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Arbeitsrecht

Elternzeit: Chef muss einer Verlän­gerung zustimmen

In der Regel endet die Elternzeit automatisch. Es kann aber Ausnahmen geben, die jedoch einer Zustimmung durch den Arbeitgeber bedürfen. Wer eigenmächtig die Elternzeit verlängert, kann gekündigt werden.

Ein Arbeit­nehmer darf die vereinbarte Elternzeit nicht eigenmächtig verlängern. Wer nach dem verein­barten Ende nicht wieder am Arbeitsplatz erscheint, muss mit einer Kündigung rechnen. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der Arbeitgeber die Verlän­gerung hätte genehmigen müssen und die Arbeit­nehmerin von der Gewerk­schaft falsch beraten wurde. Das teilt der Deutsche Anwalt­verein mit. Er beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Arbeits­ge­richts Hannover (AZ: 2 Ca 39/12).

In dem verhandelten Fall beantragte eine Mutter die Verlängerung ihrer Elternzeit. Der Arbeitgeber bestätigte diesen Wunsch nicht. Die Frau ließ sich von der Gewerkschaft beraten. Deren Experten sagten, dass es für sie keine negativen Konsequenzen habe, wenn sie die Elternzeit eigenmächtig verlängert. Darauf verließ sich die Mutter. Als sie an den Arbeitsplatz zurückkehrte, wurde ihr gekündigt.

Gewerk­schaft habe falsche Auskunft gegeben

Zu Unrecht, entschied das Gericht. Zwar brauche es für eine Verlän­gerung der Elternzeit die Zustimmung des Arbeit­gebers. Allerdings hätte der in diesem Fall nach billigem Ermessen zustimmen müssen. Die Kündigung sei daher nicht rechtens. Zu berück­sichtigen sei auch, dass die Frau der falschen Auskunft der Gewerk­schaft habe glauben dürfen. Der Arbeitgeber habe gewusst, was die Gewerk­schaft geraten hat. Indem er zunächst gar nicht und dann in äußerst scharfer Weise reagierte, habe er zur Eskalation der Situation beigetragen.

Datum
Aktualisiert am
21.12.2016
Autor
dpa/tmn
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Themen
Arbeit­nehmer Eltern Kinder Mutter­schutz

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