Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren, wenn gesundheitliche Bedenken bei einer vorgesehenen Tätigkeit bestehen. Dies ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Pflichten. Verschweigt man den ärztlichen Befund, kann eine Kündigung drohen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 20. August 2015 (AZ: 7 Sa 217/15).
Im vorliegenden Fall arbeitete ein Lkw-Fahrer seit Jahren für ein Transportunternehmen. Der Arbeitnehmer war für Gefahrgutstransporte eingesetzt. Der Betriebsarzt stellte „befristete gesundheitliche Bedenken“ gegen seinen Einsatz als Fahrer für Gefahrgutstransporte fest. Diesen ärztlichen Befund verschwieg der Arbeitnehmer jedoch seinem Arbeitgeber. Er leugnete dies auch noch in mehreren Arbeitsgerichtsverfahren.
Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Die Kündigung begründete der Arbeitgeber nicht mit den gesundheitlichen Problemen des Arbeitnehmers, sondern mit dem Verschweigen des ärztlichen Befundes. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage.
Gesundheitliche Bedenken verschwiegen – außerordentliche Kündigung
Die Klage gegen die Kündigung war jedoch erfolglos. Der Arbeitgeber konnte den Arbeitnehmer fristlos kündigen. Das Gericht begründete die Bestätigung der fristlosen Kündigung mit einem schweren Arbeitsvertragsverstoß, mit einem Verstoß gegen die Pflichten von Arbeitnehmern. Die Durchführung von Gefahrguttransporten stelle eine in hohem Maße gefahrgeneigte Tätigkeit dar. Es übersteige das generelle Risiko von Lkw-Transporten bei weitem.
Bei Unfällen mit Gefahrguttransporten könnten extrem hohe Schäden auftreten. Diese könnten nicht nur Leib und Leben des Fahrers und anderer Verkehrsteilnehmer sowie die Wirtschaftsgüter des Unternehmers und seiner Kunden betreffen. Sie beträfen darüber hinaus wichtige Belange der Allgemeinheit, wie zum Beispiel in Form von Umweltschäden.
Ein Unternehmen, das Gefahrguttransporte durchführt, trage auch ein besonders hohes Haftungsrisiko. Schon daraus ergebe sich eine Pflicht des Arbeitnehmers, seinem Arbeitgeber über den ärztlichen Befund zu berichten. Gemeinsam könnten sie dann eine für beide verantwortbare Entscheidung darüber treffen, ob das Risiko eingegangen werden solle. Der Arbeitgeber habe schon wegen der hohen Haftungsrisiken ein Recht darauf, selbst entscheiden, ob er bereit sei, ein solches Risiko einzugehen. Eine Kündigung sei daher gerechtfertigt.
Das Leugnen dieses ärztlichen Befundes machte das Ganze nach Auffassung des Gerichts noch schlimmer. Damit habe der Arbeitnehmer sich in dem Gerichtsverfahren Vorteile verschaffen wollen. In Anbetracht eines solchen Verhaltens sei es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, den Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf einer außerordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
Ärztlicher Befund spricht gegen eine Tätigkeit: Bei gesundheitlichen Bedenken Arbeitgeber informieren!
Aus der Entscheidung folgt aber auch, dass man den Arbeitgeber generell darüber informieren sollte, wenn es ärztliche Bedenken für einen bestimmten geplanten Einsatz gibt. Auch, wenn die Bedenken nur vorübergehend sind. Im Zweifel sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber von einer Anwältin oder einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Anwältinnen und Anwälte für Arbeitsrecht in der Nähe sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer findet man in der Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 01.09.2017
- Autor
- red