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Arbeit­nehmer

Ist eine Kündigung wegen des Privat­lebens legitim?

Bei Kündigungen von Arbeitnehmern kommt es auch auf den Einzelfall an. © Quelle: Ortega/ corbisimages.com

Immer mal wieder schaffen sie es in die Schlag­zeilen: Arbeit­nehmer, die sich mit ihrem Privatleben ins berufliche Aus katapul­tieren und deshalb entlassen werden. Die Erotik-Darstellerin „Texas-Patti“ ist nur ein Beispiel unter vielen. Was bei solchen Kündigungen gilt, erklärt die Deutsche Anwalt­auskunft.

Sie nennt sich „Texas Patti“ und dreht erotische Filme. Dafür heimste sie 2013 sogar den Preis als beste Nachwuchs­dar­stellerin auf der „Venus“-Messe ein. Im Hauptberuf aber ist „Patti“ Zahnarzt­helferin - allerdings derzeit ohne Job. Denn ihr Arbeitgeber hat sie entlassen, offenbar missfiel ihm das filmische Hobby seiner Angestellten.

Ob diese und ähnliche Kündigungen nach dem Kündigungs­schutz­gesetz legitim sind, ist rechtlich eine schwierige Frage. Zunächst einmal gilt, dass es dem deutschen Arbeitsrecht nach für Kündigungen handfeste Gründe geben muss. Ob vermeint­liches Fehlver­halten im Privaten zu diesen Gründen gehört, lässt sich nicht generell sagen. Außerdem gilt: Was ein Arbeit­nehmer zu Hause und in seiner Freizeit macht, geht niemanden etwas an, auch den Arbeitgeber nicht.

Aber dieser Grundsatz stößt manchmal an Grenzen. Zum Beispiel dann, wenn ein Mitarbeiter mit seinem privaten Verhalten dem Ruf des Unternehmens schadet, in dem er arbeitet. Oder wenn er damit den Betriebs­frieden stört und Kunden vergrault. Dafür kann schon ein unbedacht eingestelltes Foto auf Facebook reichen, das den Arbeit­nehmer sturztrunken auf einer Party zeigt. Ein solches Bild könnte für eine Abmahnung reichen, manchmal auch für eine Kündigung.

Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Arbeit­nehmer durch sein Privatleben arbeits­ver­tragliche Pflichten verletzt. „Ein Mitarbeiter könnte unter Umständen gekündigt werden, wenn er wegen Alkohol am Steuer seinen Führer­schein verliert – er ihn für seinen Job aber dringend braucht und nicht anders eingesetzt werden kann“, sagt der Rechts­anwalt Reinhard Schütte von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „In dem Fall kann er seinen Arbeits­vertrag nicht mehr erfüllen.“

Kündigung wegen Straftaten

Den Job verlieren können auch Arbeit­nehmer, die im Privatleben eine Straftat begangen haben. In solchen Fällen droht vor allem denjenigen Mitarbeitern eine Entlassung, die in sogenannten Vertrau­ens­stel­lungen arbeiten und zum Beispiel das Geld des Unternehmens verwalten. „Wenn ein Bankkas­sierer ehrenamtlich bei einem Verein als Schatz­meister arbeitet und dabei Geld unterschlägt, könnte ihm unter Umständen sein Arbeitgeber kündigen“, erklärt Rechts­anwalt Reinhard Schütte. Eine Unterschlagung bedeutet einen Vertrau­ens­verlust und diskre­ditiert den Mitarbeiter in den Augen seines Chefs für den beruflichen Umgang mit Geld.

Besonders aufpassen, was von ihrem Privatleben nach außen dringt, müssen leitende Angestellte und Führungs­kräfte. Denn ihr privates Fehlver­halten wird von Arbeits­ge­richten manchmal strenger beurteilt als das „einfacher“ Mitarbeiter. Führungs­kräfte gelten nämlich sehr viel stärker als der Otto-Normal-Arbeit­nehmer als Aushän­ge­schilder des Unternehmens.

Bei Kündigungen wegen des Privat­lebens zählt der Einzelfall

Es gibt also viele private Gründe, die zu Kündigungen führen können. Wichtig zu wissen ist aber, dass private Fehltritte nicht zu einer Entlassung führen müssen. Arbeits­rechtlich kommt es nämlich immer auf den Einzelfall an. Die Hürden für Kündigungen sind dem deutschen Arbeitsrecht nach hoch, Kündigungen sind oft nur als letztes Mittel zulässig und die Interessen der Parteien müssen immer gegeneinander abgewogen werden.

Das gilt unter anderem, wenn das Privatleben mit den Anforde­rungen kirchlicher Arbeitgeber kollidiert. In einem Fall aus Düsseldorf hatte ein katholisches Krankenhaus einen katholischen Chefarzt entlassen, weil er sich hatten scheiden lassen und erneut geheiratet hatte. Der Arzt reicht Klage ein. Nachdem der Streit durch mehrere Instanzen gegangen war, gab der Europäische Gerichtshof dem Arzt Recht. Die Luxemburger Richter urteilten, dass die Kündigung eine Diskri­mi­nierung aufgrund der Religion darstellen könne (AZ: C-68/17). Der Fall wurde an das BAG zurück­ver­wiesen.

Fremden­feindliche Äußerungen in geschlossener WhatsApp-Gruppe: Keine Kündigung

In einem anderen Fall ging es um eine Kündigung aufgrund von Äußerungen in einer geschlossenen Whats-App-Gruppe. Das Arbeits­ge­richts Mainz entschied:  Wer in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe Kollegen rassis­tische Gedanken weitergibt, muss deswegen nicht mit einer Kündigung rechnen. Er darf darauf vertrauen, dass diese Äußerungen privat und vertraulich sind, also nicht nach außen getragen werden. Über die Entscheidung vom 15. November 2017 informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im DAV (AZ: 4 Ca 1240/17).

Der Mann war bei der Stadt angestellt. Als diese von einem anderen Arbeit­nehmer ein Chat-Protokoll erhielt, kündigte sie dem Arbeit­nehmer fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Mitarbeiter sei unter anderem an Abschie­bungen beteiligt und begleite in diesem Zusammenhang Asylbe­werber und Asylbe­wer­be­rinnen. Die Ausübung dieser dienst­lichen Pflicht sei unvereinbar mit einer auslän­der­feind­lichen Gesinnung. Der Arbeit­nehmer klagte dagegen.

Vor Gericht hatte er mit seiner Kündigungs­schutzklage Erfolg: Die Stadt sei weder zur fristlosen noch ordent­lichen Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses berechtigt, entschieden die Richter. Die Chats in der WhatsApp-Gruppe seien vertraulich gewesen. Es habe sich um eine geschlossene Gruppe auf WhatsApp gehandelt, so dass jeder Teilnehmer davon habe ausgehen dürfen, dass auch nur die Gruppen­mit­glieder die Nachrichten läsen.

Hakenkreuz am Arbeitsplatz gezeigt: Kündigung

Das Hakenkreuz ist das wohl bekannteste Symbol des National­so­zia­lismus, es ist gesetzlich verboten. Wer am Arbeitsplatz mit einem Hakenkreuz auftaucht, muss mit der Kündigung rechnen. So ging es auch einem Außendienst­mit­ar­beiter im Ordnungsamt Berlin. In einer Pause während der Dienstzeit hatte der Mann in Hitlers ‚Mein Kampf’ gelesen. Das Hakenkreuz auf dem Einband war offen sichtbar.

Sein Arbeitgeber, das Land Berlin, kündigte ihm daraufhin fristlos und begründete die Kündigung mit „einem wieder­holten Fehlver­halten, Verstoß gegen die in § 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L formulierte Hauptver­trags­pflicht und dem nicht mehr seitens der Dienst­stelle vorhandenen Vertrauen auf die korrekte Amtsausübung im Sinne eines Bekennt­nisses zur freiheit­lichen demokra­tischen Grundordnung“.

Der Arbeit­nehmer klagte gegen seine Kündigung, doch die Gerichte gaben in beiden Instanzen seinem Arbeitgeber Recht (Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2017; AZ: 10 Sa 899/17), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im DAV mitteilt.

Datum
Aktualisiert am
12.03.2019
Autor
ime,DAV,red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz

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