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Urlaubs­an­spruch

Urlaubs­an­spruch: Was Arbeit­nehmern zusteht

Wer frühzeitig einreicht, hat bessere Chancen auf den Traumurlaub zum Wunschtermin. © Quelle: Poser/corbisimages.com

Bis zum Jahresende bleibt nicht mehr viel Zeit: Wer es jetzt versäumt, noch ausste­henden Urlaub zu planen, kann seinen Anspruch verlieren. Die Anwalt­auskunft beantwortet die wichtigsten rechtlichen Fragen zur schönsten Zeit des Jahres für Arbeit­nehmer.

Wie viel Urlaubs­an­spruch haben Arbeit­nehmer eigentlich?

Grundsätzlich hat nach dem Bundes­ur­laubs­gesetz jeder Arbeit­nehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub – unabhängig davon, ob er als Geschäfts­führer oder Aushilfe, in Teilzeit oder Vollzeit arbeitet. Den Anspruch erwirbt man auch dann, wenn man gar nicht arbeitet, sondern beispielsweise über einen längeren Zeitraum krankge­schrieben ist. „Entscheidend ist, dass ein gültiges Arbeits­ver­hältnis für mindestens einen vollen Monat besteht“, sagt der Rechts­anwalt Jakob T. Lange vom Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Für Verwirrung sorgt oft die Frage, wie hoch der gesetzlich definierte Mindest­an­spruch auf Urlaub genau ist. Das Bundes­ur­laubs­gesetz legt hier 24 Werktage fest. Als „Werktage“ gelten aber alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, also auch der Samstag. „24 echte Urlaubstage können damit nur Arbeit­nehmer reklamieren, die eine Sechs-Tage-Woche von Montag bis Samstag haben“, sagt der Arbeits­rechtler Jakob T. Lange.

Wer, wie die meisten Arbeit­nehmer in Deutschland, lediglich von Montag bis Freitag arbeitet, kommt ohne die Samstag lediglich auf einen Anspruch von 20 Urlaubstagen – die Samstage hat er ja ohnehin frei. Praktisch läuft damit beides auf das Gleiche hinaus: „Der Mindest­ur­laubs­an­spruch beträgt immer vier Wochen“, so Rechts­anwalt Lange.

An diesem Vier-Wochen-Anspruch ändert sich auch nichts, wenn ein Arbeit­nehmer täglich in Teilzeit arbeitet. Bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche reduziert sich der Mindest­urlaub entsprechend: Für vier Wochen­ar­beitstage gibt es 16 Urlaubstage, für drei gibt es 12 usw. Lediglich Jugend­lichen und schwer­be­hin­derten Menschen gewährt der Gesetzgeber einen höheren Mindest­an­spruch.

Arbeit­nehmer und Arbeitgeber steht es selbst­ver­ständlich frei, einen höheren Urlaubs­an­spruch als den gesetzlich vorgesehenen zu vereinbaren. Häufig sind solche Ansprüche auch über Tarifverträge geregelt. Auch Prakti­kanten können übrigens einen Anspruch auf Urlaub haben – das gilt in der Regel dann, wenn das Praktikum dem Zweck der Aus- oder Fortbildung dient.

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Datum
Aktualisiert am
14.01.2021
Autor
pst,red/dpa
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Themen
Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Reisen Urlaub

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