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Arbeitsrecht

Können Streikende auch die Streik­bruch­prämie verlangen?

Das Maßregelungsverbot gilt nicht grenzenlos. © Quelle: juan_aunion/fotolia.de

Bei Streiks versuchen Arbeitgeber oft mit Hilfe einer Prämie, Arbeit­nehmer dafür zu gewinnen, an dem Arbeitskampf nicht teilzu­nehmen. In Tarifver­trägen sind die Arbeitgeber aber oft gleich­zeitig verpflichtet, die an einem rechtmäßigen gewerk­schaft­lichen Streik teilneh­menden Arbeit­nehmer nicht schlechter zu stellen als die Streik­brecher. Müssen sie dann nicht die Streik­bruch­prämien auch den Streikenden zahlen?

In der Regel müssen sie das nicht. Es kommt allerdings auf die Regelung im Tarifvertrag an. Auch wenn sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, von arbeits­recht­lichen Maßnahmen wie Abmahnungen und Entlas­sungen abzusehen (Maßrege­lungs­ver­bots­verzicht), bedeutet dies nicht automatisch, dass er alle wirtschaft­lichen Nachteile ausgleichen muss. Streikende können dann also nicht die ausgezahlte Streik­bruch­prämie verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg vom 26. Juli 2016 (AZ: 19 Sa 629/16), über die die die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert.

Arbeitsrecht: Regeln bei Streik­bruch­prämie und Maßrege­lungs­ver­bots­verzicht 

Bei einem Nahver­kehrs­betrieb im Land Brandenburg wurde für acht Tage gestreikt. Der Arbeitgeber versuchte über einen Aushang am schwarzen Brett, die Arbeit­nehmer dazu zu bewegen, den Arbeitskampf zu brechen. Er bot ihnen 30 Euro Streik­bruch­prämie pro Tag an, wenn sie sich nicht daran beteiligten. 

Nachdem die Arbeits­kampf­maß­nahmen nach acht Tagen geendet hatten, gab es eine Änderung im Tarifvertrag. Danach verzichtete der Arbeitgeber auf arbeits­rechtliche Maßnahmen („Abmahnung, Entlassung oder Ähnliches“) aus Anlass des Streiks. Der Kläger, der am Streik teilge­nommen hatte, vertrat mit Blick auf diese Verein­barung die Auffassung, dass er ebenfalls Anspruch auf die Streik­bruch­prämie von insgesamt 240 Euro habe. Er dürfe schließlich – nach tariflicher Verein­barung – nicht schlechter gestellt werden als die Streik­brecher. 

Urteil: keine Streik­bruch­prämie für Streikende 

Das sah das Gericht jedoch anders. Die Verein­barung im Tarifvertrag führe nicht automatisch dazu, dass alle wirtschaftliche Ungleich­heiten ausgeglichen werden müssten. Dies betreffe auch Verdien­st­einbußen. Die Formulierung, dass man von Abmahnung, Kündigung und Ähnlichem absehe, umfasse schon vom Wortlaut her nicht, dass dazu auch der Ausgleich der Streik­bruch­prämie gehöre. Dies sei eine völlig andere Ebene. 

Außerdem sollen diese „Maßrege­lungs­verbote“ grundsätzlich der Wieder­her­stellung des Arbeits­friedens nach einem Streik dienen, so das Gericht. „Meist beteiligen sich nicht alle Arbeit­nehmer an Arbeits­kampf­maß­nahmen“, so die Richter. Dies führe zu einer Spaltung der Belegschaft. Deshalb sei es notwendig, den Arbeits­frieden im Betrieb wieder­her­zu­stellen. 

Daraus folge jedoch nicht automatisch, dass alle Maßnahmen wieder ausgeglichen werden müssten. Das Maßrege­lungs­verbot gelte nicht grenzenlos, sondern habe sich am Wortlaut zu orientieren. 

Datum
Aktualisiert am
05.09.2017
Autor
red
Bewertungen
150
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Streik

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