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Arbeitsrecht

Betriebsrat: Wie viele Mitglieder müssen freige­stellt werden?

Manchmal muss ein Betriebsrat seine Rechte auch mithilfe eines Anwalts durchsetzen. © Quelle: FangXiaNuo/gettyimages.de

Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der Arbeit­nehmer in einem Betrieb. Auch die Zahl der Betriebs­rats­mit­glieder, die der Arbeitgeber von ihrer Tätigkeit freistellen muss, hängt von der Anzahl der Arbeit­nehmer ab. Werden dabei auch die Leihar­beiter mitgezählt?

Bei der Berechnung müssen auch Leihar­beits­kräfte mit einbezogen werden. Ab einer Betriebsgröße von 501 bis 900 Arbeit­nehmern muss ein Arbeitgeber mindestens zwei Betriebs­rats­mit­glieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen. Da der Betriebsrat sich auch um die Leihar­beiter kümmern muss, werden diese berück­sichtigt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 (AZ: 8 TaBV 34/14). Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­verein.

Betriebs­rats­mit­glieder freistellen: Wie viele Arbeit­nehmer müssen im Betrieb arbeiten?

In dem vom Gericht entschiedenen Fall beschäftigt der Arbeitgeber circa 450 fest angestellte Arbeit­nehmer in seinem Betrieb. Dazu kommen circa 150 zum Teil über mehrere Jahre und ganz überwiegend auf Dauerar­beits­plätzen tätige Leihar­beiter.

Der Arbeitgeber beschäftigt in seinem Betrieb also insgesamt mehr als 500 festan­ge­stellte Arbeit­nehmer und Leihar­beiter. Deshalb wollte der Betriebsrat beim Arbeitgeber die Freistellung von mindestens zwei Betriebs­rats­mit­glieder erreichen. 

Die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit für Betriebs­rats­mit­glieder hängt mit dem Arbeits­aufwand zusammen, die ein Betriebsrat hat. Hier kommt es auf die Größe an: Je mehr Arbeit­nehmer in einem Betrieb tätig sind, umso mehr Arbeit für den Betriebsrat.

Manchmal muss ein Betriebsrat seine Rechte gegenüber einem Arbeitgeber auch mithilfe eines Anwalts durchsetzen. Auch hat ein Betriebsrat Anspruch auf Beratung eines Anwalts, um über seine Rechte aufgeklärt zu werden. Die Kosten hierfür muss regelmäßig der Arbeitgeber tragen.

Arbeit­neh­mer­ver­tretung: Vertritt ein Betriebsrat auch Leihar­beiter?

Auch Leihar­beiter beschäftigen den Betriebsrat. Etwa bei den Punkten:

  • Festlegung der Arbeitszeit
  • Mitbestimmungsrechte zu Fragen der Ordnung des Betriebs
  • Einführung und Anwendung von Verhaltens- und Leistungskontrollen
  • Regelung zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Gesundheitsschutz
  • Grundsätze der Gruppenarbeit

Und nicht zuletzt: Im Rahmen der personellen Mitbestimmung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat an der Einstellung und Versetzung von überlassenen Arbeit­nehmern beteiligen. Auch können Leihar­beiter an den Sprech­stunden des Betriebsrats teilnehmen.

Daher ist es insgesamt gerecht­fertigt, dass bei der Berechnung freige­stellter Betriebs­rats­mit­glieder auch die Leihar­beiter berück­sichtigt werden. Gerade wenn diese in den Betrieb eingegliedert sind, ist dies zwingend. Ansonsten würden sie ihre Arbeit­neh­mer­rechte weder im Drittbetrieb noch im Entlei­her­betrieb in Anspruch nehmen können. 

Arbeits­rechts­anwälte, die auch im so genannten Betriebs­ver­fas­sungsrecht kundig sind, finden Sie in der Anwaltssuche. Im Betriebs­ver­fas­sungsrecht verbergen sich die Fragen rund um die Aufgaben und Pflichten eines Betriebsrats. Auch für den Arbeitgeber selbst kann eine Beratung helfen, Prozesse wie diesen zu vermeiden.

Datum
Aktualisiert am
18.01.2017
Autor
DAV
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5426
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Betriebsrat

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