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Surfen am Arbeitsplatz

Maßlose Internet­nutzung rechtfertigt Kündigung

Wer privat zehntausende Dateien auf den Dienst­rechner herunterlädt, muss mit einer Kündigung rechnen. In einem solchen Fall ist nicht einmal eine vorherige Abmahnung nötig, entschieden Arbeits­richter.

Wer während der Arbeitszeit zehntausende private Dateien aus dem Internet auf seinen Dienst­rechner herunterlädt, riskiert seinen Job. Eine maßlose Internet­nutzung rechtfertige selbst nach 21 Jahren Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung, entschied das Landes­ar­beits­gericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 6. Mai 2014; AZ: 1 Sa 421/13).

In dem zugrun­de­lie­genden Fall hatte der Arbeit­nehmer binnen vier Monaten 17.429 private Dateien auf seinen Dienst­rechner herunter­geladen, heißt es in der Entscheidung. Die Kieler Richter bestätigten eine entspre­chende Entscheidung des Arbeits­ge­richts.

„Dass Derartiges während der Arbeitszeit nicht erlaubt ist, muss man wissen“, begründeten die Richter ihr Urteil vom 6. Mai 2014. Am Arbeitsplatz dürfe der Arbeit­nehmer den Dienst­rechner grundsätzlich nur bei ausdrück­licher Erlaubnis oder nachweisbarer stillschwei­gender Duldung für private Zwecke nutzen. „Von einer Duldung des Verhaltens durch den Arbeitgeber durfte der Kläger aber bei einer derart ausschwei­fenden Nutzung während der Arbeitszeit nicht ausgehen.“

Angesichts des Umfangs der privaten Nutzung, war keine vorab Abmahnung nötig

Außerdem habe er durch das Aufsuchen sogenannter Share-Plattformen zum Download von Musik auch konkret die Gefahr geschaffen, dass das betriebliche Datenver­ar­bei­tungs­system mit Viren infiziert wird, urteilten die Richter. Angesichts des Umfangs der privaten Internet­nutzung war eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung trotz der langen Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit nicht erforderlich.

Der Chef war seinem Mitarbeiter auf die Schliche gekommen, als er die Ursache für eine massive Verlang­samung der Datenver­ar­bei­tungs­prozesse im Unternehmen suchte. Im Prozess hatte der Kläger bestritten, die Dateien auf seinen PC geladen zu haben. Das Landes­ar­beits­gericht glaubte ihm nicht. Es wies seine Kündigungs­schutzklage ab und bestätigte eine entspre­chende Entscheidung des Arbeits­ge­richts.

Datum
Aktualisiert am
23.12.2016
Autor
dpa
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Themen
Abmahnung Internet Kündigung

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