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Arbeitsrecht

Ärztliche Bedenken: Muss man den Arbeitgeber darüber informieren?

Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber bei gesundheitlichen Bedenken informieren. © Quelle: contrastwerkstatt/fotolia.de

Wenn ein Arbeit­nehmer krank ist, darf sie oder er mit einer Krankschreibung der Arbeit fernbleiben. Was ist aber, wenn ein Arzt gesund­heitliche Bedenken gegen eine bestimmte Tätigkeit des Arbeit­nehmers bescheinigt? Muss der Arbeit­nehmer den Arbeitgeber über diesen ärztlichen Befund informieren?

Ein Arbeit­nehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren, wenn gesund­heitliche Bedenken bei einer vorgesehenen Tätigkeit bestehen. Dies ergibt sich aus den arbeits­ver­trag­lichen Pflichten. Verschweigt man den ärztlichen Befund, kann eine Kündigung drohen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richtes Köln vom 20. August 2015 (AZ: 7 Sa 217/15).

Im vorlie­genden Fall arbeitete ein Lkw-Fahrer seit Jahren für ein Transport­un­ter­nehmen. Der Arbeit­nehmer war für Gefahr­guts­transporte eingesetzt. Der Betriebsarzt stellte „befristete gesund­heitliche Bedenken“ gegen seinen Einsatz als Fahrer für Gefahr­guts­transporte fest. Diesen ärztlichen Befund verschwieg der Arbeit­nehmer jedoch seinem Arbeitgeber. Er leugnete dies auch noch in mehreren Arbeits­ge­richts­ver­fahren.

Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Arbeit­nehmer fristlos. Die Kündigung begründete der Arbeitgeber nicht mit den gesund­heit­lichen Problemen des Arbeit­nehmers, sondern mit dem Verschweigen des ärztlichen Befundes. Dagegen wandte sich der Arbeit­nehmer mit einer Kündigungs­schutzklage.

Gesund­heitliche Bedenken verschwiegen – außeror­dentliche Kündigung

Die Klage gegen die Kündigung war jedoch erfolglos. Der Arbeitgeber konnte den Arbeit­nehmer fristlos kündigen. Das Gericht begründete die Bestätigung der fristlosen Kündigung mit einem schweren Arbeits­ver­trags­verstoß, mit einem Verstoß gegen die Pflichten von Arbeit­nehmern. Die Durchführung von Gefahr­gut­trans­porten stelle eine in hohem Maße gefahr­ge­neigte Tätigkeit dar. Es übersteige das generelle Risiko von Lkw-Transporten bei weitem.

Bei Unfällen mit Gefahr­gut­trans­porten könnten extrem hohe Schäden auftreten. Diese könnten nicht nur Leib und Leben des Fahrers und anderer Verkehrs­teil­nehmer sowie die Wirtschaftsgüter des Unternehmers und seiner Kunden betreffen. Sie beträfen darüber hinaus wichtige Belange der Allgemeinheit, wie zum Beispiel in Form von Umwelt­schäden.

Ein Unternehmen, das Gefahr­gut­transporte durchführt, trage auch ein besonders hohes Haftungs­risiko. Schon daraus ergebe sich eine Pflicht des Arbeit­nehmers, seinem Arbeitgeber über den ärztlichen Befund zu berichten. Gemeinsam könnten sie dann eine für beide verant­wortbare Entscheidung darüber treffen, ob das Risiko eingegangen werden solle. Der Arbeitgeber habe schon wegen der hohen Haftungs­risiken ein Recht darauf, selbst entscheiden, ob er bereit sei, ein solches Risiko einzugehen. Eine Kündigung sei daher gerecht­fertigt.

Das Leugnen dieses ärztlichen Befundes machte das Ganze nach Auffassung des Gerichts noch schlimmer. Damit habe der Arbeit­nehmer sich in dem Gerichts­ver­fahren Vorteile verschaffen wollen. In Anbetracht eines solchen Verhaltens sei es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, den Arbeit­nehmer auch nur bis zum Ablauf einer außeror­dent­lichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

Ärztlicher Befund spricht gegen eine Tätigkeit: Bei gesund­heit­lichen Bedenken Arbeitgeber informieren! 

Aus der Entscheidung folgt aber auch, dass man den Arbeitgeber generell darüber informieren sollte, wenn es ärztliche Bedenken für einen bestimmten geplanten Einsatz gibt. Auch, wenn die Bedenken nur vorüber­gehend sind. Im Zweifel sollten sich Arbeit­nehmer und Arbeitgeber von einer Anwältin oder einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, bevor es zu einem Rechts­streit kommt. Anwältinnen und Anwälte für Arbeitsrecht in der Nähe sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeit­nehmer findet man in der Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
01.09.2017
Autor
red
Bewertungen
1862
Themen
Arbeit Krankheit Krankschreibung Kündigung

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