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Arbeitsrecht

Personalrat: Kein Hausverbot bei Verfahren zur fristlosen Kündigung

Ein Hausverbot für Personalräte ist grundsätzlich unzulässig, auch wenn bereits ein Kündigungsverfahren läuft. © Quelle: Sepy/fotolia.de 

Läuft nach der fristlosen Kündigung eines Personalrats ein Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außeror­dent­lichen Kündigung, kann der Betreffende in dieser Zeit weiterhin seine Tätigkeit als Personalrat ausüben. Dafür darf er seine Dienst­stelle betreten. Ein Hausverbot ist grundsätzlich unzulässig.

Der Personal­rats­vor­sit­zenden wurde vorgeworfen, sie habe dienstliche Mitarbei­ter­un­terlagen aus dem Büro eines nach fristloser Kündigung freige­stellten Kollegen entnommen, um sie diesem außerhalb der Dienst­stelle zu übergeben. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos. Gleich­zeitig stellte der Arbeitgeber sie vom Dienst frei und erteilte ihr Hausverbot. Mit Hilfe ihres Anwalts ging die Frau mit einem Eilantrag gegen das Verbot des Arbeit­gebers vor.

Nach Kündigung: Darf Personalrat während laufendem Verfahren Arbeits­stelle betreten?

Mit Erfolg: Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz lehnten das Vorgehen des Arbeit­gebers aber ab und gaben ihrem Antrag statt (Entscheidung vom 14. Oktober 2016; AZ: 5 L 989/16.MZ). Die Frau habe als Mitglied des Personalrats das Recht auf Zutritt zur Dienst­stelle, um ihre Personal­rats­tä­tigkeit auszuüben. Sie dürfe an den beiden Wochentagen, an denen sie für die Personal­rats­arbeit freige­stellt sei, sowie für weitere erforderliche Personal­rats­tä­tig­keiten den Betrieb betreten. Eine ungestörte Amtsausübung setze den notwendigen Kontakt mit der Dienst­stelle und ihren Beschäf­tigten voraus. Dieser Zugang gelte auch bis zum Abschluss der laufenden Gerichts­ver­fahren

  • auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds
  • auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds.

Bis zur rechts­kräftigen Entscheidung über Kündigung: Arbeits­ver­hältnis und Mitglied­schaft im Personalrat bestehen weiter

In diesen Fällen bestünden Arbeits­ver­hältnis und Mitglied­schaft im Personalrat bis zur rechts­kräftigen Entscheidung weiter. Deshalb dürfe in der Zwischenzeit grundsätzlich kein Hausverbot erteilt werden.

Das Gericht konnte auch keinen Grund erkennen, dass ausnahmsweise ein Hausverbot gerecht­fertigt sein könnte. Es gebe „keine tragfähigen Anhalts­punkte dafür, dass durch die Anwesenheit des gewählten Personalrats im Unternehmen der Dienst­betrieb und der Frieden dort unmittelbar gefährdet“ seien.

Datum
Aktualisiert am
20.11.2017
Autor
DAV
Bewertungen
442
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Betriebsrat Kündigung Kündigungs­schutz

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