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Unterneh­mensrecht

Betriebsrat hat Anspruch auf ein E-Mail-Funkti­ons­postfach

Muss auch auf modernen Wegen erreichbar sein: Der Betriebsrat eines Unternehmens. © Quelle: undrey/fotolia.com

Betriebsräte müssen mit ihren Mitgliedern und den Mitarbeitern kommuni­zieren können – und dies auch auf dem modernen Wege, wie es die Betref­fenden erwarten. Muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat ein eigenes E-Mail-Postfach einrichten?

Ja, er muss. Der Betriebsrat muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Arbeitgeber ihm schon einen Blog im Intranet eingerichtet hat. Auch die Weiter­leitung der Betriebsrats-Mails an die Mitarbeiter durch den Arbeitgeber ist kein Ersatz dafür. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Schleswig Holstein vom 8. Oktober 2015 (AZ: 5 TaBV 23/15). Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

E-Mail-Kommuni­kation für den Betriebsrat

Der Betriebsrat eines Logistik­un­ter­nehmens hatte bisher die Möglichkeit, über ein schwarzes Brett an den einzelnen Standorten die Mitarbeiter zu informieren. Außerdem wurde ihm im Intranet des Unternehmens ein Blog eingerichtet, den die Mitarbeiter per RSS-Feed abonnieren können. Auch werden Betriebsrat-Mails durch den Arbeitgeber an alle Mitarbeiter zeitnah und unzensiert weiter­ge­leitet.

Der Betriebsrat meint aber, dass in der heutigen Zeit die Mitarbeiter per Mail automatisch informiert werden sollten. Den RSS-Feed hätten nur rund 290 der etwa 1.000 Mitarbeiter abonniert. Die übrigen müssten sich immer aktiv informieren, ob neue Informa­tionen eingestellt worden seien. Die Weiter­leitung von Betriebsrats-Mails durch den Arbeitgeber sei kein adäquater Ersatz.

Arbeitgeber muss Betriebsrat Mail-Postfach einrichten

Sowohl das Arbeits­gericht als auch das Landes­ar­beits­gericht in Kiel bestätigten den Anspruch des Betriebsrats. Grundsätzlich müsse ein Arbeitgeber dem Betriebsrat moderne Kommuni­ka­ti­ons­technik zu Verfügung stellen. Auf welche Weise der Betriebsrat kommuni­zieren wolle, könne dieser dabei selbst entscheiden.

Weder auf das schwarze Brett noch auf den Blog im Intranet müsse sich der Betriebsrat verweisen lassen. Ein schwarzes Brett sei nicht mehr zeitgemäß. Auch sei man heutzutage daran gewöhnt, Informa­tionen unmittelbar per Mail zu erhalten. Nach Auffassung des Gerichts zeigt dies schon der Umstand, dass weniger als ein Drittel den RSS-Feed abonniert hätten.

Auch ersetze die unmittelbare und unzensierte Weiter­leitung der Betriebsrats-Mails durch den Arbeitgeber nicht das Funkti­ons­postfach. Für das Gericht war klar: Allein die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in die Kommuni­kation eingreifen könnte, sei unzumutbar.

Darüber hinaus sei es dem Arbeitgeber ohne weiteres und ohne großen Aufwand möglich, ein solches Funkti­ons­postfach einrichten zu lassen.

Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist es für beide Seiten ratsam profes­sionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Anwältinnen und Anwälte im Arbeitsrecht findet man in der Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
20.09.2016
Autor
DAV
Bewertungen
474
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer

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