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Der traurige Smiley

Arbeits­zeugnisse: Keine negativen Bewertungen

Arbeitszeugnisse dürfen keine negativen Bewertungen enthalten - auch keinen traurigen Smiley. © Quelle: DAV

In Arbeits­zeug­nissen dürfen keine negativen Bewertungen enthalten sein. Daher gibt es Überset­zungs­bücher für „Zeugnis­sprache". Ein ehemaliger Arbeitgeber wollte sich aber nicht abhalten lassen und malte einen ‚negativen Smiley’ in seine Unterschrift – das ist nicht erlaubt.

Geheim­zeichen in Arbeits­zeug­nissen sind nicht zulässig. Ein Smiley mit herunter­ge­zogenen Mundwinkel in der Unterschrift enthält eine negative Aussage, die nicht hingenommen werden muss. Und auch der Zusatz „Ergothe­rapeut ohne Urkunde“ ist negativ und muss aus dem Zeugnis entfernt werden, entschied das Arbeits­gericht Kiel im Frühjahr 2013 (AZ: 5 Ca 80 b /13).

Ein negatives Zeichen im Arbeits­zeugnis muss nicht hingenommen werden

Der spätere Kläger war als Ergothe­rapeut angestellt. Er besitzt eine abgeschlossene Ausbildung mit bestandener Abschluss­prüfung und staatlicher Prüfung. Als der Arbeits­vertrag abgeschlossen wurde, hatte er noch keine Berufs­urkunde. Später stritt er sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber um das Arbeits­zeugnis. Nach mehreren Abfassungen unterzeichnete dieser das Zeugnis des Mitarbeiters mit seiner Unterschrift. Im ersten Buchstaben des Namens befanden sich zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken. Bei genauerem Hinsehen entstand der Eindruck, dass ein Smiley mit negativem Gesichts­ausdruck in die Unterschrift eingebunden war. Des Weiteren fand sich die Formulierung „ohne Berufs­urkunde" in dem Zeugnis.

Der Unterzeichner meinte jedoch, dass es sich bei der Unterschrift unter dem Zeugnis um seine typische Unterschrift handele, die er zwar ein wenig individuell, aber wiedererkennbar gestalte. Dass hieraus ein Smiley zu erkennen sei, der nach Ansicht des früheren Mitarbeiters nicht lache, sei unerheblich. Die jeweiligen Gestalten, die man aus der Unterschrift herauslesen könne, zeigten in keiner Weise den Ausdruck von Missachtung. Auch aus der beigefügten Ablichtung seines Bundespersonalausweises ergebe sich, dass er mit einem lachenden Smiley unterzeichne. In dieser Form habe er auch die Unterschrift unter dem Zeugnis geleistet.

Gericht: Wenn Smiley, dann ein lachender auf dem Arbeits­zeugnis

Ein Arbeit­nehmer habe bei Beendigung eines Arbeits­ver­hält­nisses Anspruch auf ein schrift­liches Zeugnis, erläuterte das Gericht. Das Zeugnis müsse mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeit­nehmer könne verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeits­ver­hältnis (qualifi­ziertes Zeugnis) erstrecken.

Das Zeugnis müsse klar und verständlich formuliert sein. Es dürfe keine Merkmale oder Formulie­rungen enthalten, die den Zweck hätten, eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeit­nehmer zu treffen.

Der Kläger habe auch Anspruch darauf, dass sein ehemaliger Arbeitgeber das Zeugnis mit einer Unterschrift unterzeichne, die keinen negativen Eindruck beim potentiellen Arbeitgeber erwecke. Dies gelte auch hinsichtlich der Unterschrift. Mit einer Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen Smiley mit herunter­ge­zogenen Mundwinkeln enthalte, treffe der Arbeitgeber eine negative Aussage über den Arbeit­nehmer. Der Beklagte habe diverse Unterschriften vorgelegt, in denen er mit einem lachenden Smiley unterzeichnet habe und dargelegt, dass dies seine „normale“ Unterschrift sei. Demgemäß müsse er mit seiner Unterschrift in der Form unterzeichnen, wie er sie auch im Rechts­verkehr gebrauche. Da er sich darauf berufen habe, dass dies eine Unterschrift sei, die im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthalte, müsse er diesen lachenden Smiley ebenfalls in die Unterschrift unter das Zeugnis setzen.

Negative Formulierung muss entfernt werden

Der Kläger habe ebenso einen Anspruch darauf, dass im zweiten Absatz des Zeugnisses die Worte „ohne Berufs­urkunde“ gestrichen würden. Der Zusatz „in seiner Funktion als Ergothe­rapeut ohne Berufs­urkunde“ lasse den Schluss zu, dass der Mann nur als Ergothe­rapeut tätig geworden sei, jedoch weder die Berufs­urkunde noch die dazuge­hörige Qualifi­kation besitze. Dieser Zusatz erwecke beim potentiellen Arbeitgeber einen negativen Eindruck. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ar­beits­ge­richts dürften jedoch keine Ausdrücke oder Satzstel­lungen gewählt werden, die zu Irrtümern oder Mehrdeu­tig­keiten bei Dritten führten.

Änderung des Zeugnisses: Keine Rückda­tierung

Wird ein vom Arbeitgeber erstelltes Zeugnis inhaltlich nachträglich geändert beziehungsweise berichtigt, behält es dennoch sein ursprüng­liches Datum. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Arbeits­zeugnis von sich aus berichtigt oder ob ein Gericht ihn dazu verurteilt hat. Das geht aus einem Urteil des Landes­ar­beits­ge­richts Baden-Württemberg vom 2. März 2017 hervor (AZ: 3 Sa 21/16).

Erfährt ein Arbeitgeber jedoch erst später vom Wunsch des Arbeit­nehmers, ein qualifi­ziertes Arbeits­zeugnis zu erhalten, muss er ein Zeugnis mit aktuellem Datum erstellen. Der Arbeit­nehmer hat keinen Anspruch auf Rückda­tierung auf den Tag der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
Bewertungen
3147
Themen
Arbeit­nehmer Arbeits­zeugnis Ausbildung

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