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Diensthandy: Rechte und Pflichten von Arbeit­nehmern

Mit privaten Gesprächen mit dem Diensthandy sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein. © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Mittlerweile besitzt jeder fünfte Arbeit­nehmer in Deutschland ein Diensthandy. Wer dabei allerdings die Regeln nicht einhält, handelt sich schnell Ärger ein. Wir zeigen, wo sich für Arbeit­nehmer und Arbeitgeber Probleme ergeben können und wie Sie sie vermeiden können.

Was Arbeit­nehmer mit dem Diensthandy machen, ist keineswegs ihre Sache. Hat der Arbeitgeber den privaten Gebrauch verboten, darf er auch kontrol­lieren, ob der Arbeit­nehmer das einhält, erklärt der Arbeits­rechtler Michael Eckert. In dem Fall ist es zulässig, Verbin­dungs­nachweise, besuchte Internet­seiten und den E-Mail-Verkehr zu überprüfen. Dürfen Mitarbeiter ihr Diensthandy dagegen privat nutzen, sind solche Dinge für den Arbeitgeber tabu - er muss sich an das Fernmel­de­ge­heimnis halten, wenn der Arbeit­nehmer nicht ausdrücklich einer Kontrolle zugestimmt hat.

Was erlaubt ist und was nicht, sollten Arbeit­nehmer mit ihrem Chef am besten schriftlich regeln. Oft gibt es auch eine Betriebs­ver­ein­barung hierzu. Und mitunter erhalten Angestellte ein Handy mit zwei SIM-Karten - dann lassen sich dienstliche und private Gespräche einfach trennen. Gibt es keine Regelung, halten sich Arbeit­nehmer vorsichts­halber besser zurück. „Der Arbeit­nehmer muss dann davon ausgehen, dass er das Handy nur dienstlich nutzen darf“, sagt Eckert, Vorstands­mitglied im Deutschen Anwalt­verein.

Was Arbeit­gebern allerdings nur unter ganz bestimmten Situationen erlaubt ist, ist die Ortung eines Mitarbeiters über das Diensthandy. Hier setzt der Datenschutz enge Grenzen.

Wann das Diensthandy für Ärger im Job sorgen kann

  • Unerlaubte Privatgespräche außerhalb der Arbeit.

Die Handynummer der Freundin taucht am Wochenende ständig in der Anrufliste auf? Oder der Arbeit­nehmer war im Urlaub, und plötzlich sind lauter Auslands­ge­spräche auf der Handyrechnung? Das kann schnell Ärger geben, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Handys verboten hat, warnt Eckert. Arbeit­nehmern droht eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. Entsprechend hatte das Landes­ar­beits­gericht Hessen in einem Fall geurteilt, in dem ein Mitarbeiter im Urlaub mehr als 100 private Gespräche über sein dienst­liches Mobiltelefon geführt hatte (Az.: 17 Sa 153/11). Das kostete ihn den Job.

  • Unerlaubte Privatgespräche während der Arbeitszeit.

Noch gravie­render ist es, wenn die unerlaubten Privat­ge­spräche in der Arbeitszeit stattfinden. „Wenn sich jemand während der Arbeit die Finger wundte­le­foniert und ständig seine Freundin anruft, ist das wie eine ungenehmigte Pause“, erklärt Eckert. Auch wer in der Arbeitszeit Dating-Apps nutzt und zum Beispiel die neuen Tinder-Kontakte durchgeht, begeht Arbeits­zeit­betrug, ergänzt Fenimore von Bredow, Fachanwalt für Arbeitsrecht . Besonders ungeschickt: private Beiträge auf Twitter und Facebook - dort kann der Chef ja genau sehen, wann sie erstellt wurden.

  • In die Kostenfalle getappt.

Mit dem Smartphone lässt sich auch prima surfen. Nur leider kann das im Ausland teuer werden - etwa wenn jemand im Tunesi­en­urlaub munter Fotos über die Handyda­ten­leitung verschickt und dann hohe Roaming­kosten anfallen. Hierfür kann der Arbeit­nehmer nicht nur abgemahnt werden, weil er das Diensthandy unerlaubt privat genutzt hat. Zusätzlich kann der Arbeitgeber Schaden­ersatz verlangen.

  • Unseriöse Apps installiert.

Das Handyspiel sah lustig aus. Dumm nur, dass sich darin ein Virus versteckt hatte. Der befällt nicht nur das Handy, sondern verbreitet sich schlimms­tenfalls gleich im ganzen Unternehmen. In so einem Fall kann eine Abmahnung erfolgen, wenn das eigenmächtige Instal­lieren fremder Apps dem Arbeit­nehmer untersagt war. Und unter Umständen wird ebenfalls Schaden­ersatz fällig.

  • Betriebsgeheimnisse offengelegt.

Ein Vertipper beim Ausfüllen der E-Mail-Adresse - schon geht die Nachricht mit dem Entwurf für den Geschäfts­bericht nicht an den Kollegen, sondern seinen Namens­vetter bei einem konkur­rie­renden Unternehmen. Wer auf solche Weise versehentlich sensible Daten preisgibt, handelt unter Umständen fahrlässig - und kann dafür ebenfalls abgemahnt werden, erläutert Eckert.

  • Gerät geklaut.

Auf dem Bahnhof stiehlt jemand das Diensthandy aus der Tasche? Kann passieren. Fahrlässig ist es aber, wenn Arbeit­nehmer es dem Dieb zu leicht machen, sensible Daten abzugreifen - etwa weil sie die Sicher­heits­abfrage beim Sperrbild­schirm abgeschaltet haben. Auch hierfür können Beschäftigte sich eine Abmahnung einhandeln.

  • Dienstliche Erreichbarkeit nicht eingehalten.

Abends klingelt das Handy, die Nummer vom Chef ist im Display. Jetzt noch rangehen? Och nö, ist doch gerade so gemütlich. Das geht nicht, wenn aus einem wichtigen betrieb­lichen Grund feste Zeiten zur Erreich­barkeit nach Dienst­schluss vereinbart wurden. Ein klarer Verstoß ist das auch bei Bereit­schafts­diensten. „Das wäre so, als ob ich morgens nicht ins Büro gehen würde“, erklärt Eckert. Dann zählt auch nicht die Ausrede, Arbeit­nehmer hätten keinen Empfang gehabt. Denn in Zeiten der Rufbereit­schaft müssen Arbeit­nehmer dafür Sorge tragen, dass sie Anrufe empfangen können - und dürfen also nicht gerade einen Ausflug in die Pampa ohne Netzab­deckung machen. 

  • Das Diensthandy ablehnen?

Einfach ablehnen kann der Arbeit­nehmer ein Diensthandy nicht, erklärt Eckert. Der Arbeitgeber kann zumindest verlangen, dass er es während der Arbeitszeit nutzt und so etwa bei Kunden­terminen außerhalb des Betriebs erreichbar ist. In der Mittagspause und nach Feierabend muss der Mitarbeiter aber grundsätzlich nicht ans Telefon gehen.

Arbeit­nehmer, die wegen der Nutzung des Dienst­handys Probleme mit ihren Vorgesetzten haben, sollten anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt im Arbeitsrecht in Anspruch nehmen.

Datum
Aktualisiert am
31.08.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer

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