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Bestechung?

Welche Geschenke Arbeit­nehmer annehmen dürfen

Arbeitnehmer sollten bei Geschenken von Geschäftspartnern ihre Vorgesetzten fragen, ob es erlaubt ist, sie anzunehmen. © Quelle: DAV

Nicht nur FIFA-Funktionäre, Bänker oder Politiker können wegen kleinerer oder größerer "Geschenke" mächtig Ärger bekommen. Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt, ab wann ein Geschenk für Arbeit­nehmer als Bestechung gilt.

Hier eine Flasche Wein, dort ein Strauß Blumen, da eine Konzertkarte: Kleine Geschenke erhalten die Freund­schaft und bei Geschäfts­be­zie­hungen womöglich auch die Zusammen­arbeit. Letzteres ist aber heikel: Wer zu teure Geschenke annimmt, setzt sich womöglich dem Vorwurf aus, bestechlich zu sein.

Eine klare gesetzliche Regelung fehlt bei der Frage, was noch als Aufmerk­samkeit und was schon als Bestechung gilt. Zwar sagt § 299 StGB, dass bei einem beruflichen Verhältnis nichts angenommen werden dürfe, was eine Gegenleistung im Sinne eines Wettbe­werbs­vorteils mit sich bringe. Ein erlaubter Höchstwert eines Geschenks nennt das Gesetz jedoch nicht.

Geschenk erhalten und Zweifel? Immer Vorgesetzte fragen

Als ungefähre obere Grenze eines Geschenkwerts gilt gemeinhin eine Preisspanne zwischen 20 und 40 Euro. Diese Orientie­rungshöhe gibt etwa der Versiche­rungs­konzern Allianz in seinem unterneh­mens­eigenen Verhal­tenskodex an. Viele Unternehmen untersagen ihren Mitarbeitern komplett, Geschenke von Kunden zu akzeptieren. Manche erlauben Kleinig­keiten, die maximal zehn bis 20 Euro kosten.

„Der Arbeitgeber muss einen Rahmen setzen. Wenn der Arbeit­nehmer diesen Rahmen nicht kennt, muss er bei seinen Vorgesetzten nachfragen“, sagt Nathalie Oberthür von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Das gelte allerdings nicht bei jedem Geschenk. Bei Kleinig­keiten wie einem Schreibblock oder einem einfachen Kugelschreiber müsse der Arbeitgeber in der Regel nicht gefragt werden. Voraus­gesetzt, es gibt kein generelles Verbot, Geschenke anzunehmen.

Da es auf den Einzelfall ankommt, kann aber auch ein Geschenk über 50 Euro und mehr erlaubt sein, etwa wenn sich ein Geschäftskunde für 30 Jahre gute Zusammen­arbeit bedankt. Aber auch hier gilt: Im Zweifel fragen. Wer unsicher ist, sollte sowieso die Vorgesetzten aber auch sich selbst immer fragen: Verändert die Annahme des Geschenks das Verhältnis zwischen mir und dem Geschäfts­partner? 

Verdacht der Bestech­lichkeit: Fristloste Kündigung

Mit solchen Regeln wollen Arbeitgeber vermeiden, dass Arbeit­nehmer von Kunden beeinflusst werden, erklärt die Rechts­an­wältin: „Bei einem Einkäufer in einem Unternehmen könnten Geschenke von bestimmten Kunden zu Interes­sen­kon­flikten führen.“

Generell verboten sind Geschenke nicht, Bargeld ausgenommen. Auch eine Eintrittskarte für ein Fußballspiel kann noch erlaubt sein – zumindest dann, wenn es keinen Zusammenhang zwischen dem Geschenk und der konkreten Tätigkeit des Mitarbeiters gibt. Rechts­an­wältin Oberthür erklärt: „Entscheidend ist, wie beeinflussbar ein Arbeit­nehmer in seiner Funktion durch ein Geschenk ist.“

Besonders bei reinen Unterhal­tungs­ver­an­stal­tungen wie Konzerten oder Sportevents sei der Grat zwischen einer höflichen Aufmerk­samkeit und Bestechung allerdings schmal, so Nathalie Oberthür. Und weiter: „Sollte einem Arbeit­nehmer Bestech­lichkeit nachge­wiesen werden oder auch nur der dringende Verdacht bestehen, droht die fristlose Kündigung.“

Viele Unternehmen haben eigene, detail­lierte Compliance-Richtlinien

Arbeit­nehmer sollten sich daher zu Beginn eines Arbeits­ver­hält­nisses, spätestens aber mit dem ersten Geschenk eines Geschäfts­kunden über die gängige Praxis im Unternehmen informieren. Seit dem Bekannt­werden der Siemens-Korrup­ti­ons­affäre im Jahr 2006 haben die meisten Unternehmen ihre betriebs­in­ternen Compliance-Richtlinien inzwischen klar strukturiert und ausfor­muliert.

Eine Entwicklung, die Rechts­an­wältin Oberthür begrüßt: „Wie wichtig es ist, sich nicht dem Vorwurf der Bestech­lichkeit ausgesetzt zu sehen, haben die Unternehmen verstanden. Somit braucht es auch keine zusätz­lichen Vorgaben des Gesetz­gebers in diesem Bereich.“ In eigenen Compliance-Richtlinien oder Verhal­tens­normen formulieren die Unternehmen, welche Zuwendungen angenommen werden dürfen und welche besser dankend abzulehnen sind.

Selbst­ständige Unternehmer: Geschenke steuerfrei bis zehn Euro

Auch Arbeitgeber können Geschenke von ihren Mitarbeitern annehmen, wenn das Geschenk passend ist und nicht der Eindruck entsteht, dass sie demjenigen deshalb einen Vorteil gewähren. Zu bedenken gibt es dabei einige steuer­rechtliche Vorgaben.

Für selbst­ständige Unternehmer ist es einfacher: Sie dürfen Geschenke von Auftrag­gebern akzeptieren – müssen aber eine steuerliche Freigrenze von bis zu zehn Euro beachten. Teurere Geschenke müssen als Betriebs­einnahme aufgeführt werden.

Wann sollte ich zum Anwalt gehen?

Fazit: Nahezu jedes mittelgroße Unternehmen hat aber inzwischen Richtlinien oder Verhal­tens­kodexe, in denen die Regeln bei Geschenken recht klar geregelt sind. Arbeit­nehmer sollten sich unbedingt daran halten. Gibt es keine festge­legten Regeln, sind kleine Geschenke meist kein Problem. All jene, deren Wert ins Zweistellige geht, sollten mit den Vorgesetzten besprochen werden. Insbesondere Einladungen zu Unterhal­tungs­ver­an­stal­tungen sollten im Zweifelsfall dankend abgelehnt werden. Wem Bestechung nachge­wiesen werden kann, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Sie haben - wissentlich oder unwissentlich - ein zu teures Geschenk angenommen und haben deswegen Schwie­rig­keiten mit Ihrem Arbeitgeber? Kontak­tieren Sie einen Rechts­anwalt für Arbeitsrecht. Eine Rechts­an­wältin kann Sie beraten und Sie beim richtigen Vorgehen unterstützen. Einen Experten in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
29.11.2016
Autor
ndm/red/dpa/tmn
Bewertungen
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Betrug Kündigung

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