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Im Netz veröffentlicht

Unerlaubtes Facebook-Bild: Keine Kündigung

Zum Foto-Abgleich nutzen Ermittlungsbehörden auch die Profilseiten sozialer Netzwerke - etwa Facebook. © Quelle: DAV

Veröffent­li­chungen auf Facebook können dem Arbeit­nehmer zum Verhängnis werden – manchmal schon vor dem Bewerbungs­ge­spräch. Im folgenden Fall wurden Fotos von Patienten veröffentlicht. Die darauf folgende fristlose Kündigung war jedoch nicht rechtens, wie ein Arbeits­gericht entschied.

Zwar sei man nicht weit entfernt von einer Kündigung, wenn man die Rechte von Patienten derart verletze, dass man in sozialen Netzwerken unerlaubt Fotos veröffentliche. Aber es komme letztlich jedoch auf den Einzelfall an, ob eine fristlose Kündigung gerecht­fertigt sei, entschied das Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. April 2014; AZ: 17 Sa 2200/13).

Patienten-Fotos auf Facebook

Eine Gesundheits- und Kinder­kran­ken­pflegerin betreute auf der Kinder­in­ten­siv­station ein Kind, dessen Zwillings­schwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Mitarbeiterin veröffent­lichte unerlaubt Fotos des Kindes auf ihrem Facebook-Auftritt und versah sie teilweise mit Kommentaren. Unter anderem teilte sie auch den Tod des einen Kindes mit. Ihre Arbeit­geberin kündigte daraufhin das Arbeits­ver­hältnis aus diesem Grund fristlos sowie vorsorglich fristgemäß.

Fristlose Kündigung hier nicht gerecht­fertigt – Abmahnung genügt

Sowohl das Arbeits­gericht als auch das Landes­ar­beits­gericht hielten die Kündigung für unwirksam. Zwar könnten unerlaubt veröffent­lichte Fotos zu einer außeror­dent­lichen Kündigung führen. Mit einer unerlaubten Veröffent­lichung von Patien­ten­bildern verstoße die Pflegerin in erheblicher Weise gegen die Schwei­ge­pflicht und verletze die Persön­lich­keits­rechte des Patienten. Dies gelte in besonderer Weise bei einer Veröffent­lichung in einem sozialen Netzwerk, weil eine weitere Verbreitung der Bilder nicht kontrolliert werden könne. 

Emotionale Betrof­fenheit

Das Verhalten der Arbeit­nehmerin berechtige den Arbeitgeber im vorlie­genden Fall jedoch lediglich zum Ausspruch einer Abmahnung, während die – außeror­dentliche oder ordentliche – Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses unverhält­nismäßig sei. Die Arbeit­nehmerin habe eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut, der sie Ausdruck verliehen habe. Das Kind sei durch die Bilder letztlich nicht zu identi­fi­zieren gewesen und auch nicht bloßge­stellt worden. Es könnten auch keine Rückschlüsse gezogen werden, in welchem Krankenhaus das Kind gelegen habe. Die Arbeit­nehmerin habe die Bilder unmittelbar nach den ersten Vorhal­tungen des Arbeit­gebers von ihrem Facebook-Auftritt entfernt. 

Datum
Aktualisiert am
17.09.2014
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Abmahnung Arbeit­nehmer Facebook Internet Kündigung

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