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Arbeitsrecht

Wann müssen Arbeit­nehmer Fortbil­dungs­kosten zurück­zahlen?

Betroffene Arbeitnehmer haben Chancen, von der Pflicht zur Rückzahlung loszukommen. © Quelle: Barraud/gettyimages.de

In zahlreichen Betriebs­ver­ein­ba­rungen finden sich Klauseln dazu, wann Arbeit­nehmer Fortbil­dungs­kosten zurück­zahlen müssen. Beispielsweise dann, wenn sie die Fortbildung nicht bestehen. Viele dieser Klauseln sind allerdings unwirksam - und mit Ihnen die Pflicht des Arbeits­nehmers, Fortbil­dungs­kosten zurück­zu­zahlen. Die Anwalt­auskunft erklärt, was Arbeit­nehmer und Arbeitgeber wissen müssen.

Eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbil­dungs­kosten, die in Betriebs­ver­ein­ba­rungen festgelegt ist, benach­teiligt einen Arbeit­nehmer dann unange­messen, wenn die Rückzah­lungs­klausel nicht differenziert.

Eine solche Klausel ist nur dann wirksam, wenn die Pflicht zur Rückzahlung nur eintritt, wenn der Arbeit­nehmer das Nichtbe­stehen selbst zu verant­worten hat. Hier liegt also die rechtliche Grenze von Rückzah­lungs­ver­pflich­tungen in Betriebs­ver­ein­ba­rungen, so das Landes­ar­beits­gericht Nieder­sachsen am 29. Oktober 2014 (AZ: 17 Sa 274/14). Betroffene Arbeit­nehmer haben also Chancen, von der Pflicht zur Rückzahlung loszukommen. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein.

Medizinerin muss Bundeswehr Studien­kosten zurück­zahlen

Bildungs­kosten zurück­zahlen müssen kann eine große finanzielle Belastung sein – vor allem, wenn es nicht nur um eine Fortbildung, sondern um ein Studium geht. Das Verwal­tungs­gericht München hat entschieden, dass eine Ärztin der Bundeswehr einen Teil ihrer Studien­kosten zurück­er­statten muss. Sie hatte sich für 17 Jahre verpflichtet und auf Kosten der Bundeswehr studiert. Später hatte sie dann den Kriegs­dienst verweigert. Die Bundeswehr forderte daraufhin 40 Prozent der Kosten zurück – 56.000 Euro. Dagegen klagte die Frau. Das Verwal­tungs­gericht gab jedoch der Bundeswehr Recht (Urteil vom 12. Dezember 2017, AZ: M 21 K 16.2406). Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Frau die Bundeswehr freiwillig verlassen habe. Sie durch das Studium außerdem Vorteile in ihrem Leben außerhalb der Bundeswehr. Deshalb müsse sie zahlen.

Pflicht zur Rückzahlung von Fortbil­dungs­kosten in Betriebs­ver­ein­barung?

In dem Fall, der dem Landes­ar­beits­gericht Nieder­sachsen vorlag, nahm der Mitarbeiter an einer „Fortbildung zum Rettungs­as­sis­tenten“ teil. Die Abschluss­prüfung bestand er endgültig nicht.

In der Betriebs­ver­ein­barung gab es eine Rückzah­lungs­klausel. Nach der Rückzah­lungs­klausel mussten die Arbeit­nehmer die Kosten für eine Fortbildung erstatten, wenn sie ohne Erfolg daran teilge­nommen hatten. Die Rückzah­lungs­klausel differen­zierte nicht danach, wer die erfolglose Teilnahme zu verant­worten hat. Danach war auch eine Pflicht zur Rückzahlung denkbar, wenn der Arbeit­nehmer wegen einer Erkrankung die Fortbildung nicht bestand.

Das Landes­ar­beits­gericht in Hannover verpflichtete den Arbeitgeber, die Fortbil­dungs­kosten doch zu übernehmen. Der Arbeit­nehmer sei durch die Rückzah­lungs­klausel in der Betriebs­ver­ein­barung unange­messen benach­teiligt. Sie differenziere nicht nach den Gründen des Nichtbe­stehens. Eine Rückzah­lungs­klausel müsse jedoch am Verhalten des Arbeit­nehmers und seiner Verant­wortung ansetzen, um gültig zu sein, so das Landes­ar­beits­gericht.

Dies ist auch die gängige Rechtsprechung des Bundes­ar­beits­ge­richts. Wäre die Betriebs­ver­ein­barung von einem Anwalt überprüft worden, hätte der Anwalt den Arbeitgeber darauf hinweisen können, dass die Rückzah­lungs­klausel unwirksam wäre.

 

Rückzah­lungs­klausel: Höhe der Kosten muss ersichtlich sein

Auch das Arbeits­gericht Köln hat sich mit der Rückzah­lungs­klausel eines Unternehmens befasst. Demnach sind solchen Klauseln nur wirksam, wenn der Arbeit­nehmer darin die Gründe, aus denen er die Kosten für eine Fortbildung zurück­zahlen muss, ebenso wie die Höhe erkennen kann. Die Anforde­rungen, die an dieses sogenannte Transpa­renzgebot einer Rückzah­lungs­ver­ein­barung zu stellen sind, dürfen jedoch nicht überzogen sein. Außerdem dürfen sie den Arbeit­nehmer nicht unange­messen benach­teiligen.

Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Arbeits­ge­richts Köln vom 8. April 2016 (AZ: 1 Ca 1486/15) erklärt die Deutsche Anwalt­auskunft die Voraus­set­zungen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeit­nehmer können sich daran orientieren.

1. Die exakten Kosten der Fortbildung müssen nicht der Höhe nach angegeben werden.

2. Die Berech­nungs­grundlagen müssen genau bezeichnet werden. Dies bedeutet, dass die genauen Positionen angegeben werden müssen. Dazu gehören etwa

- Lehrgangs­ge­bühren

- Fahrt- und Unterbrin­gungs­kosten

- Verpfle­gungs­kosten

3. Nicht möglich ist, lediglich „Kosten und Gebühren (Lehrgangs-und Prüfungs­ge­bühren)“ der Fortbildung aufzuführen. Dadurch ist nicht nachzu­voll­ziehen, um welche konkreten „Kosten“ es sich hierbei im Einzelnen handeln soll und wie die einzelnen Kosten­po­si­tionen berechnet werden.

4. Üblicherweise sind auch Angaben wie die „eventuell anfallende Stornie­rungs­gebühr“ sei „in voller Höhe zu erstatten“ zu ungenau. Es muss angegeben werden, in welcher Höhe diese Kosten bei einer Fortbildung anfallen können.

Rückzah­lungs­ver­ein­ba­rungen, die diesen Anforde­rungen nicht genügen, sind zu unkonkret und daher unwirksam.

Pflicht zur Rückzahlung von Fortbil­dungs­kosten: Ein Anwalt kann helfen

Eine wirksame Zahlungs­klausel differenziert nach dem Verant­wor­tungs­bereich der erfolglosen Teilnahme und ist transparent. Es muss für den Arbeit­nehmer ersichtlich sein, in welchen Fällen für ihn die Pflicht zur Rückzahlung eintritt. Zudem muss er die Kosten­po­si­tionen erkennen können.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass es strenge Anforde­rungen an die Formulierung von Rückzah­lungs­klauseln gibt. Zahlreiche gängige Rückzah­lungs­klauseln dürften unwirksam sein. Eine indivi­duelle Verein­barung mit dem jeweiligen Mitarbeiter könnte besser sein. Aber auch hier gibt es Grenzen. Betroffene haben also die Möglichkeit, von ihrer Erstat­tungs­pflicht befreit zu werden.

Arbeitgeber lassen Rückzah­lungs­klauseln am besten im Vorfeld von einer Rechts­an­wältin oder einem Rechts­anwalt prüfen.

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Datum
Aktualisiert am
12.01.2018
Autor
DAV/red/dpa
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Themen
Arbeit

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