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Arbeitsrecht

Haben Schwer­be­hinderte einen Anspruch auf ungekürzte Betriebsrente?

Gilt bei Betriebsrenten das Gleiche wie bei der gesetzlichen Rente? © Quelle: DisabilityImages/gettyimages.de

Schwer­be­hinderte Menschen können bereits mit 60 Jahren in Rente zu gehen. Die gesetzliche Altersrente erhalten sie ungekürzt. Muss dies auch für Betriebs­renten gelten, wenn in der Betriebs­ver­ein­barung etwas anderes geregelt ist?

Die Absicherung von Arbeit­nehmern durch Betriebs­renten ist in aller Munde. Betriebs­renten sollen grundsätzlich gefördert werden. Dies soll der Altersarmut vorbeugen. Bei Betriebs­renten kann es aber auch die Regelung geben, dass diese um einen gewissen Prozentsatz gekürzt werden, wenn Arbeit­nehmer vorzeitig in Rente gehen. Meist ist dies in Betriebs­ver­ein­ba­rungen geregelt. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Vorzeitiger Ruhestand: Kürzung der Betriebsrente durch betriebliche Verein­barung? 

Eine solche Kürzung der Betriebsrente von Arbeit­nehmern ist grundsätzlich zulässig. Minderungen von Betriebs­renten treffen Arbeit­nehmer gleichermaßen, und zwar unabhängig davon, ob sie behindert sind. Daher kann die Altersrente eines schwer­be­hin­derten Arbeit­nehmers, der vorzeitig in den Ruhestand geht, auch dementsprechend gemindert werden. Dies hat das Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz am 27. Januar 2015 (AZ: 8 Sa 365/14) festge­stellt.

Bei einer solchen Minderung der Altersrente eines schwer­be­hin­derten Arbeit­nehmers liege dann auch keine Diskri­mi­nierung und Benach­tei­ligung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz vor. Die Kürzung der Rente knüpfe nicht an die Schwer­be­hin­derung an, sondern an die Beanspruchung einer vorzeitigen Altersrente. 

Schwer­be­hin­derter Arbeit­nehmer: Benach­tei­ligung und Diskri­mi­nierung wegen Kürzung der Altersrente?

Der Mann hat einen Grad der Behinderung von 60. Nachdem er 60 Jahre geworden war, schied er vorzeitig aus seinem Beruf aus. Der Arbeit­nehmer nutzte eine Möglichkeit im Sozialrecht. Danach haben schwer­be­hinderte Menschen den Anspruch, bereits mit 60 Jahren in Rente zu gehen. Sie erhalten die gesetzliche Alters­si­cherung ohne Minderungen. 

In der betrieb­lichen Verein­barung des Arbeit­gebers ist eine Regelung hinsichtlich der Kürzung der Betriebsrente von Arbeit­nehmern enthalten. Demnach verringert die Betriebsrente sich um 0,5 Prozent pro vorgezogenem Monat.

Dies bedeutete für den Arbeit­nehmer, dass seine Betriebsrente um 30 Prozent gemindert wird (60 mal 0,5 Prozent). Der Mann sah sich einer Benach­tei­ligung und Diskri­mi­nierung ausgesetzt. Er klagte.

Renten: Unterschied zwischen gesetz­licher Rente und Betriebsrente

Die Bevorzugung Schwer­be­hin­derter im Rentenrecht bindet eben nicht den privaten Arbeitgeber. Er darf nur niemanden diskri­mi­nieren. Die Kürzung der Altersrente betrifft aber alle Arbeit­nehmer und nicht nur die schwer­be­hin­derten.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Mann früher als alle anderen Arbeit­nehmer seines Betriebs in Rente gehen kann. Dies ist ein Privileg. Daher liegt keine Ungleich­be­handlung vor.

Arbeit­nehmer und Betriebsräte sollten sich bei der Abfassung einer betriebs­in­ternen Verein­barung im Zweifel anwaltlich beraten lassen. Allein schon, um solche Fälle zu bedenken. Dann ist gewähr­leistet, dass diese auch vor Gericht – wie in diesem Fall – Bestand hat.

Datum
Aktualisiert am
18.01.2017
Autor
DAV
Bewertungen
6252
Themen
Arbeit Behinderte Rente

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