbeitszeit reduzieren wollen.

Arbeitgeber können den Antrag auf Brücken­teilzeit aus betrieb­lichen Gründen ablehnen. Unternehmen mit 200 oder weniger Mitarbeitern müssen den Antrag auch dann nicht genehmigen, wenn von je 15 Mitarbeitern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet.

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Datum
Aktualisiert am
29.10.2018
Autor
kgl,red/dpa
Bewertungen
48968
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Eltern

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