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Arbeitsrecht

Kassiererin: Anspruch auf jeden zweiten Samstag frei?

Was wiegt schwerer: die Bedürfnisse des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers? © Quelle: MonkeyBusiness/fotolia.de 

Auf einen arbeits­freien Samstag legen viele Arbeit­nehmer großen Wert. Im Einzel­handel ist dies aber nur eingeschränkt möglich. Hat eine Kassiererin Anspruch auf einen arbeits­freien Samstag alle zwei Wochen, wenn sie allein­er­ziehend ist und keine Kinder­be­treuung hat?

Nein, entschied das Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet (Entscheidung vom 4. Mai 2017, AZ: 5 Sa 3/17).

Die allein­er­ziehende Mutter arbeitete als Kassiererin im Einzel­handel, in einem Baumarkt. Ihre Tochter ging nach der Schule zu einer Tagesmutter. Alle zwei Wochen – jeweils in den ungeraden Wochen – holte der Vater seine Tochter freitags bei der Tagesmutter ab und nahm sie über das Wochenende zu sich. Die Kassiererin sagte ihrem Arbeitgeber, sie habe in den geraden Kalender­wochen samstags keine Betreuung für ihr Kind. Von Frühjahr 2014 bis Mitte 2016 nahm der Baumarkt darauf Rücksicht und setzte die Kassiererin wunschgemäß samstags nur in ungeraden Wochen ein. Ab Juli 2016 setzte der Arbeitgeber die Kassiererin auch an Samstagen in geraden Kalender­wochen ein. Damit war die Kassiererin nicht einver­standen und klagte gegen den Arbeitgeber.

Kein Anspruch auf feste freie Tage wegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Die Kassiererin war in zwei Instanzen erfolglos. Weder aus dem Ladenschluss­gesetz des Bundes, noch aus dem geltenden Mantel­ta­rif­vertrag oder aus ihrem Arbeits­vertrag könne sie einen Anspruch darauf herleiten, maximal an 26 Samstagen im Jahr – also nur in ungeraden Wochen – arbeiten zu müssen. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz.

Berech­tigtes betrieb­liches Interesse: Arbeitgeber darf Arbeits­zeiten bestimmen

Der Samstag sei der mit Abstand umsatz­stärkste Tag im Baumarkt. Durchschnittlich 40 Prozent mehr Umsatz und 1.000 Kunden mehr als an den übrigen Wochentagen verzeichne der Markt dann. Es bestehe deshalb aus Sicht des Arbeit­gebers die Notwen­digkeit, gerade samstags besonders viele Mitarbeiter an den Kassen einzusetzen. Vor diesem Hintergrund komme dem Belang des Arbeit­gebers, den Kassierern nicht mehr als 15 freie Samstage im Jahr zu gewähren, besonderes Gewicht zu.

Dem berech­tigten betrieb­lichen Interesse des Arbeit­gebers, die Kassiererin an maximal 37 Samstagen einsetzen zu können, steht deren Interesse gegenüber, nur an ungeraden Samstagen arbeiten zu müssen. Sie habe jedoch nicht begründet, warum sie in geraden Kalender­wochen samstags keine Betreuung für ihre Tochter sicher­stellen könne. Im Hinblick darauf, dass auch die Arbeits­kollegen hohes Interesse an freien Samstagen hätten, überwiege das Interesse des Arbeit­gebers, die Mitarbeiterin nicht generell von der Samstags­arbeit in geraden Wochen auszunehmen. 

Datum
Aktualisiert am
27.10.2017
Autor
DAV
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz

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