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Leistungen für Eltern

Keine Kürzung des Elterngelds wegen vorange­gangener Fehlgeburt

Erhält man weniger Elterngeld, weil man im Berechnungszeitraum länger krank war? © Quelle: VadimGuzhva/fotolia.de

Das Elterngeld bemisst sich grundsätzlich nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Proble­matisch kann es sein, wenn man vorher länger krank war und man deshalb weniger verdient hat. Zumindest für die Folgen einer vorange­gangenen Fehlgeburt gibt es jetzt Klarheit.

So hat das Bundes­so­zi­al­gericht am 16. März 2017 (AZ: B 10 EG 9/15 R) entschieden, dass die gesund­heit­lichen Folgen und Krankschrei­bungen in Folge einer Fehlgeburt beim Elterngeld nicht berück­sichtigt werden. Für die Berechnung des Eltern­geldes nach der Geburt eines Kindes spielt es keine Rolle, ob eine frühere Fehlgeburt zu einer Depression und Arbeits­un­fä­higkeit geführt hat.

Elterngeld: Folgen einer Fehlgeburt auf das spätere Elterngeld

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall erlitt die Frau im Herbst 2011 zum wieder­holten Mal eine Fehlgeburt. Daraufhin erkrankte sie an einer Depression und konnte nicht mehr arbeiten. Nach einem dreiviertel Jahr, als sie erneut schwanger war, konnte sie ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Nach der Geburt des Kindes gewährte ihr das Land Elterngeld. Allerdings in einer geringeren Höhe, als es die Frau erwartet hatte. Das Land berechnete das Elterngeld nach ihrem Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kinds. In diesem Zeitraum hatte sie jedoch aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbs­ein­kommen.

Gegen diese Berechnung des Elterngelds klagte die Frau. Zunächst erfolglos beim Sozial­gericht in München. Erfolg hatte sie dann beim Landes­so­zi­al­gericht in München. Dagegen legte das Land Revision ein. Das Bundes­so­zi­al­gericht (BSG) in Kassel gab ebenfalls der Frau Recht.

Dieser Fall zeigt, dass man mit Beharr­lichkeit seine Ansprüche letztlich doch erfolgreich durchsetzen kann – auch gegen ein Bundesland! Dies kann man jedoch nicht allein tun.

Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Sozialrecht helfen bei der Prüfung der Ansprüche und setzen diese durch. Das Elterngeld kann man zunächst selbst beantragen. DAV-Sozial­rechts­anwälte findet man in der Anwaltssuche.

Leistungen für Eltern: Wie wird das Elterngeld berechnet?

Nach Auffassung des BSG kann die Frau die Zahlung eines höheren Elterngelds verlangen. Bei der Berechnung ist im Wesent­lichen ihr Einkommen vor ihrer depressiven Erkrankung entscheidend. Die Depression ist als schwan­ger­schafts­be­dingte Erkrankung zu werten (gem. § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz).

Daher sind die Krankheits­monate der Frau bei der Bemessung des vorgeburt­lichen Erwerbs­ein­kommens nicht zu berück­sichtigen. Die entscheidende Vorschrift des Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­ge­setzes dient dem Nachteils­aus­gleich Schwangerer.

Datum
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Eltern Elternzeit

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