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Whistleblower

Chef handelt illegal: Was Mitarbeiter tun sollten

Wer zufällig von illegalen Machenschaften seines Chefs erfährt, steht vor der Frage, wie er damit umgehen soll. Eine eindeutige Antwort kann hierbei nicht gegeben werden. © Quelle: moodboard/corbisimages.com

Der Chef steckt Geschenke ein oder lässt aus Kosten­gründen Umwelt­standards außer Acht: Wer illegale Praktiken im Betrieb beobachtet, steckt in einem Dilemma. Das Gewissen verlangt, aktiv zu werden. Doch dann droht Ärger mit dem Chef. Was nun?

Beim Siemens-Konzern gibt es für Whistle­blower eine eigene Hotline: „Tell us“ heißt sie und ist im Netz für jedermann einsehbar. Benutzer müssen im ersten Schritt angeben, was für eine Art von Verstoß sie dem Konzern melden wollen. Zur Auswahl stehen acht Möglich­keiten, darunter Korruption, Diebstahl und Betrug. Im zweiten Schritt werden Nutzer aufgefordert, den Vorfall zu schildern und beteiligte Personen zu nennen. Sie werden gefragt, ob Führungs­kräfte in den Vorfall verwickelt sind und wie hoch sie den Gesamt­schaden einschätzen. Ob der Whistle­blower anonym bleibt oder nicht, kann er sich aussuchen.

Whistle­b­lowing heißt auf Deutsch in etwa so viel wie verpfeifen. Gemeint ist, illegale Praktiken etwa in Unternehmen oder staatlichen Behörden aufzudecken. Von der Öffent­lichkeit werden Whistle­blower häufig als mutige Helden verehrt, von den Kollegen nicht selten als Denunzianten oder Nestbe­schmutzer verunglimpft. Das derzeit wohl bekannteste Beispiel ist Edward Snowden, der die Abhörtaktiken der US-Geheim­dienste der Welt bekannt­machte. Zwar ist der Fall Snowden schwer vergleichbar. Doch im Kleinen steht mancher Arbeit­nehmer vor ähnlichen Fragen: Er erfährt von illegalen Machen­schaften seines Arbeit­gebers. Was nun?

Missstände im Unternehmen zunächst intern ansprechen

„Für Arbeit­nehmer ist in Deutschland in so einer Situation sehr schwer zu erkennen, was er darf und was er muss“, sagt Prof. Björn Gaul, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Es gibt nur wenige gesetzliche Regelungen. Ein Whistle­blower-Gesetz war einmal im Gespräch, ist aber nie verabschiedet worden. Die wesent­lichen Grundsätze hat die Rechtsprechung entwickelt.

Zunächst einmal sollten Arbeit­nehmer versuchen, Missstände intern anzusprechen, erklärt Prof. Gaul. Aus dem Arbeits­vertrag ergebe sich eine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber. Wer etwa sieht, dass irgendwo auf dem Gelände Öl ausläuft oder ein Einkäufer teure Geschenke annimmt, geht am besten erst einmal zu seinem Vorgesetzten.

Ist der Vorgesetzte selbst in die Machen­schaften verstrickt, ist das jedoch keine Option. Das gilt etwa dann, wenn er selbst teure Geschenke annimmt oder aus finanziellen Erwägungen heraus Umwelt­richt­linien missachtet. Dann wenden sich Mitarbeiter am besten an den Vorgesetzten ihres Chefs, an die Geschäfts­führung, oder sie gehen zum Betriebsrat, empfiehlt Prof. Gaul. Eine Strafanzeige bei der Polizei zu stellen oder sich an die Öffent­lichkeit zu wenden, ist im Zweifel erst die letzte Option.

Auch der direkte Gang zu den Behören und auch Medien ist möglich

Dennoch: Wer Grund zur Annahme hat, dass es in der Firma illegale Machen­schaften gibt und glaubt, dass eine interne Meldung nichts bringt, darf direkt zu den Behörden gehen oder sogar die Medien einschalten, wenn die Angele­genheit von öffent­lichem Interesse ist. Eine Kündigung aus diesem Grund ist nicht zulässig. Darauf weist Hans-Georg Meier hin, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Geschäfts­füh­renden Ausschuss Arbeitsrecht im DAV. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen­rechte (Urteil vom 21. Juli 2011; Az.: 28274/08).

Damals hatte eine Altenpflegerin geklagt, die ihren Job verlor, nachdem sie Missstände in einem Pflegeheim angezeigt hatte. In Deutschland hatte sie in der letzten Instanz verloren, dann aber vor dem Gericht in Straßburg Recht bekommen.

Bei falscher Beschul­digung drohen Abmahnung und Kündigung

Dieses Urteil hat die Rechte von Arbeit­nehmern gestärkt – und trotzdem ist die Situation für sie heikel: Beschuldigen sie jemanden zu Unrecht, müssen sie im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder eine Kündigung hinnehmen. Außerdem können sie sich schaden­er­satz­pflichtig machen, erklärt Prof. Gaul.

Die weniger Mutigen halten deshalb im Zweifel nicht selten lieber den Mund, wenn sie von Missständen erfahren. Auch um das zu vermeiden, hat Siemens seine Whistle­blower-Hotline eingerichtet. „Tell us“ gibt es seit 2007 und ist eine Reaktion auf die Korrup­ti­ons­affäre, die den Konzern 2006 erschütterte. Damals kam heraus, dass Siemens-Mitarbeiter in großem Umfang über Jahre bestochen und betrogen hatten. Während Whistle­blower-Hotlines in Amerika weit verbreitet sind, sind sie es in Deutschland bislang weniger.

„Verpfeifen“ sei in der Bevölkerung verpönt

„Etwa 20 bis 30 Prozent der bei der Hotline gemeldeten Hinweise betreffen tatsächlich Compliance-Verstöße“, sagt Klaus Moosmayer, verant­wortlich für das Thema Compliance beim Siemens-Konzern. Das betrifft Verstöße gegen Gesetze oder Ethik-Kodizes - wie ein Hinweis auf Untreue oder Betrug. Der Rest seien personal­be­zogene Themen. Mitarbeiter beschwerten sich zum Beispiel über die Einrichtung ihres Arbeits­platzes oder das Verhalten ihres Vorgesetzten. Von den Hinweisen auf tatsächliche Compliance-Verstöße sei an circa zehn bis 20 Prozent etwas dran.

Obwohl eine anonyme Meldung möglich ist, habe es bislang nur ganz wenige Fälle gegeben, in denen jemand böswillig zu Unrecht beschuldigt worden ist. Und wenn, sei das immer heraus­ge­kommen, erklärt Moosmayer.

Doch unabhängig davon, ob es eine Hotline gibt: Viele Whistle­blower stehen neben den rechtlichen Unsicher­heiten noch vor einem anderen Problem. In der Bevölkerung sei das „Verpfeifen“ in der Regel verpönt, sagt Rechts­anwalt Meier. Solche Menschen würden als Nestbe­schmutzer angesehen, mit denen viele nichts zu tun haben wollen. „Man liebt zwar den Verrat, aber nicht den Verräter.“

Datum
Aktualisiert am
06.10.2014
Autor
dpa/tmn
Bewertungen
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Themen
Arbeit­nehmer Kündigung Vergehen

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