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Nebenjobs: Was darf der Chef verbieten?

Wer einer Nebentätigkeit nachgehen möchte, sollte seinen Arbeitgeber darüber informieren. © Quelle: Alexius/gettyimages.de

Nach dem Feierabend ist vor dem Feierabend: Viele Arbeit­nehmer bessern ihr Einkommen mit Nebentä­tig­keiten auf. Die Anwalt­auskunft verrät, wie Sie rechtliche Probleme durch Nebenjobs vermeiden.

Fast 2,7 Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in zwei Jobs. Das geht aus der Beschäf­ti­gungs­sta­tistik der Bundes­agentur für Arbeit hervor. Zwei Millionen davon sind nach Schätzungen angestellt. Mehr als die Hälfte von ihnen übt neben einer Vollzeit­be­schäf­tigung einen Minijob aus. Vorsicht: Wer nicht aufpasst, kann sich durch den Nebenjob aber eine Abmahnung oder gar eine Kündigung einhandeln. Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt, was Sie beachten sollten, bevor Sie nach Feierabend eine zusätzliche Tätigkeit aufnehmen.

Muss man den Arbeitgeber um Erlaubnis fragen, bevor man einen Nebenjob beginnt?

Grundsätzlich steht es jedem Arbeit­nehmer frei, einen Nebenjob anzutreten. Der Arbeitgeber darf dies nicht generell im Arbeits­vertrag ausschließen. Erlaubt sind aber Klauseln, die den Arbeit­nehmer verpflichten, vor einer Aufnahme eines Nebenjobs den Arbeitgeber zu fragen. „Die Formulie­rungen im Arbeits- oder Tarifvertrag können ganz unterschiedlich sein“, sagt die Rechts­an­wältin Dr. Barbara Reinhard von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Manchmal wird nur eine Anzeige der Information verlangt. In anderen Fällen muss der Chef der Nebentä­tigkeit ausdrücklich zustimmen.“

Es empfiehlt sich in jedem Fall, vor der Aufnahme eines Nebenjobs einen Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag zu werfen. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte vom Arbeitgeber zudem eine schriftliche Genehmigung für die Nebentä­tigkeit einholen.

Muss der Arbeitgeber jeden Nebenjob akzeptieren?

Nein. „Grundsätzlich ist es Arbeit­nehmern nicht erlaubt, Nebenjobs auszuüben, die eine direkte Konkur­renz­tä­tigkeit darstellen“, sagt die Arbeits­rechtlerin Dr. Reinhard. Wer also beispielsweise für einen Paketdienst­leister arbeitet, darf nach Feierabend keine Sendungen für ein konkur­rie­rendes Unternehmen ausliefern.

Der Chef muss auch keine Nebenjobs akzeptieren, die sich negativ auf die Arbeitskraft eines Mitarbeiters auswirken. „Wenn der Arbeit­nehmer ständig erschöpft ist, weil er nachts einem Zweitjob nachgeht, kann und muss der Arbeitgeber das nicht hinnehmen“, sagt Dr. Reinhard. Jede Tätigkeit, die geeignet sei, die Erfüllung der arbeits­ver­trag­lichen Pflichten zu beeinträchtigen oder berech­tigten Interessen des Arbeit­gebers entgegensteht, könne untersagt werden.

Eine weitere wichtige Beschränkung ergibt sich aus dem Arbeits­zeit­gesetz. Grundsätzlich dürfen Arbeit­nehmer nur acht Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche arbeiten. Wer neben einem Vollzeitjob Nebentä­tig­keiten ausübt, kann diese Höchst­ar­beitszeit schnell überschreiten. Da der Arbeitgeber auch für die Einhaltung des Arbeits­zeit­ge­setzes verant­wortlich ist, kann er Nebentä­tig­keiten verbieten, die eine Überschreitung der maximalen Arbeitszeit mit sich bringen. Wer innerhalb seines regulären Jobs die maximale Arbeitszeit regelmäßig ausschöpft, kann also nicht damit rechnen, von seinem Chef den Segen für einen Zweitjob zu erhalten.

Darf man einem Nebenjob nachgehen, wenn man im Urlaub oder krankge­schrieben ist?

„Der Urlaub dient dazu, dass der Arbeit­nehmer sich erholt und seine Arbeitskraft wieder­her­ge­stellt wird. Aus diesem Grund wird diese Zeit auch vom Arbeitgeber bezahlt“, sagt Dr. Barbara Reinhard vom DAV. Das Bundes­ar­beits­gesetz verbiete daher eine dem Urlaubszweck widerspre­chende Erwerbs­tä­tigkeit während des Urlaubs. Ob eine Tätigkeit in der Urlaubszeit verboten ist, kommt letztlich auf den Einzelfall an: Wer während der Ferien drei Wochen auf einer Baustelle Zementsäcke schleppt, wird sich dabei kaum erholen und kann entsprechend auch kein Verständnis seines Arbeit­gebers erwarten. Wer hingegen nur wenige Stunden zusätzlich am Wochenende arbeitet, kann dies auch problemlos während des Urlaubs tun.

Auch eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass der Nebenjob ruhen muss. „Eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung gilt immer nur für eine bestimmte Tätigkeit“, sagt Dr. Reinhard. „Entscheidend ist, ob die Erkrankung der jeweils relevanten Arbeits­tä­tigkeit entgegensteht: Ein LKW-Fahrer, der wegen eines Beinbruchs nicht am Steuer sitzen darf, kann zum Beispiel trotzdem in einem Callcenter arbeiten.“ Es spricht also nichts dagegen, den Nebenjob weiterhin auszuüben, wenn er von der Krankschreibung nicht betroffen ist und die Genesung nicht gefährdet.

Kündigung wegen Nebenjob: Nicht ohne Weiteres möglich

Schwierig wird es, wenn ein Arbeit­nehmer die Arbeit in seinem Hauptberuf ausfallen lässt, um seinem Nebenjob nachzugehen. Der Arbeitgeber kann deshalb aber trotzdem nicht ohne Weiteres kündigen. So hat das Landes­ar­beits­gericht in Köln hat am 7. September 2016 (AZ: 11 Sa 111/16) entschieden. Es ging um eine Frau, die bei einer Schule in Vollzeit als stellver­tretende Leiterin arbeitete. Die Schule erteilte ihr eine Genehmigung für eine gering­fügige Tätigkeit im Weiter­bil­dungs­bereich der Fachse­minare.

Die Schulleiterin ließ an einem Unterrichtstag die beiden letzten Stunden ausfallen, um ihrer Nebentä­tigkeit nachzugehen. Sie schickte die Schüler nach Hause, „damit sie dort eine Lernzeit wahrnehmen“. Als die Schule davon erfuhr, kündigte sie der Lehrerin.

Vor Gericht ging es darum, ob der Arbeitgeber die Mitarbeiterin vor der Kündigung hätte abmahnen müssen. Die Lehrerin bekam in zwei Instanzen recht: Die Schule hätte sie vorher abmahnen müssen. Eine verhal­tens­be­dingte Kündigung ist nur dann angebracht, wenn eine Abmahnung nicht dazu führen würde, weitere Pflicht­verstöße zu vermeiden. Oder aber das Verhalten des Arbeit­nehmers so schwer­wiegend ist, dass der Arbeitgeber auch ohne Abmahnung kündigen kann. Beides war hier nicht der Fall.

Ärger mit dem Arbeitgeber? Anwälte für Arbeitsrecht helfen

Sie sind unerlaubt einem Nebenjob nachge­gangen und Ihr Hauptar­beitgeber ist dahinter gekommen? Oder hat Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Nebentä­tigkeit verboten und Sie sind nicht sicher, ob er das Recht dazu hatte? Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Arbeitsrecht können Sie beraten und mit Ihnen gemeinsam entscheiden, wie Sie am besten vorgehen. Experten aus dem gesamten Bundes­gebiet finden Sie in unserer Anwaltssuche.

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Datum
Aktualisiert am
02.07.2018
Autor
pst/red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz

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